Wiener

Congreß-Acte

unterzeichnet am 8. Junius 1815

 

Im Nahmen der allerheiligsten Dreyeinigkeit !

Die Mächte, welche den am 30. Mai 1814 zu Paris abgeschlossenen Friedenstractat unterzeichnet haben, sind, zufolge des 32sten Artikels dieser Acte, um diesen Tractat vollständig zu machen, und demselben die nach dem letzten Kriege nothwendig gewordenen Einrichtungen hinzuzufügen, zu Wien mit den ihnen alliierten Fürsten und Staaten dahin übereingekommen, die verschiedenen Resultate ihrer Unterhandlungen in eine gemeinschaftliche Acte zusammen zu tragen, und dieselbe gegenseitig zu ratificiren. Sie haben daher ihre Bevollmächtigten authorisirt, alle Beschlüsse von vorzüglichem und dauerndem Interesse in ein gemeinschaftliches Insturment zu vereinigen, und dieser Acte, als integrirende Theile derselben, die Tractaten, Conventionen, Declarationen, Reglements und andere besondere Verhandlungen, so wie sie im gegenwärtigen Tractat aufgeführt sind, hinzuzufügen. Demzufolge haben die benannten Mächte zu ihren Bevollmächtigten am Congresse folgende Personen ernannt:
 

S. M. der Kaiser von Österreich, König von Ungarn und von Böhmen,
    den Herrn Clemens Wenzel Lothar, Fürsten von Metternich-Winneburg-Ochsenhausen, Ritter des goldenen Vließes, Großkreuz des königl. Ungarischen St. Stephan-Ordens, Großadler der Ehrenlegion, Ritter des Russischen Orden von St. Andreas, St. Alexander-Newsky und St. Anna der ersten Classe, Großkreuz des Preussischen schwarzen und rothen Adlers-Ordens; Großkreuz des Würzburgischen St. Joseph, des Bayerischen St. Hubertus, und des Würtembergischen goldenen Adlers, und mehrerer anderer Orden, Sr. kaiserlichen Majestät Kämmerer, wirklichen geheimen Rath, Staats- und Conferenz-Minister und Minister der auswärtigen Angelegenheiten;
    und den Herrn Johann Philipp Baron von Wessenberg ...;

S. M. der König von Spanien und Indien,
    den Herrn Pierre Gomez Labrador, ... Seinen Staatsrat;

S. M. der König von Frankreich und Navarra,
    den Herrn Carl Moriz Talleyrand-Perigord, Fürst von Benevent, Pair von Frankreich, Minister und Staats-Secretär der auswärtigen Angelegenheiten, Großadler der Ehrenlegion, ...;
    den Herrn Herzog von Dalberg, Staatsminister S. M. des Königs von Frankreich und Navarra, ...
    den Herrn Grafen Gouvernet de la Tour-du-Pin, ...
    und den Herrn Alexis Grafen von Noailles, ...

S. M. der König des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland;
    ...

S. K. H. der Prinzregent des Königreichs Portugal und des Brasilianischen Königreichs,
    ...;

S. M. der König von Preussen,
    ....;

S. M. der Kaiser aller Reussen,
    ...

S. M. der König von Schweden und Norwegen,
    ...

Diejenigen dieser Bevollmächtigten, welche beim Schlusse der Unterhandlungen gegenwärtig gewesen, sind, nachdem sie ihre Vollmachten vorgezeigt, und diese in gehöriger Form befunden worden, übereingekommen, in das besagte allgemeine Instrument folgende Artikel aufzunehmen, und mit ihrer gemeinschaftlichen Unterschrift zu versehen.

I. Polen.

Artikel 1 - Vereinigung des Herzogthums Warschau mit dem russischen Reiche.

Das Herzogthum Warschau, mit Ausnahme der Provinzen und Districte, worüber in den folgenden Artikeln anderweitig verfügt worden, wird mit dem russischen Reiche vereinigt. Unwiderruflich wird es durch seine Constitution mit demselben verbunden, um auf ewige Zeiten im besitze Sr. Majestät des Kaisers aller Reussen, seiner Erben und Nachfolger zu verbleiben. Se. kaiserl. Majestät behalten sich vor, diesem Staate, welcher sich einer besonderen Administration zu erfreuen hat, diejenige innere Ausdehnung zu geben, welche sie für ihn passend halten werden. Sie nehmen zu den mit ihren übrigen Besitzungen verbundenen Titeln auch den eines Czars und Königs von Polen an. Die Polen, welche Unterthanen von Rußland, Österreich und Preussen sind, erhalten Ständeversammlungen und nationale Einrichtungen, der politischen Existenz gemäß, welche die Regierungen, denen sie angehören, für nützlich und zweckmäßig halten werden.

Artikel 2 - Gränzen des Großherzogthums Posen.

Der Theil des Herzogthums Warschau, welchen Se. Ma. der König von Preussen in voller Souverainetät und Eigenthum für sich und seine Nachfolger, unter dem Titel des Großherzogthums Posen, besitzen wird, ist in folgender Linie eingeschlossen. Von der Gränze Ostpreussens bei dem Dorfe Neuhoff folgt die neue Gränze der von Westpreussen, so wie sie seit 1772 bis zum Tilsiter Frieden existirte, bis zum Dorfe Leiditsch, welches dem Herzogthum Warschau verbleibt. Von da soll eine Linie gezogen werden, die, indem Kompania, Grabowice und Szcytno an Preussen kommt, bei dem letztern Orte über die Weichsel geht, auf der andern Seite des Flusses, der gerade Szcytno gegenüber in die Weichsel fällt, bis zur alten Gränze des Netzdistricts, bei Groß-Opoczko, so daß Sluzewo dem Herzogthum, und Przybranowa, Hollaender und Maziejewo Preussen angehören wird. Von Groß-Opoczko geht sie durch Chlewiska, welches Preussen verbleibt, nach dem Dorfe Przybyslaw, und von da durch die Dörfer Piaski, Chelmce, Witowiczki, Kobilinka, Woyczyn, Orchowo bis zur Stadt Powidz. Von Powidz geht sie durch die Stadt Slupce bis zum Zusammenfluß der Warta und Prosna. Dann folgt sie dem Laufe des Flusses Prosna bis zum Dorfe Koscielnawies, eine Stunde von Kalisch. Dieser Stadt (am linken Ufer der Prosna, verbleibt ein Gebiet im Halbzirkel von Koscielnawies nach Kalisch. Hier lenkt sie wieder ein nach der Prosna, verfolgt deren Lauf, geht weiter hin durch die Städte Grabow, Wieruszow, Boleslawiec, und endigt bei dem Dorfe Gola an der schlesischen Gränze, Pitschin gegenüber.

