Statut des Internationalen Gerichtshofs
(Anhang zur Satzung (Charta) der Vereinten Nationen)

 

vom 26. Juni 1945

 

seither unverändert
 

Artikel 1. Der durch die Satzung der Vereinten Nationen als das Hauptorgan der Rechtsprechung der Vereinten Nationen geschaffene Internationale Gerichtshof soll gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Statuts errichtet werden und seine Tätigkeit ausüben.

Kapitel I.
Organisation des Gerichtshofs

Artikel 2. Der Gerichtshof besteht aus unabhängigen Richtern, die ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit aus dem Kreis von Personen gewählt werden, welche die höchste Achtung in sittlicher Hinsicht genießen, die zur Ausübung des höchsten richterlichen Amtes in ihrem Lande erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Rechtsgelehrte von anerkanntem Ruf auf dem Gebiete des Völkerrechts sind.

Artikel 3. 1. Der Gerichtshof besteht aus fünfzehn Mitgliedern, von denen nur je einer Angehöriger desselben Staates sein darf.

2. Wer bezüglich der Mitgliedschaft beim Gerichtshof als Angehöriger mehr als eines Staates angesehen werden kann, gilt als Angehöriger jenes Staates, in dem er gewöhnlich seine bürgerlichen und politischen Rechte ausübt.

Artikel 4. 1. Die Mitglieder des Gerichtshofes werden durch die Generalversammlung und durch den Sicherheitsrat aus einer Liste von Personen, die von den nationalen Gruppen des Ständigen Schiedshofes vorgeschlagen werden, gemäß den nachfolgenden Bestimmungen gewählt.

2. Was die im Ständigen Schiedshof nicht vertretenen Mitglieder der Vereinten Nationen anbelangt, werden die Kandidaten durch die nationalen Gruppen vorgeschlagen, die von ihren Regierungen zu diesem Zweck unter den gleichen Bedingungen bestellt werden, wie sie in Artikel 44 des Haager Abkommens von 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle für die Mitglieder des Ständigen Schiedshofes vorgesehen sind.

3. In Ermangelung einer besonderen Vereinbarung wird die Generalversammlung auf Empfehlung des Sicherheitsrates die Bedingungen festsetzen, unter denen ein Staat, der das vorliegende Statut angenommen hat, aber nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, an der Wahl der Mitglieder des Gerichtshofes teilnehmen kann.

Artikel 5. 1. Mindestens drei Monate vor der Wahl ladet der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Mitglieder des Ständigen Schiedshofes, die den Staaten angehören, welche das vorliegende Statut angenommen haben, sowie die Mitglieder der gemäß Artikel 4, Absatz 2, bestellten nationalen Gruppen schriftlich ein, innerhalb einer gesetzten Frist durch die nationalen Gruppen Personen in Vorschlag zu bringen, die in der Lage sind, das Amt eines Mitgliedes des Gerichtshofes zu versehen.

2. Eine Gruppe darf nicht mehr als vier Personen vorschlagen, worunter höchstens zwei ihrer Staatsangehörigkeit sein dürfen. Die Zahl der vorgeschlagenen Kandidaten darf unter keinen Umständen mehr als das Doppelte der Zahl der zu besetzenden Sitze betragen.

Artikel 6. Es wird jeder nationalen Gruppe empfohlen, vor Erstattung dieser Vorschläge den Obersten Gerichtshof des Landes sowie die juridischen Fakultäten und Schulen und die nationalen Akademien und die nationalen Sektionen internationaler Akademien zu Rate zu ziehen, die sich dem Rechtsstudium widmen.

Artikel 7. 1. Der Generalsekretär stellt in alphabetischer Reihenfolge ein Verzeichnis aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen auf. Diese Personen allein sind wählbar, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 12, Absatz 2.

2. Der Generalsekretär legt dieses Verzeichnis der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat vor.

Artikel 8. Die Generalversammlung und der Sicherheitsrat schreiten unabhängig voneinander zur Wahl der Mitglieder des Gerichtshofes.

Artikel 9. Bei jeder Wahl haben die Wähler darauf zu achten, daß die zu wählenden Mitglieder nicht nur für ihre Person die gestellten Bedingungen erfüllen, sondern daß der Gerichtshof auch als Gesamtheit die Vertretung der Hauptformen der Zivilisation und der hauptsächlichen Rechtssysteme der Welt gewährleiste.

Artikel 10. 1. Gewählt sind jene Kandidaten, welche die absolute Stimmenmehrheit in der Generalversammlung und im Sicherheitsrat erhalten haben.