Artikel 3 - Salzwerke von Wieliczka.

Se. kaiserl. königl. apostolische Majestät besitzt als völliges souveraines Eigenthum die Salzwerke von Wieliczka, nebst dem dazu gehörenden Gebiete.

Artikel 4 - Gränzen zwischen Gallizien und dem russischen Gebiete.

Der Thalweg der Weichsel trennt Gallizien von dem Gebiete der freien Stadt Krakau. Auch zwischen Gallizien und dem Theil des ehemaligen Herzogthums Warschau, welcher mit den Staaten Sr. Maj. des Kaisers aller Reussen vereinigt worden, bis zu den Umgebungen der Stadt Zwaichost, wird derselbe zur Gränze dienen. Von Zawichost bis zum Bug soll die Landesgränze nach der im Wiener Tractat von 1809 festgesetzten Linie, mit Vorbehalt der Berichtigungen, die man gemeinschaftlich bestimmen wird, gezogen werden. Die Gränze vom Bug an soll auf dieser Seite zwischen beiden Reichen wie vor dem besagten Tractat wieder her gestellt werden.

Artikel 5 - Wiedererstattung der Kreise von Tarnopol u. s. w. an Österreich.

Se. Maj. der Kaiser aller Reussen tritt an Se. Maj. den Kaiser von Österreich die Districte ab, welche, Kraft des Wiener Tractats von 1809, von Ostgallizien abgerissen wurden, von den Kreisen Zloczow, Brzezan, Tarnopol und Zalescyk; und die Gränzen sollen auf dieser Seite so wieder hergestellt werden, wie sie vor benanntem Tractate sich befanden.

Artikel 6 - Krakau wird zur freien Stadt erklärt.

Die Stadt Krakau und deren Gebiet soll auf ewige Zeiten, unter dem Schutz von Rußland, Österreich und Preussen, als freie Stadt angesehen werden.

Artikel 7 - Gränzen des Gebiets von Krakau.

Das Gebiet der freien Stadt Krakau erhält zur Gränze am linken Ufer der Weichsel eine Linie, welche beim Dorfe Wolika anfängt, da, wo der Bach nahe bei diesem Dorfe in die Weichsel fällt, geht dieses Wasser hinauf durch Clo, Koscielniki bis nach Czulice, so daß diese Dörfer in den Rayon der freien Stadt Krakau begriffen sind; von hier folgt sie der Gränze der Dörfer, und geht durch Dzikanowice, Garlice, Tomoszow, Karniowice, welche ebenfalls zum Gebiete von Krakau gehören, bis zu dem Puncte, wo die Gränze anfängt, welche den District Krzeszovice von dem von Olkusz trennt; von da läuft die Gränze zwischen den beiden angeführten Districten, und endigt an der Gränze von Preussisch-Schlesien.

Artikel 8 - Vorrechte, die der Stadt Podgorze bewiiligt worden.

Se. Maj. der Kaiser von Österreich, haben die Absicht, die Handelsverbindungen und die gute Nachbarschaft ihrerseits zwischen Gallizien und der Gränzstadt Podgorze so viel als möglich zu erleichtern, und bewilligen dieser Stadt die Vorrechte einer freien Handelsstadt, so wie sie Brody besitzt. Diese Handelsfreiheit soll sich auf einen Rayon von 500 Toisen ausdehnen, der bei der Barriere der Vorstädte von Podgorze anfängt. Zufolge dieser auf immer zugestandenen Vergünstigung, welche jedoch den Souverainetätsrechten Sr. kaiserl. Majestät von Österreich keinen Abbruch thun darf, dürfen die österreichischen Zollstätten nur ausserhalb des benannten Rayons aufgestellt werden. Kein militairisches Etablissement darf daselbst errichtet werden, wodurch die Neutralität von Krakau bedroht, oder die Handelsfreiheit, womit Se. kaiserl. Majestät von Österreich die Stadt Podgorze und deren Umgebung begünstigen will, könnte benachtheiligt werden.

Artikel 9 - Neutralität von Krakau.

Die Höfe von Rußland, Österreich und Preussen verpflichten sich, zu jeder Zeit die Neutralität der freien Stadt Krakau und deren Gebiets zu respectiren und respectiren zu lassen; keine bewaffnete Macht darf unter irgend einem Vorwande hineingelegt werden. Dahingegen ist ausdrücklich festgesetzt worden, daß in der freien Stadt Krakau und deren Gebiet den Flüchtlingen, Deserteueren und denen, die durch das Gesetz verfolgt werden, und welche einer der hohen obengenannten Mächte angehören, kein Zufluchtsort oder Schutz bewilligt werden darf, und daß nach geschehener Aufforderung zur Auslieferung durch die competenten Behörden, solche Individuen arretirt und ohne Aufschub unter sicherer Escorte, der Wache, die an der Gränze zu deren Empfang beauftragt worden, ausgeliefert werden sollen.

Artikel 10 - Constitution, Akademie und Bisthum von Krakau.

Die Dispositionen betreffend die Constitution der freien Stadt Krakau, die Akademie dieser Stadt, das Bisthum und das Capitel von Krakau, so wie sie in den Artikeln 7, 15, 16, 177 des additionellen Tractats über Krakau, welcher dieser allgemeinen Acte beigefügt worden, befinden, sollen dieselbe Rechtskraft und Gültigkeit habe, als wenn sie wörtlich in diese Acte wären aufgenommen worden.

siehe zur Freien Stadt Krakau auch die vereinbarte Verfassung vom 3. Mai 1815, wie sie im Vertrag zwischen den drei Schutzmächten vereinbart wurde.

Artikel 11 - Allgemeine Amnestie.

Eine völlige, allgemeine und besondere Amnestie soll zu Gunsten aller Individuen jedes Ranges, Geschlehts oder Standes Statt finden.

Artikel 12 - Die Sequester und Confiscationen werden aufgehoben.

Vermöge des vorhergehenden Artikels darf Niemand in Zukunft auf irgend eine Weise aufgesucht oder beunruhigt werden, weder wegen directer noch indirecter Theilnahme an den politischen, bürgerlichen oder militairischen Begebenheiten Polens, zu welcher Zeit es auch immer gewesen seyn mag.

Alle Processe, Verfolgungen oder Untersuchungen sollen als nicht geschehen angesehen werden; die provisorische Sequester oder Confiscationen werden aufgehoben, und keiner Acte, welche aus einer ähnlichen Sache herrührt, soll Folge geleistet werden.

Artikel 13 - Ausnahme.

Ausgenommen sind von diesen allgemeinen Dispositionen in Rücksicht auf Confiscationen, alle Fälle, wo die Edicte oder in letzter Instanz ausgesprochenen Urtheile schon vollzogen, und nicht durch darauf folgende Ereignisse aufgehoben worden sind.

Artikel 14 - Freie Schiffahrt auf den Flüssen.

Die festgesetzten Grundsätze über die freie Schifffahrt auf den Flüssen und Canälen im ganzen Umfange des alten Polens, so wie über das Besuchen der Häfen, über die Circulation der Producte des Bodens und der Industrie zwischen den verschiedenen Provinzen Polens, und über den Transithandel, so wie sie in den Artikeln 24, 25, 26, 28 u. 29 des Tractats zwischen Österreich und Rußland, und in den Artikeln 22, 23, 24, 25, 28 u. 29 des Tractats zwischen Rußland und Preussen bestimmt sind, sollen unabänderlich beibehalten werden.

siehe zu Polen auch
- den Vertrag zwischen den Höfen von Wien und St. Petersburg vom 3. Mai 1815, welcher die Art. 3 bis 7 sowie 11 und 12 ausführt.
- Patent wegen der Besitznahme des an Preußen zurückfallenden Teiles des Herzogtums Warschau vom 15. Mai 1815
- Friedensvertrag zwischen Sachsen und Preußen vom 18. Mai 1815
- Entbindung der Untertanen im Herzogtum Warschau durch Friedrich August vom 22. Mai 1815

II. Deutschland.

Artikel 15 - Abtretungen Sachsens an Preussen.

Se. Maj. der König von Sachsen entsagt auf immer für sich und seine Nachkommen und Nachfolger, zu Gunsten Sr. Maj. des Königs von Preussen, allen seinen Rechten und Ansprüchen auf die Provinzen, Districte, Gebiete oder Theile des Gebiets des Königreichs Sachsen, die hier unten bestimmt werden, und Se. Maj. der König von Preussen wird diese Länder als souveraines Eigenthum besitzen, und sie mit seiner Monarchie vereinigen. Die Districte und Gebiete, welche abgetreten, sollen von dem übrigen Königreiche Sachsen durch eine Linie getrennt werden, die von nun an die Gränze zwischen dem preussischen und dem sächsischen Gebiete ausmachen wird, so daß alles, was in der durch diese Linie befindlichen Begränzung liegt, Sr. Maj. dem Könige von Sachsen zurückgegeben wird; aber Se. Majestät entsagen auch allen Districten und Gebieten, die jenseits der Linie liegen, und welche ihnen vor dem Kriege zugehörten.

Diese Linie fängt von der böhmischen Gränze, nahe bei Wiese in der Gegend von Seidenberg an, und folgt dem Laufe der Wittich bis zum Zusammenfluß mit der Neisse. Von der Neisse geht sie nach dem Eigener Kreis zwischen Tauchriz, welches an Preussen kommt, und Bertschoff, welches Sachsen verbleibt; hierauf folgt sie der nördlichen Gränze des Eigener Kreises bis zum Winkel zwischen Paulsdorf und Obersohland; von da verlängert sie sich bis zu der Gränze, welche den Görlitzer Kreis von dem Bautzner trennt, so daß Ober-, Mittel- und Nieder-Sohland, Olisch und Radewitz bei Sachsen bleiben. Die große Poststraße zwischen Görlitz und Bautzen fällt Preussen bis zu den Gränzen der oben genannten Kreise zu. Hierauf folgt die Linie der Gränze des Kreises bis nach Dubranke, und geht bis auf die Anhöhen rechts des Loebauer Wassers, so daß dieser Bach mit seinen beiden Ufern und die daran liegenden Oerter bis nach Neudorf mit diesem Dorfe bei Sachsen bleiben. Die Linie fällt hierauf auf die Spree und das Schwarzwasser zurück; Liska, Hermsdorf, Ketten und Solchdorf kommen an Preussen. Von der schwarzen Elster, nahe bei Solchdorf, bis zur Gränze der Herrschaft Königsbruck, nahe bei Großgräbchen, wird eine gerade Linie gezogen. Diese Herrschaft bleibt bei Sachsen, und ide Linie folgt der nördlichen Gränze dieser Herrschaft bis zu der des Amtes Großhayn in der Nähe von Ortrand. Ortrand und die Straße von diesem Orte durch Märzdorf, Stolzenhayn, Gröbeln und Mühlberg, mit den Dörfern, welche diese Straße durchschneidet, und zwar so, daß kein Theil der besagten Straße ausser dem preussischen Gebiete bleibe, kommen unter die Herrschaft Preussens. Die Gränze von Dröbeln an wird bis zur Elbe, nahe bei Fichtenberg, gezogen, und folgt der des Amtes Mühlberg. Fichtenberg kommt an Preussen.