2. Die Abstimmung im Sicherheitsrat sowohl bei der Wahl der Richter als auch bei der Bestellung der Mitglieder der in Artikel 12 vorgesehenen Kommission erfolgt ohne Unterscheidung zwischen ständigen und nichtständigen Mitgliedern des Sicherheitsrates.

3. In dem Falle, als mehr als ein Angehöriger desselben Staates die absolute Stimmenmehrheit der Generalversammlung und des Sicherheitsrates erhält, gilt nur der Älteste von ihnen als gewählt.

Artikel 11. Bleiben nach der ersten Wahlversammlung noch Sitze frei, so wird in derselben Weise zu einer zweiten und, wenn nötig, zu einer dritten geschritten.cht.

Artikel 12. 1. Bleiben nach der dritten Wahlversammlung noch Sitze frei, so kann jederzeit auf das Verlangen entweder der Generalversammlung oder des Sicherheitsrates eine Vermittlungskommission von sechs Mitgliedern bestellt werden, von denen drei von der Generalversammlung und drei vom Sicherheitsrate zu ernennen sind, mit dem Auftrage, mit einfacher Stimmenmehrheit für jeden freien Sitz einen Namen auszuwählen, welcher der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat getrennt zur Annahme vorzuschlagen ist.

2. Die Vermittlungskommission kann auf ihre Liste den Namen jeder Person setzen, über welche sie sich einstimmig geeinigt hat und welche die gestellten Bedingungen erfüllt, selbst wenn sie nicht auf der in Artikel 7 vorgesehenen Liste der Vorgeschlagenen steht.

3. Stellt die Vermittlungskommission fest, daß es ihr nicht gelingt, die Wahl sicherzustellen, so werden die schon gewählten Mitglieder des Gerichtshofes innerhalb einer vom Sicherheitsrate festzusetzenden Frist die vakanten Sitze besetzen, indem sie die Wahl unter denjenigen Personen treffen, die entweder in der Generalversammlung oder im Sicherheitsrate Stimmen erhalten haben. 4. Im Falle von Stimmengleichheit unter den Richtern gibt die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag.

Artikel 13. 1. Die Mitglieder des Gerichtshofes sind für einen Zeitraum von neun Jahren gewählt und sind wiederwählbar; was jedoch die in der ersten Wahl gewählten Richter betrifft, soll jedoch die Amtsdauer von fünf Richtern nach drei Jahren, die von weiteren fünf Richtern nach sechs Jahren enden.

2. Die Richter, deren Amtsdauer nach Ablauf der Anfangszeit von drei und sechs Jahren endet, werden vom Generalsekretär unmittelbar nach der ersten Wahl durch das Los bestimmt.

3. Die Mitglieder des Gerichtshofes bleiben im Amt, bis sie ersetzt sind. Auch wenn sie ersetzt sind, erledigen sie noch die Fälle, die sie zu bearbeiten begonnen haben.

4. Im Falle des Rücktrittes eines Mitgliedes des Gerichtshofes ist das Rücktrittsschreiben an den Präsidenten des Gerichtshofes zur Weiterleitung an den Generalsekretär zu richten. Letztere Anzeige bewirkt die Vakanz des Sitzes.

Artikel 14. Die Wiederbesetzung vakanter Sitze findet nach dem für die erste Wahl befolgten Verfahren statt unter Vorbehalt folgender Bestimmung: Im Lauf des auf den Eintritt der Vakanz folgenden Monats hat der Generalsekretär die in Artikel 5 vorgesehene Einladung auszusenden, und der Zeitpunkt der Wahl ist vom Sicherheitsrat festzusetzen.

Artikel 15. Das an Stelle eines Mitgliedes, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, gewählte Mitglied des Gerichtshofes beendet die Amtszeit seines Vorgängers.

Artikel 16. 1. Die Mitglieder des Gerichtshofes dürfen weder eine politische noch eine Verwaltungsfunktion ausüben noch sich irgendeiner anderen Beschäftigung beruflicher Art widmen.

2. Bestehen Zweifel, so entscheidet der Gerichtshof.

Artikel 17. 1. Kein Mitglied des Gerichtshofes darf die Funktion eines Agenten, eines Rechtsbeistandes oder eines Anwaltes in irgendeiner Angelegenheit ausüben.

2. Kein Mitglied darf an der Entscheidung irgendeiner Angelegenheit teilnehmen, mit der es sich früher als Agent, Rechtsbeistand oder Anwalt einer der Parteien, als Mitglied eines nationalen oder internationalen Gerichtshofes, einer Untersuchungskommission oder in irgendeiner anderen Eigenschaft befaßt hat.