Von der Elbe bis zur Gränze des merseburgischen Gebiets wird sie so festgesetzt, daß die Ämter Torgau, Eilenburg und Delitsch an Preussen kommen, und die von Oschatz, Wurzen und Leipzig bei Sachsen bleiben. Die Linie folgt den Gränzen dieser Ämter, indem sie einige Inclaven und halbe Inclaven abschneidet. Die Straße von Mühlberg nach Eilenburg wird ganz und gar preussisches Gebiet. Von Podelwitz, welches zum Amte Leipzig gehört und bei Sachsen bleibt, bis nach Eytra, welches ebenfalls bei diesem Lande verbleibt, durchschneidet die Linie das Merseburger Gebiet, so daß Breitenfeld, Hänichen, Groß- und Klein-Dolzig, Mark-Ranstädt und Knaut-Rauendorf bei Sachsen bleiben; Modelwitz, Skeuditz, Klein-Liebenau, Alt-Ranstädt, Schköhlen und Zietschen kommen an Preussen. Von hier aus durchschneidet die Linie das Amt Pegau, zwischen dem Floßgraben und der weißen Elster. Ersterer, von dem Pucte an, wo er sich oberhalb der Strdt Crossen (welches einen Theil des Amtes Haynsburg ausmacht) von der weißen Elster trennt, bis dahin, wo er unterhalb der Stadt Merseburg sich mit der Saale vereinigt, gehört während dieses ganzen Laufes mit beiden Ufern zum preussischen Gebiet. Von da, wo die gränze an die des Gebietes von Zeitz stößt, folgt sie dieser bis zum Altenburger Gebiete bei Luckau. Die Gränzen des Neustädter Kreises, welcher ganz unter die Herrschaft Preussens kommt, bleiben unberührt. Die Inclaven des Voigtlandes im Reussischen Gebiet, namentlich: Gefäll, Blintendorf, Sparenberg und Blankenberg, befinden sich innerhalb der preussischen Gränze.

Artikel 16 - Titel, welche Se. Maj. der König von Preussen annehmen.

Die Provinzen und Districte des Königreichs Sachsen, welche unter die Herrschaft Sr. Maj. des Königs von Preussen gelangen, werden unter dem Namen des Herzogthums Sachsen begriffen, und Se. Majestät fügen zu ihren übrigen Titeln die eines Herzogs von Sachsen, Landgrafen von Thüringen, Markgrafen der beiden Lausitzen, und eines Grafen von Henneberg. Se. Maj. der König von Sachsen wird fernerhin den Titel eines Markgrafen der Oberlausitz führen. Eben so behalten Se. Majestät, in Beziehungen und Kraft ihrer Nachfolgerechte auf die Besitzungen der Ernestinischen Linie, die Titel eines Landgrafen von Thüringen, so wie eines Grafen von Henneberg.

Artikel 17 - Garantie von Rußland, England, Österreich und Frankreich.

Österreich, Rußland, Großbrittanien und Frankreich garantiren Sr. Maj. dem Könige von Preussen, dessen Nachkommen und Nachfolgern den Besitz der im Art. 15 bezeichneten Länder, als völliges souveraines Eigenthum.

Artikel 18 - Verzichtleistung Österreichs auf seine Rechte der Oberlehnsherrschaft über die Lausitz.

Se. kaiserl. königl. apostolische Majestät, von dem Verlangen beseelt, Sr. Maj. dem Könige von Preussen, einen neuen Beweis ihres Wunsches zu geben, alles zu entfernen, was zwischen beiden Höfen in Zukunft Uneinigkeit bewirken könnte, entsagen für sich und ihre Nachfolger den Rechten der Oberlehnsherrschaft über die Ober- und Niederlausitz, die ihnen als König von Böhmen zukommen, in so weit ihre Rechte den Theil dieser Provinzen betreffen, welcher unter die Herrschaft Sr. Maj. des Königs von Preussen gelangt, Kraft des Traktats, welcher den 18. Mai 1815 mit Sr. Maj. de, Könige von Sachsen zu Wien abgeschlossen worden. Was das Recht des Rückfalls Sr. kaiserl. Majestät auf den benannten Theil der mit Preussen vereinigten Lausitz betrifft; so ist dieses auf das jetzt in Preussen regierenden Haus Brandenburg übertragen. Se. kaiserl. und königl. Majestät reserviren sich jedoch für sich und ihre Nachkommen, im Fall jenes regierende Haus erlöschen sollte, in ihr Recht zurückzutreten. Se. kaiserl. und königl. Majestät von Österreich entsagen auf gleiche Weise zu Gunsten Se. Maj. des Königs von Preussen, den Districten Böhmens, welche in dem Theil der Oberlausitz inclavirt sind, der durch den Tractat vom 18. Mai an Se. Maj. den König von Preussen abgetreten worden, und die Örter Güntersdorf, Taubentränke, Neukretschen, Nieder-Gerlachsheim, Winkel und Ginkel mit ihrem Gebiete enthalten.

Artikel 19 - gegenseitige Verzichtleistung auf die Feudalrechte.

Se. Maj. der König von Preussen und Se. Maj. der König von Sachsen, von gleichem Verlangen beseelt, sorgfältig jede Ursache zum Streit und zur Uneinigkeit für die Zukunft zu entfernen, entsagen ein jeder für sich und wechselseitig zu Gunsten des andern, jedem Recht oder Anspruch der Lehnsherrschaft, welche sie jenseits der durch diesen Tractat bestimmten Gränzen ausgeübt haben könnten.

Artikel 20 - Freiheit der Auswanderung und Ausführung des Vermögens.

Se. Maj. der König von Preussen versprechen, alles, was auf das Eigenthum und das Interesse der respectiven Unterthanen Bezug hat, nach den liberalsten Grundsätzen zu bestimmen. Gegenwärtiger Artikel soll vorzüglich auf diejenigen Individuen bezogen werden, welche auf beiden, sowohl preussischem als sächsischem Gebiete, Güter besitzen, auf den Handel von Leipzig und auf alle übrige Gegenstände dieser Art; und damit die individuelle Freiheit der Einwohner, sowohl der abgetretenen, als auch der übrigen, nicht gefährdet werde, so soll es ihnen frei stehen, von einem Gebiete in das andere auszuwandern, jedoch mit Vorbehalt der Verpflichtung zum Militairdienst, und in so fern die durch Gesetz vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt werden. Auf gleiche Weise können sie ihr Eigenthum, ohne dem Abzugsgelde unterworfen zu seyn, mitnehmen.

Artikel 21 - Eigenthum von religiösen Stiftungen und öffentlichen Unterrichtsanstalten.

Die Gesellschaften, Corporationen, religiösen Stiftungen und öffentlichen Unterrichtsanstalten, welche in den Provinzen und Districten, die von Sachsen an Preussen abgetreten sind, oder in den Provinzen und Districten, welche Sr. sächsischen Majestät verbleiben, sich befinden, behalten, was auch bei einer Veränderung ihre Bestimmung seyn mag, ihr Eigenthum, so wie die Einkünfte, welche ihnen nach ihrer Gründungsacte gehören, oder welche sie nachher erworben, oder welche sie aus einem vor dem Gesetze gültigen Rechtsgrunde besitzen, sie mögen nun unter preussischer oder sächsischer Herrschaft sich befinden, ohne daß der Verwaltung und Hebung der Einkünfte von beiden Seiten Schwierigkeiten in den Weg gelegt werden dürfen. Jedoch sind sie gehalten, sich den Gesetzen zu unterwerfen, so wie, sich den Abgaben zu unterziehen, welche das Eigenthum dieser Art in dem Lande, wo sie sich befinden, entrichtet.

Artikel 22 - Allgemeine Amnestie.

Kein Individuum, wohnhaft in den Provinzen, welche sich unter der Herrschaft Sr. Maj. des Königs von Sachsen befinden, kann eben so wenig, als irgend ein Individuum wohnhaft in den Provinzen, diedurch gegenwärtigen Tractat unter die Herrschaft Sr. Maj. des Königs von Preussen gelangen, an seiner Person, Gütern, Renten, Pensionen und Einkünften jeder Art, an seinem Range und Würden angegriffen, noch verfolgt werden, noch auch auf irgend eine Weise wegen des Antheils, den es sowohl in politischer, als militairischer Rücksicht an den Begebenheiten, die seit dem Anfange des durch den Pariser Frieden vom 30. Mai beendigten Krieges Statt gefunden, gehabt, in Anspruch genommen werden. Dieser Artikel erstreckt sich auch auf die, welche, ohne in einem oder dem andern Theile von Sachsen domicilirt zu seyn, daselbst liegende Gründe, Renten, Pensionen, oder sonstige Einkünfte haben.

Artikel 23 - Bestimmung der Provinzen, wovon Preussen wieder Besitz nimmt.

Nachdem Se. Maj. der König von Preussen, zufolge des letzten Krieges, wieder in den Besitz mehrerer Provinzen und Länder, die durch den Tilsiter Frieden abgetreten waren, gelangt sind, so wird durch gegenwärtigen Artikel anerkannt und erklärt, daß Se. Majestät, deren Erben und Nachfolger von neuem, wie vorher, als völliges souveraines Eigenthum, folgende Länder besitzen werden; nämlich:

Den Theil der alten polnischen Provinzen, der im 2ten Artikel bezeichnet ist; die Stadt Danzig und deren Gebiet, so wie es im Tilsiter Friedens-Tractat bestimmt worden; den Cottbusser Kreis, die Alt-Mark; den Theil des Magdeburger Kreises auf dem linken Elbufer mit dem Saal-Kreise; das Fürstenthum Halberstadt mit den Herrschaften Derenburg und Hassenrode; die Stadt und das Gebiet von Quedlinburg, mit Vorbehalt der Rechte Ihrer königl. Hoheit der Prinzessin Sophie Albertine von Schweden, Äbtissin von Quedlinburg, nach den im Jahr 1803 Statt gefundenen Arrangements; den preussischen Antheil der grafschaft Mansfeld; den preussischen Antheil der Grafschaft Hohenstein; das Eichsfeld; die Stadt Nordhausen mit deren gebiet, die Stadt Mühlhausen mit deren gebiet; den preussischen Antheil des Districts Treffurth mit Dorla; die Stadt und das Gebiet Erfurt; den preussischen Antheil der Grafschaft Gleichen; die niedere Herrschaft Kranichfeld; die Herrschaft Blankenhayn; das Fürstenthum Paderborn mit dem preussischen Antheil der Ämter Schwalenberg, Oldenburg und Stoppelberg, und der Gerichte Hagendorf und Odenhausen, im Gebiete von Lippe gelegen; die Grafschaft Mark mit dem Theil von Lippstadt, welcher dazu gehört, die Grafschaft Werden; die Grafschaft Essen; den Theil des Herzogthums Cleve auf dem rechten Rheinufer mit der Stadt und Festung Wesel; den Theil des Herzogthums am linken Ufer, so wie er im Art. 25 specificirt worden; das weltliche Capitel Elten; das Fürstenthum Münster, das heißt: den preussischen Antheil des ehemaligen Bisthums Münster; die weltliche Probstei Cappenberg; die Grafschaft Tecklenburg; die Grafschaft Lingen, mit Ausnahme des durch den Art. 27 an das Königreich Hannover angetretenen Theils; das Fürstenthum Minden; die grafscahft Ravensberg; das weltliche Capitel Herford; das Fürstenthum Neufschatel mit der Grafchaft Valengin, so wie die Gränzen durch den Pariser Frieden und durch den Art. 76 des gegenwärtigen algemeinen Tractats bestimmt worden. Dieselbe Disposition erstreckt sich auch auf die Souverainetäts- und oberlehnsherrschaftlichen Rechte über die Grafschaft Wernigerode, auf die des hohen Schutzes über die Grafschaft Hohen-Limburg, so wie auf alle Rechte oder Ansprüche, von welcher Art sie auch seyn mögen, welche Se. Majestät von Preussen vor dem Tilsiter Frieden besessen und ausgeübt, und denen sie nicht durch andere Tractaten, Acten und Conventionen entsagt haben.

Artikel 24 - Preussische Besitzungen diesseits des Rheins.