3. Bestehen Zweifel, so entscheidet der Gerichtshof.

Artikel 18. 1. Ein Mitglied des Gerichtshofes kann nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn es nach der einstimmigen Meinung der übrigen Mitglieder aufgehört hat, die gestellten Bedingungen zu erfüllen.

2. Von dieser Tatsache wird dem Generalsekretär vom Gerichtsschreiber amtlich Mitteilung gemacht.

3. Mit dieser Mitteilung gilt der Sitz als vakant.

Artikel 19. Die Mitglieder des Gerichtshofes genießen bei der Ausübung ihres Amtes die diplomatischen Privilegien und Immunitäten.

Artikel 20. Vor Antritt seines Amtes muß jedes Mitglied des Gerichtshofes in öffentlicher Sitzung die feierliche Erklärung abgeben, daß es seine Befugnisse unparteiisch und gewissenhaft ausüben werde.

Artikel 21. 1. Der Gerichtshof wählt für die Dauer von drei Jahren seinen Präsidenten und Vizepräsidenten; dieselben sind wiederwählbar.

2. Der Gerichtshof ernennt seinen Gerichtsschreiber und die erforderlichen anderen Beamten.

Artikel 22. 1. Der Gerichtshof hat seinen Sitz im Haag. Der Gerichtshof kann jedoch an anderen Orten tagen und seine Funktionen ausüben, sofern er das für wünschenswert hält.

2. Der Präsident und der Gerichtsschreiber wohnen am Sitze des Gerichtshofes.

Artikel 23. 1. Der Gerichtshof tagt ständig, außer während der Gerichtsferien, deren Zeitpunkt und Dauer vom Gerichtshof festgesetzt werden.

2. Die Mitglieder des Gerichtshofes haben Anspruch auf periodischen Urlaub, dessen Zeitpunkt und Dauer vom Gerichtshof unter Berücksichtigung der Entfernung des Haag vom Heimatort der einzelnen Richter festgesetzt wird.

3. Die Mitglieder des Gerichtshofes sind verpflichtet, sich außer bei ordentlichem Urlaub, bei Verhinderung wegen Krankheit oder wegen anderer schwerwiegender Gründe, die dem Präsidenten ausreichend darzulegen sind, dem Gerichtshof jederzeit zur Verfügung zu halten.

Artikel 24. 1. Glaubt ein Mitglied des Gerichtshofes, aus besonderen Gründen an der Entscheidung eines Streitfalles nicht teilnehmen zu sollen, so gibt es dem Präsidenten davon Kenntnis.

2. Ist der Präsident der Meinung, daß eines der Mitglieder des Gerichtshofes aus besonderen Gründen bei der Behandlung einer Angelegenheit nicht mitwirken sollte, so macht er ihm davon Mitteilung.

3. Bestehen in einem derartigen Falle Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Mitgliede des Gerichtshofes und dem Präsidenten, so entscheidet der Gerichtshof.

Artikel 25. 1. Der Gerichtshof tagt in Plenarsitzungen, sofern das vorliegende Statut es nicht ausdrücklich anders bestimmt.

2. Unter der Bedingung, daß die Zahl der Richter, die zur Bildung des Gerichtshofes zur Verfügung stehen, nicht unter elf herabgesetzt wird, kann das Reglement des Gerichtshofes vorsehen, daß je nach den Umständen und der Reihenfolge nach einer oder mehrere der Richter von der Teilnahme befreit werden können.

3. Ein Quorum von neun Richtern genügt zur Bildung des Gerichtshofes.

Artikel 26. 1. Der Gerichtshof kann jederzeit eine oder mehrere, je nach seiner Entscheidung, aus drei oder mehr Richtern bestehende Kammer einsetzen, um bestimmte Arten von Angelegenheiten zu entscheiden, zum Beispiel Angelegenheiten, die sich auf die Arbeit und auf die Durchfuhr und den Verkehr beziehen.

2. Der Gerichtshof kann jederzeit eine Kammer zur Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit einsetzen. Die Zahl der Richter dieser Kammer wird vom Gerichtshof mit Zustimmung der Parteien festgesetzt.

3. Von den in diesem Artikel vorgesehenen Kammern sollen Angelegenheiten verhandelt und entschieden werden, wenn die Parteien es beantragen.

Artikel 27. Jedes von einer der in den Artikeln 26 und 29 vorgesehenen Kammern gefällte Urteil gilt als Urteil des Gerichtshofes.

Artikel 28. Die in den Artikeln 26 und 29 vorgesehenen Kammern können mit Zustimmung der Parteien anderswo als im Haag tagen und ihre Funktionen ausüben.