Se. Maj. der König von Preussen werden mit ihrer Monarchie in Deutschland, diesseits des Rheins, folgende Länder vereinigen, die sie und ihre Nachfolger als völliges souveraines Eigenthum besitzen werden; nämlich:

Die Provinzen Sachsens, welche im Artikel 15 aufgeführt sind, mit Ausnahme der Örter und Gebiete, welche nah dem Artikel 39 an den Großherzog von Sachsen-Weimar abgetreten sind; die von Sr. brittischen Maj. dem König von Hannover durch den Art. 29 an Preussen abgetretenen gebiete; den Theil des Departements Fulda und die dazu gehörenden gebiete, so wie sie im Artikel 40 festgesetzt werden; die Stadt Wetzlar und deren Gebiet nach Artikel 42; das Großherzogthum Berg, mit den Herrschaften Hardemberg, Broik, Styrum, Schöller und Odenthal, welche schon unter der pfalzgräflichern Herrschaft zu genanntem Herzogthum gehört haben; die Districte des ehemaligen Erzbisthums Cöln, die zuletzt zum Großherzogthum Berg gehörten; das Herzogthum Westphalen, so wie es vom Großherzog von hessen besessen worden; die grafschaft Dortmund; das Fürstenthum Corvey; die mediatisirten Districte, so wie sie im Artikel 43 specificirt werden. Da die alten Besitzungen des Hauses Nassau-Dietz durch Se. Maj. den König der Niederlande an Preussen abgetreten, und ein Theil dieser Besitzungen ausgetauscht worden gegen Districte, welche dem Herzoge und dem Fürsten von Nassau gehören; so werden Se. Maj. der König von Preussen als souveraines Eigenthum besitzen, und als solches mit ihrer Monarchie vereinigen: 1. Das Fürstenthum Siegen mti den Ämtern Burbach und Neukirchen, mit Ausnahme eines Theils mit 12,000 Einwohnern, der dem Herzog und dem Fürsten von Nassau angehören wird. 2. Die Ämter Hohen-Solms, Greifenstein, Braunfels, Freusberg, Friedewalde, Schönstein, Schönberg, Altenkirchen, Altenwied, Dierdorf, Reuerburg, Linz, Hammerstein mit Engers und Heddesdorf; die Stadt und das Gebiet von Neuwied; das Kirchspiel Hamm zum Amte Hachenburg gehörend; das Kirchspiel Horhausen, welches einen Theil des Amtes Hersbach ausmacht; und die Theile der Ämter Ballendar und Ehrenbreitstein auf dem rechten Rheinufer, so wie diese in der zwischen Sr. Maj. dem Könige von Preussen und dem Herzoge und dem Fürsten von Nassau abgeschlossenen und diesem Tractat angehängten Convention bestimmt worden.

Artikel 25 - Preussische Besitzungen auf dem linken Rheinufer.

Sr. Maj. der König von Preussen werden ebenfalls als souveraines Eigenthum besitzen: die auf dem linken Rheinufer gelegenen und in folgender Gränze befindlichen Länder. Die Gränze fängt am Rhein bei Bingen an; sie folgt hier auf dem Lauf der Nahe bis zum Zusammenfluß derselben mit der Glan, von der Glan bis zum Dorfe Medart unter Lauterecken; die Städte Kreuznach und Meissenheim mit ihren Bezirken kommen ganz an Preussen; aber Lauterecken und dessen Bezirk bleiben ausserhalb der preussischen Gränze. Von der Glan geht die Gränze über Medart, Merzweiler Langweiler, Nieder- und Ober-Feckenbach, Ellenbach, Creunchenborn, Ausweiler, Kronweiler, Niederbrambach, Burbach, Böschweiler, Heubweiler, Hambach und Rinzensberg, bis zu der Gränze des Cantons Hermerskeil; die obengenannten Örter liegen in der preussischen Gränze, und werden mit ihren Feldmarken an Preussen kommen.

Von Rinzensberg bis zur Saar folgt die Demarcations-Linie den Cantons-Gränzen, so daß die Cantone Hermerskeil und Conz, der letztere edoch mit Ausnahme der Örter auf dem linken Ufer der Saar, ganz an Preussen fallen, während die Cantone Wadern, Merzig und Saarburg, ausserhalb der preussischen Gränze bleiben. Von dem Punct an, wo die Gränze des Cantons Cons unter Gomlingen über die Saar läuft, geht die Linie die Saar hinab bis dahin, wo sie in die Mosel fließt, hierauf diesen Fluß hinauf bis zum Zusammenfluß mit der Sure, dann die Sure bis dahin, wo die Our in sie fällt, und die Our bis zu den Gränzen des alten Ourthe Departements. Die Örter, welche durch diese Flüsse durchschnitten werden, sollen nicht getheilt, sondern mit ihren Feldmarken der Macht angehören, auf deren Gebiet der größere Theil dieser Örter liegt. Die Flüsse slebst, in so fern sie die gränze ausmachen, gehören gemeinschaftlich den beiden angränzenden Mächten. In dem alten Ourthe-Departement gehören die fünf Cantone St. Vith, Malmedy, Cronenburg, SChleiden und Eupen mit der vorragenden Spitze des Cantons Aubel, südlich von Aachen, an Preussen, und die Gränze folgt der dieser Cantone, so daß eine Linie, gezogen von Süden nach Norden, die genannte Spitze des Cantons Aubel durchschneiden wird, und sich bis dahin erstreckt, wo die drei alten Departemente der Ourthe, der Nieder-Maas und der Roer sich berühren; von hieraus folgt die Gränze der Linie, welche die beiden letztern Departemente trennt, bis zum Flusse Worm (der sich in dei Roer ergießt), läuft längs dieses Flusses bis dahin, wo sie aufs neue die beiden Departemente berührt, folgt dieser Gränze bis im Süden von Hillensberg, zieht sich dann wieder nach Norden hinauf, läßt Hillensberg an Preussen, theilt den Canton Sittard in zwei fast gleiche Theile, so daß Sittard und Süsteren zur Linken bleiben, bis zum alten holländischen Gebiet; hierauf folgt sie der alten Gränze dieses Landes bis zu dem Puncte, wo diese das alte österreichische Fürstenthum Geldern nach der Seite von Roeremonde berührt, und indem sie ihre Richtung nach dem östlichsten Puncte des holländischen gebiets im Norden von Swalmen nimmt, läuft sie um dieses Gebiet herum. Hierauf zieht sie sich, indem sie von dem östlichsten Theil anfängt, nach dem Theile des holländischen Gebiets, wo Venloo liegt; sie umfaßt diese Stadt mit ihrem gebiet. Von da folgt sie bis zur alten holländischen Gränze, nahe bei Mook, unterhalb Genep, dem Laufe der Maas in einer Entfernung vom rechten Ufer, so daß alle Orte, welche von diesem Ufer weiter weg als tausend rheinländische Ruthen entfernt sind, mit ihren Feldmarken dem Königreiche der Niederlande angehören, jedoch wohl verstanden, daß nach der Reciprocität dieses Grundsatzes kein Punct des Ufers der Maas einen Theil des preussischen Gebiets ausmache, indem dieses sich nicht auf 800 rheinländische Ruthen dem Ufer nähern darf.