Artikel 29. Zum Zwecke der raschen Erledigung der Geschäfte bestellt der Gerichtshof jährlich eine Kammer von fünf Richtern, die berufen ist, auf Ansuchen der Parteien in abgekürztem Verfahren zu entscheiden. überdies werden zwei Richter bestimmt, um Richter zu ersetzen, die an Sitzungen nicht teilnehmen können.

Artikel 30. 1. Der Gerichtshof setzt durch ein Reglement fest, in welcher Weise er seine Befugnisse ausübt. Er regelt insbesondere sein Verfahren.

2. Das Reglement des Gerichtshofes kann Beisitzer vorsehen, die an den Sitzungen des Gerichtshofes oder seiner Kammern ohne Stimmrecht teilnehmen.

Artikel 31. 1. Richter, welche die Staatsangehörigkeit der Parteien besitzen, behalten ihren Sitz bei Verhandlung der bei dem Gerichtshof anhängig gemachten Angelegenheit.

2. Hat eine der Parteien einen ihrer Staatsangehörigen im Gerichtshof, so kann die andere Partei eine Person ihrer Wahl bezeichnen, die als Richter an den Sitzungen teilnimmt und die vorzugsweise aus dem Kreise jener Personen zu nehmen ist, die gemäß den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 vorgeschlagen worden sind.

3. Befindet sich auf der Richterbank kein Richter, der die Staatsangehörigkeit einer der Parteien besitzt, so kann jede der Parteien auf die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Weise einen Richter bezeichnen.

4. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels finden auch auf die in den Artikeln 26 und 29 vorgesehenen Fälle Anwendung. In diesen Fällen wird der Präsident ein oder erforderlichenfalls zwei der die Kammer bildenden Mitglieder des Gerichtshofes ersuchen, ihren Platz den Mitgliedern des Gerichtshofes, welche die Staatsangehörigkeit der beteiligten Parteien besitzen, abzutreten und in Ermangelung solcher oder bei Verhinderung den von den Parteien besonders bezeichneten Richtern.

5. Bilden mehrere Parteien eine Streitgenossenschaft, so gelten sie in Ansehung der vorstehenden Bestimmungen als eine Partei. Im Zweifelsfall entscheidet der Gerichtshof.

6. Die gemäß Absatz 2, 3 und 4 dieses Artikels bezeichneten Richter müssen die in den Artikeln 2, 17 Absatz 2, 20 und 24 des vorliegenden Statuts aufgestellten Bedingungen erfüllen. Sie wirken an der Entscheidung in völliger Gleichberechtigung mit ihren Kollegen mit.

Artikel 32.1. Die Mitglieder des Gerichtshofes erhalten ein Jahresgehalt.

2. Der Präsident erhält eine besondere jährliche Zulage.

3. Der Vizepräsident erhält eine besondere Zulage für jeden Tag, an dem er das Amt des Präsidenten ausübt.

4. Die gemäß Artikel 31 bezeichneten Richter, die nicht Mitglieder des Gerichtshofes sind, erhalten eine Entschädigung für jeden Tag, an dem sie ihr Amt ausüben.

5. Diese Gehälter, Zulagen und Entschädigungen werden von der Generalversammlung festgesetzt. Sie können während der Amtsdauer nicht herabgesetzt werden.

6. Das Gehalt des Gerichtsschreibers wird auf Vorschlag des Gerichtshofes von der Generalversammlung festgesetzt.

7. Ein von der Generalversammlung erlassenes Reglement setzt die Bedingungen fest, unter denen den Mitgliedern des Gerichtshofes und dem Gerichtsschreiber eine Pension ausgezahlt wird, sowie die Bedingungen, unter denen den Mitgliedern des Gerichtshofes und dem Gerichtsschreiber Reisekosten vergütet werden.

8. Die Gehälter, Zulagen und Entschädigungen sind von allen Abgaben befreit.

Artikel 33. Die Ausgaben des Gerichtshofes werden von den Vereinten Nationen in einer durch die Generalversammlung festzusetzenden Weise getragen.

Kapitel II.
Zuständigkeit des Gerichtshofes

Artikel 34. 1. Nur Staaten sind berechtigt, als Parteien vor dem Gerichtshof aufzutreten.

2. Der Gerichtshof kann unter den in seinem Reglement vorgesehenen Bedingungen von öffentlichen internationalen Organisationen Auskünfte in bezug auf ihm vorgelegte Angelegenheiten verlangen und nimmt solche Auskünfte auch entgegen, wenn sie ihm von solchen Organisationen aus eigener Initiative erteilt werden.

3. Wenn die Auslegung des konstituierenden Aktes einer öffentlichen internationalen Organisation oder eines auf Grund dieses Aktes abgeschlossenen internationalen Vertrages in einer dem Gerichtshof vorgelegten Angelegenheit in Frage steht, so verständigt der Gerichtsschreiber die betreffende öffentliche internationale Organisation hievon und übermittelt ihr Abschriften der gesamten Akten des schriftlichen Verfahrens.

Artikel 35. 1. Der Gerichtshof steht den Staaten, die das vorliegende Statut angenommen haben, offen.

2. Die Bedingungen, unter denen der Gerichtshof den anderen Staaten offensteht, werden, unbeschadet der besonderen Bestimmungen in den geltenden Verträgen, vom Sicherheitsrat festgesetzt, und zwar so, daß unter keinen Umständen sich für die Parteien Ungleichheit vor dem Gerichtshof ergeben darf.

3. Ist ein Staat, der nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, Partei in einem Streitfall, so setzt der Gerichtshof den von dieser Partei zu den Ausgaben des Gerichtshofes zu entrichtenden Beitrag fest. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn der betreffende Staat die Ausgaben des Gerichtshofes mitbestreitet.

Artikel 36. 1. Die Zuständigkeit des Gerichtshofes erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, welche die Parteien ihm vorlegen, sowie auf alle Fälle, die in der Satzung der Vereinten Nationen oder in den geltenden Verträgen und Abkommen besonders vorgesehen sind.

2. Die Staaten, welche das vorliegende Statut angenommen haben, können jederzeit die Erklärung abgeben, daß sie ipso facto und ohne besondere Abkommen gegenüber jedem anderen die gleiche Verpflichtung übernehmenden Staat die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes in allen Rechtsstreitigkeiten als obligatorisch anerkennen, welche zum Gegenstande haben:
a) die Auslegung eines Vertrages;
b) irgendwelche Fragen des internationalen Rechtes;
c) das Bestehen einer Tatsache, die, wenn sie bewiesen wäre, die Verletzung einer internationalen Verpflichtung bedeuten würde;
d) die Art und den Umfang der wegen Verletzung einer internationalen Verpflichtung geschuldeten Wiedergutmachung.

3. Die oben vorgesehenen Erklärungen können bedingungslos oder unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Verpflichtung mehrerer oder bestimmter Staaten oder für eine bestimmte Frist abgegeben werden.

4. Die Erklärungen sind dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übergeben, der eine Abschrift den Staaten, die das vorliegende Statut angenommen haben, und dem Gerichtsschreiber übermittelt.

5. Die in Anwendung des Artikels 36 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofes für eine Frist, die noch nicht abgelaufen ist, abgegebenen Erklärungen sollen in den Beziehungen zwischen den Staaten, die das vorliegende Statut angenommen haben, als Annahme der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes für die Dauer der noch nicht abgelaufenen Frist und entsprechend ihren Bedingungen angesehen werden.

6. Ist die Zuständigkeit des Gerichtshofes bestritten, so entscheidet der Gerichtshof über diese Frage.

siehe zu Abs. 2 die (dauerhaften) Erklärungen Österreichs und der Schweiz zur Unterwerfung unter die Gerichtsbarkeit des IGH; Deutschland hat eine solche Erklärung nicht abgegeben.

Artikel 37. Ist in einem geltenden Vertrag oder Abkommen die Überweisung einer Angelegenheit an ein Gericht, das der Völkerbund zu errichten hatte, oder an den Ständigen Internationalen Gerichtshof vorgesehen, so wird die Angelegenheit zwischen den Parteien, die das vorliegende Statut angenommen haben, dem Internationalen Gerichtshof überwiesen werden.

Artikel 38. 1. Der Gerichtshof, dessen Aufgabe es ist, die ihm unterbreiteten Streitfälle nach Völkerrecht zu entscheiden, wendet an:
a) die internationalen Abkommen allgemeiner oder besonderer Natur, in denen von den im Streit befindlichen Staaten ausdrücklich anerkannte Normen aufgestellt sind;
b) das internationale Gewohnheitsrecht als Ausdruck einer allgemeinen, als Recht anerkannten Übung;
c) die von den zivilisierten Staaten anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze;
d) unter Vorbehalt der Bestimmung des Artikels 59 die gerichtlichen Entscheidungen und die Lehren der anerkanntesten Autoren der verschiedenen Völker als Hilfsmittel zur Feststellung der Rechtsnormen.

2. Durch diese Bestimmung wird die Befugnis des Gerichtshofes, mit Zustimmung der Parteien den Streitfall ex aequo et bono zu entscheiden, nicht beeinträchtigt.