Von dem Puncte an, wo die eben beschriebene Linie die alte holländische Gränze erreicht, bis zum Rhein, wird die Gränze im Wesentlichen so bleiben, wie sie im Jahr 1795 zwischen Cleve und den vereinigten Provinzen war. Sie soll durch die Commission untersucht werden, welche unverzüglich von den beiden Gouvernements zur genauen Bestimmung der Gränzen sowohl des Königreichs der Niederlande als des Großherzogthums Luxemburg ernannt werden wird, so wie sie in den Art. 66 und 68 bestimmt sind. Die Commission wird mit Hülfe von Sachkundigen alles reguliren, was den Wasserbau und ähnliche Puncte betrifft, und zwar auf die billigste Weise und so wie es das Interesse des preussischen Staats und der Niederlande erfordert. Durch sie wird auch über die Bestimmung der Gränzen in den Districten von Kyfwaerd, Lobith und in dem ganzen Gebiete bis nach Keckerdom entschieden. Die Orte Huissen, Malburg, Limers und die Stadt Sevenaer und die Herrschaft Weel werden zum Königreiche der Niederlande geschlagen, und Se. Maj. der König von Preussen entsagen denselben auf immer für sich, ihre Nachkommen und Nachfolger. Se. Maj. der König von Preussen tritt, indem er die in diesem und dem vorhergehenden Artikel bezeichneten Provinzen und Districte mit seinen Staaten vereinigt, in alle Rechte, und übernimmt alle in Betreff dieser von Frankreich, durch den Tractat von Paris vom 30. Mai 1814 getrennten Länder stipulirte Lasten und Verpflichtungen. Die preussischen Provinzen auf beiden Ufern des Rheins bis oberhalb Cöln, welches in diesem Arrondissement noch begriffen ist, erhalten den Namen des Großherzogthums vom Niederrhein, und Se. Majestät nehmen dessen Titel an.

Artikel 26 - Königreich Hannover.

Se. Maj. der König der vereinigten Reiche Großbrittanien und Irland haben, statt ihres vorigen Titels: Kurfürst des heiligen römischen Reichs, den eines Königs von Hannover angenommen, und da dieser Titel durch die Mächte von Europa, durch die Fürsten und freien Städte Deutschlands anerkannt worden, so sollen die Länder, welche bisher das Kurfürstenthum Braunschweig-Lüneburg bildeten, so wie deren Gränzen anerkannt und durch die folgenden Artikel für die Zukunft bestimmt worden, das Königreich Hannover ausmachen.

Artikel 27 - Abtretung Preussens an Hannover.

Se. Maj. der König von Preussen treten an Se. Maj. den König von Großbrittanien und Irland, König von Hannover, ab, um von Sr. Majestät und deren Nachfolgern als völliges souveraines Eigenthum besessen zu werden:
1) das Fürstenthum Hildesheim, welches mit allen Rechten und Lasten, gerade so, wie es unter der Herrschaft Preussens bestand, unter die Sr. Majestät gelangen wird;
2) die Stadt und das Gebiet Goslar;
3) das Fürstenthum Ostfriesland, mit Inbegriff des Harlingerlandes, unter den im Artikel 30 gegenseitig für die Schifffahrt der Ems und den Handel des Hafens von Emden festgesetzten Bedingungen. Die Stände des Fürstenthums behalten ihre Rechte und Privilegien.
4) Die niedere Grafschaft Lingen und den Theil des preussischen Fürstenthums Münster, welcher zwischen dieser Grafschaft und dem Theil von Rheina-Wolbeck liegt, der im Besitz von Hannover ist, daß das Königreich Hannover durch diese Abtretung eine Vergrößerung mit einer Bevölkerung von 22,000 Seelen erhalte, und es seyn könnte, daß die niedere Grafschaft Lingen und der hier erwähnte Theil des Fürstenthums Münster dieser Bedingung nicht entsprächen, so verpflichten sich Se. Maj. der König von Preussen, die Gränze so weit in das Fürstenthum Münster auszudehnen, als es zur Completirung dieser Bevölkerung nöthig seyn wird. Die Commission, welche das preussische und hannöverische Gouvernement zur genauen Bestimmung der Gränze unverzüglich ernennen wird, soll besonders mit der Ausführung dieses Gegenstandes beauftragt werden. Se. preussische Majestät entsagen auf immer für sich, ihre Nachkommen und Nachfolger den im gegenwärtigen Artikel erwähnten Provinzen und Territorien, so wie allen darauf Bezug habenden Rechten.

Artikel 28 - Entsagung Preussens auf das St. Peters Capitel zu Nörten.

Se. Maj. der König von Preussen entsagen auf immer für sich, ihre Nachkommen und Nachfolger jedem Rechte und Ansprche, welche Se. Majestät, als Souverain vom Eichsfelde, auf das Capitel St. Peter in dem Flecken Nörten, oder auf dessen im Hannöverschen gelegene Zugehörungen machen könnten.

Artikel 29 - Abtretungen Hannovers an Preussen.