Kapitel III.
Verfahren

siehe hierzu auch die Verfahrensordnung des Internationalen Gerichtshofs vom 6. Mai 1946 in der Fassung vom 14. April 1978 (zuletzt geändert am 29. September 2005)

Artikel 39. 1. Die amtlichen Sprachen des Gerichtshofes sind das Französische und das Englische. Sind die Parteien damit einverstanden, daß das ganze Verfahren in französischer Sprache durchgeführt wird, so wird das Urteil in dieser Sprache gefällt. Sind die Parteien darüber einig, daß das ganze Verfahren in englischer Sprache durchgeführt wird, so wird das Urteil in dieser Sprache gefällt.

2. In Ermangelung einer Vereinbarung über die anzuwendende Sprache können sich die Parteien für die Parteienvorträge der Sprache bedienen, die sie bevorzugen; die Entscheidung des Gerichtshofes ergeht in französischer und englischer Sprache. In diesem Fall hat der Gerichtshof gleichzeitig zu bestimmen, welcher von den beiden Texten maßgebend ist.

3. Auf Ansuchen einer jeden Partei kann der Gerichtshof dieser den Gebrauch einer anderen Sprache als der französischen oder englischen gestatten.

Artikel 40. 1. Die Streitfälle werden beim Gerichtshof je nach der Art des Falles durch Mitteilung des Schiedsvertrages oder durch eine Klageschrift anhängig gemacht, die bei der Gerichtsschreiberei einzureichen sind; in beiden Fällen müssen der Streitgegenstand und die Parteien angegeben werden.

2. Der Gerichtsschreiber teilt die Klageschrift unverzüglich allen Beteiligten mit.

3. Er gibt auch den Mitgliedern der Vereinten Nationen durch Vermittlung des Generalsekretärs sowie den anderen zum Gerichtshof zugelassenen Staaten davon Kenntnis.

Artikel 41. 1. Der Gerichtshof ist befugt, sofern es seines Erachtens die Umstände erfordern, diejenigen vorsorglichen Maßnahmen zu bezeichnen, die zum Schutze der Rechte jeder Partei getroffen werden müssen.

2. Vorbehaltlich der endgültigen Entscheidung wird den Parteien und dem Sicherheitsrate von den vorgesehenen Maßnahmen sofort Kenntnis gegeben.

Artikel 42. 1. Die Parteien werden durch Agenten vertreten.

2. Sie können vor dem Gerichtshofe Rechtsbeistände oder Anwälte beiziehen.

3. Die Agenten, Rechtsbeistände und Anwälte der Parteien vor dem Gerichtshof genießen die Privilegien und Immunitäten, die zur unabhängigen Ausübung ihrer Pflichten nötig sind.

Artikel 43. 1. Das Verfahren besteht aus zwei Abschnitten: ein schriftliches und ein mündliches.

2. Das schriftliche Verfahren umfaßt die Übermittlung der Schriftsätze, der Gegenschriften und gegebenenfalls der Repliken sowie aller zur Unterstützung vorgelegten Schriftstücke und Urkunden an die Richter und an die Parteien.

3. Die Übermittlung erfolgt durch den Gerichtsschreiber in der Reihenfolge und innerhalb der Fristen, wie sie vom Gerichtshof festgesetzt werden.

4. Jedes von einer der Parteien vorgelegte Schriftstück ist der anderen Partei in beglaubigter Abschrift zuzustellen.

5. Das mündliche Verfahren besteht in der Anhörung der Zeugen, Sachverständigen, Agenten, Rechtsbeistände und Anwälte durch den Gerichtshof.

Artikel 44. 1. Für alle Zustellungen an andere Personen als die Agenten, Rechtsbeistände und Anwälte wendet sich der Gerichtshof unmittelbar an die Regierung des Staates, auf dessen Gebiet die Zustellung erfolgen soll.

2. Das gleiche gilt, wenn eine Beweiserhebung an Ort und Stelle vorgenommen werden soll.

Artikel 45. Die Verhandlungen werden vom Präsidenten und, wenn dieser dazu nicht in der Lage ist, vom Vizepräsidenten geleitet; im Falle der Verhinderung beider übernimmt der rangälteste anwesende Richter den Vorsitz.

Artikel 46. Die Verhandlung ist öffentlich, wenn nicht der Gerichtshof anders beschließt oder beide Parteien beantragen, daß die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird.

Artikel 47. 1. Über jede Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, das vom Gerichtsschreiber und vom Präsidenten unterzeichnet wird.

2. Dieses Protokoll allein ist authentisch.

Artikel 48. Der Gerichtshof erläßt Verfügungen, betreffend die Leitung des Prozesses und die Festsetzung der Form und der Fristen für die Einbringung der Schlußanträge durch jede Partei, und trifft alle auf die Beweisaufnahme bezüglichen Maßnahmen.

Artikel 49. Der Gerichtshof kann, schon vor der Verhandlung, von den Agenten die Vorlegung aller Urkunden und die Erteilung aller Auskünfte verlangen. Im Fall der Verweigerung wird davon Vormerkung genommen.

Artikel 50. Der Gerichtshof kann jederzeit und nach freier Wahl irgendeine Person, eine Körperschaft, ein Büro, eine Kommission oder ein anderes Organ mit der Vornahme einer Untersuchung oder der Abgabe eines Sachverständigengutachtens betrauen.

Artikel 51. Während der Verhandlung werden den Zeugen und Sachverständigen alle zweckdienlichen Fragen unter den Bedingungen vorgelegt, die der Gerichtshof in dem in Artikel 30 vorgesehenen Reglement festsetzt.

Artikel 52. Nachdem der Gerichtshof innerhalb der von ihm festgesetzten Fristen die Beweismittel und Zeugenaussagen erhalten hat, kann er alle weiteren Aussagen oder Beweisurkunden zurückweisen, die ihm eine der Parteien ohne die Zustimmung der anderen vorlegen möchte.

Artikel 53. 1. Erscheint eine der Parteien nicht vor dem Gerichtshof oder verzichtet sie darauf, ihren Standpunkt zu verteidigen, so kann die andere Partei vom Gerichtshofe verlangen, daß er im Sinne ihrer Anträge entscheide.

2. Bevor der Gerichtshof diesem Begehren entspricht, muß er sich nicht nur vergewissern, daß er gemäß Artikel 36 und 37 zuständig sei, sondern auch, daß die Anträge in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung begründet sind.

Artikel 54. 1. Nachdem die Agenten, Rechtsbeistände und Anwälte unter der Leitung des Gerichtshofes ihre Darstellung des Streitfalles abgeschlossen haben, verkündet der Präsident den Schluß der Verhandlung.

2. Der Gerichtshof zieht sich zur Beratung des Urteils zurück.

3. Die Beratungen des Gerichtshofes sind und bleiben geheim.

Artikel 55. 1. Die Entscheidungen des Gerichtshofes werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Richter gefaßt.

2. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder des Richters, der ihn vertritt.

Artikel 56. 1. Die Entscheidung ist zu begründen.

2. Sie enthält die Namen der Richter, die daran teilgenommen haben.

Artikel 57. Bringt die Entscheidung in ihrer Gesamtheit oder zum Teil nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, eine Darlegung seiner persönlichen Meinung abzugeben.

Artikel 58. Die Entscheidung wird vom Präsidenten und vom Gerichtsschreiber unterzeichnet. Nach gehöriger Benachrichtigung der Agenten wird sie in öffentlicher Sitzung verlesen.

Artikel 59. Die Entscheidung des Gerichtshofes ist nur für die Parteien verbindlich, und zwar nur für den Fall, über den entschieden worden ist.

Artikel 60. Die Entscheidung ist endgültig und ohne Rechtsmittel. Bei Meinungsverschiedenheiten über den Sinn oder die Tragweite der Entscheidung hat der Gerichtshof auf Ansuchen einer jeden Partei sie auszulegen.

Artikel 61. 1. Ein Begehren um Revision der Entscheidung kann beim Gerichtshofe nur auf Grund des Hervorkommens einer Tatsache gestellt werden, die geeignet wäre, einen entscheidenden Einfluß auszuüben und die vor Erlassung der Entscheidung sowohl dem Gerichtshofe als der Partei, welche die Revision verlangt, unbekannt war, immer vorausgesetzt, daß diese Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruhte.

2. Das Revisionsverfahren wird durch eine Entscheidung des Gerichtshofes eröffnet, die das Vorhandensein der neuen Tatsache ausdrücklich feststellt, ihr die zur Eröffnung des Revisionsverfahrens Anlaß gebenden Merkmale zuerkennt und dementsprechend das Begehren als zulässig erklärt.

3. Der Gerichtshof kann vorher die Vollziehung der Entscheidung verlangen, bevor er das Revisionsverfahren eröffnet.

4. Das Revisionsbegehren muß spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Entdeckung der neuen Tatsachen gestellt werden.

5. Nach Ablauf von zehn Jahren vom Tag der Entscheidung an gerechnet, kann kein Revisionsbegehren mehr gestellt werden.

Artikel 62. 1. Ist der Staat der Meinung, daß er ein Interesse rechtlicher Natur hat, das durch die Entscheidung in diesem Streitfall berührt werden könnte, so kann er einen Antrag an den Gerichtshof stellen, zur Intervention ermächtigt zu werden.

2. Der Gerichtshof entscheidet über diesen Antrag.

Artikel 63. 1. Handelt es sich um die Auslegung des Vertrages, an dem andere Staaten als die im Streite befindlichen beteiligt sind, so verständigt sie der Gerichtsschreiber unverzüglich von der Angelegenheit.

2. Jeder der verständigten Staaten ist berechtigt, in Prozessen zu intervenieren; wenn er von diesem Recht Gebrauch macht, so ist die in der Entscheidung enthaltene Auslegung auch für ihn bindend.

Artikel 64. Wenn der Gerichtshof nicht anders beschließt, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Kapitel IV.
Gutachten

Artikel 65. 1. Der Gerichtshof kann über jede Rechtsfrage ein Gutachten erstatten, und zwar auf Verlangen jedes Organs oder jeder Organisation, die durch die Satzung der Vereinten Nationen oder gemäß ihren Bestimmungen ermächtigt sind, ein Gutachten zu verlangen.

2. Die Fragen, über die vom Gerichtshof ein Gutachten eingeholt wird, werden dem Gerichtshof in einem schriftlichen Begehren dargelegt, das eine genaue Darstellung der Frage enthält, über die das Gutachten verlangt wird und dem alle Urkunden beigefügt werden, die zur Klärung der Frage dienen können.

Artikel 66. 1. Der Gerichtsschreiber gibt von dem Verlangen nach einem Gutachten unverzüglich allen zum Gerichtshof zugelassenen Staaten Kenntnis.

2. Jeder zum Gerichtshof zugelassene Staat und jede internationale Organisation, die nach Ansicht des Gerichtshofes oder, wenn er nicht tagt, nach Ansicht seines Präsidenten über die Frage Auskunft geben können, werden außerdem vom Gerichtsschreiber durch besondere und direkte Mitteilung verständigt, daß der Gerichtshof bereit ist, ihre schriftlichen Ausführungen binnen einer vom Präsidenten festgesetzten Frist entgegenzunehmen oder ihre mündlichen Vorträge zur Frage in einer zu diesem Zweck anberaumten öffentlichen Sitzung zu hören.

3. Wenn ein solcher zum Gerichtshof zugelassener Staat die besondere in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Mitteilung nicht erhalten hat, aber den Wunsch äußert, schriftliche Ausführungen vorzulegen oder gehört zu werden, so entscheidet der Gerichtshof.

4. Die Staaten und Organisationen, die schriftliche oder mündliche Ausführungen gemacht haben, sind berechtigt, zu den von den anderen Staaten oder Organisationen gemachten Ausführungen in der Form, in dem Umfang und innerhalb der Fristen Stellung zu nehmen, die der Gerichtshof oder, wenn er nicht tagt, sein Präsident in jedem einzelnen Fall festsetzt. Zu diesem Zweck übermittelt der Gerichtsschreiber die schriftlichen Ausführungen zu gegebener Zeit den Staaten und Organisationen, die selber solche Ausführungen vorgelegt haben.

Artikel 67. Der Gerichtshof gibt sein Gutachten in öffentlicher Sitzung ab, nachdem der Generalsekretär und die Vertreter der Mitglieder der Vereinten Nationen sowie der anderen Staaten und internationalen Organisationen, die ein unmittelbares Interesse haben, benachrichtigt worden sind.

Artikel 68. Bei der Ausübung seiner gutachtlichen Tätigkeit soll sich der Gerichtshof außerdem an die Bestimmungen des vorliegenden Statuts halten, die auf Streitsachen Anwendung finden, soweit er sie für anwendbar hält.

Kapitel V.
Änderungen

Artikel 69. Änderungen des vorliegenden Statuts sind in dem gleichen Verfahren durchzuführen, das für Änderungen der Satzung der Vereinten Nationen vorgesehen ist, jedoch unter Vorbehalt der Bestimmungen, welche die Generalversammlung auf Empfehlung des Sicherheitsrates allenfalls anordnen wird, um die Teilnahme von Staaten an diesem Verfahren zu regeln, die das vorliegende Statut angenommen haben, aber nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind.

Artikel 70. Der Gerichtshof kann Änderungen des vorliegenden Statuts, die er für nötig hält, durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär vorschlagen, damit sie gemäß den Bestimmungen des Artikels 69 geprüft werden.

 


Quellen: Bundesgesetzblatt der Republik Österreich Nr. 120/1956
deutsches Bundesgesetzblatt 1973 Teil II S. 505
Systematische Sammlung des Bundesrechts (Schweiz) Gliederung 0.193.501 (Stand 2005)
Friedrich Berber, Völkerrecht - Dokumentensammlung, C. H. Beck 1967
Sartorius II. Internationale Verträge, Europarecht, C. H. Beck
© 17. Oktober 2007 - 18. Oktober 2007


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