Se. Maj. der König des vereinigten Reichs von Großbrittanien und Irland, König von Hannover, treten als völliges souveraines Eigenthum an Se. Maj. den König von Preussen und seine Nachfolger ab: 1) Den Theil des Herzogthums Lauenburg, welcher auf dem rechten Elbufer gelegen, mit den auf demselben Ufer gelegenen lüneburgischen Dörfern; der am linken Ufer gelegene Theil des Herzogthums verbleibt dem Königreich Hannover. Die Stände desjenigen Theils des Herzogthums, welcher unter die Herrschaft Preussens kommt, behalten ihre Rechte und Privilegien, namentlich die, welche sich auf den Provincial-Receß vom 15. Sept. 1702 gründen, der durch Se. Maj. den jetzt regierenden König von Großbrittanien, unter dem 21. Junius 1765 bestätigt worden ist; 2) das Amt Klötze; 3) das Amt Elbingerode; 4) die Dörfer Rüdigershayn und Gänseteich; 5) das Amt Reckeberg. Se. brittische Maj. der König von Hannover, entsagen auf immer für sich, ihre Nachkommen und Nachfolger, den im gegenwärtigen Artikel begriffenen Provinzen und Districten, so wie allen darauf Bezug habenden Rechten.

Artikel 30 - Schifffahrt und Handel.

Se. Maj. der König von Preussen, und Se. brittische Maj. der König von Hannover, beseelt von dem Verlangen, ihren gegenseitigen Unterthanen die Vortheile des Handels der Ems und des Hafens von Emden in gleichem Verhältnisse zukommen zu lassen, sind über folgende Punkte übereinkommen. 1) Die hannöverische Regierung verpflichtet sich, in den Jahren 1815 und 1816 auf ihre Kosten die Arbeiten in Ausführung bringen zu lassen, welche eine von beiden Seiten aus Sachkundigen zusammengesetzte Commission, die sogleich von Preussen und Hannover ernannt werden soll, zur Schiffbarmachung des Theils der Ems, von der preussischen Gränze an bis zu deren Ausfluß, für nöthig erachten wird; und nach Vollendung dieser Arbeiten, wird sie diesen Theil des Flusses in dem Zustande erhalten, worin er durch diese zum Besten der Schifffahrt gesetzt werden wird. 2) Den preussischen Unterthanen soll es gestattet seyn, durch den Emdener Hafen alle Producte und Waaren, sie mögen roh oder verarbeitet seyn, aus- und einzuführen, in der Stadt Emden Magazine zu halten, und die benannten Waaren von dem Tage ihrer Ankunft daselbst zwei Jahre hindurch zu lagern, ohne daß diese Magazine einer andern Aufsicht, als die der hannöverischen Unterthanen selbst, unterworfen wären. 3) Die preussischen Schiffe und preussischen Kaufleute bezahlen für die Schifffahrt, Aus- und Einfuhr der Waaren; so wie für die Aufbewahrung derselben in Magazinen, keine andere Zölle und Rechte, als die hannöverischen Unterthanen. Diese Zölle und Rechte werden gemeinschaftlich zwischen Preussen und Hannover bestimmt, und in der Folge darf der Tarif nur mit Bewilligung beider verändert werden. Die Vorrechte und hier benannten Freiheiten erstrecken sich gleichfalls auf die hannöverischen Unterthanen, welche den preussischen Antheil der Ems befahren. 4) Die preussischen Unterthanen sind nicht verpflichtet, sich zum Handel in diesem Hafen der Kaufleute von Emden zu bedienen; es soll ihnen frei stehen, den Handel mit ihren Waaren zu Emden entweder mit Einwohnern der Stadt, oder mit Fremden zu führen, ohne andere Abgaben zu erlegen, als solche, denen die hannöverischen Unterthanen unterworfen sind, und die nur durch gemeinschaftliche Übereinkunft können erhöht werden. Se. Maj. der König von Preussen verpflichten sich ihrerseits, den hannöverischen Unterthanen die freie Schiffahrt auf dem Stecknitz-Canal zu gestatten, so daß sie nur dieselben Abgaben, wie die Einwohner des Herzogthums Lauenburg erlegen. Se. Majestät sichern den hannöverischen Unterthanen auch dann diese Vortheile zu, wenn sie das Herzogthum Lauenburg einer anderen Macht abtreten sollten.

Artikel 31 - Militairstraßen.

Se. Maj. der König von Preussen, und Se. Maj. der König des vereinigten Reichs von Großbrittanien und Irland und König von Hannover, bewilligen gegenseitig durch ihre respectiven Staaten drei Militairstraßen, nämlich: 1) eine von Halberstadt durch das Hildesheimische nach Minden; 2) eine zweite von der Altmark durch Gifhorn und Neustadt nach Minden; 3) eine dritte von Osnabrück durch Ippenbühren und Rheina nach Bentheim; die beiden ersten zu Gunsten Hannovers. Die beiden Regierungen werden unverzüglich eine Commission ernennen, um gemeinschaftlich für die genannten Straßen die nöthigen Einrichtungen zu treffen.

Artikel 32 - Mediatisirte Gebiete.

Das Amt Meppen, dem Herzoge von Aremberg angehörend, so wie der Theil von Rheina-Wolbeck, welcher dem Herzoge von Looz-Corswaren gehört, und die gegenwärtig von der hannöverischen Regierung provisorisch besetzt sind, werden mit dem Königreich Hannover in solche Beziehungen gesetzt, wie die föderative Constitution Deutschlands für die mediatisirten Gebiete sie bestimmen wird. Die preussische und hannöverische Regierungen reserviren sich jedoch für die Zukunft, wenn es nöthig seyn sollte, die Gränze in Beziehung der Grafschaft, welche dem Herzog von Looz-Corswaren angehört, anderweitig zu bestimmen; die genannten Regierungen werden daher die Commission, welche sie zur Grenzberichtigung des an Hannover abgetretenen Theils der Grafschaft Lingen ernennen, beauftragen, sich mit dem eben genannten Gegenstande zu beschäftigen, und definitiv die Gränzen des Theils der Grafschaft, welche dem Herzog von Looz-Corswaren gehlrt, zu bestimmen, der, wie schon gesagt worden, von der hannöverischen Regierung occupirt werden soll. Die Beziehungen zwischen der hannöverischen Regierung und der Grafschaft Bentheim bleiben so, wie sie durch die Hypotheken-Tractaten, welche zwischen Sr. brittischen Majestät und der Grafschaft Bentheim existiren, regulirt sind, und nachdem die Rechte dieser Tractaten werden erloschen seyn, wird die Grafschaft Bentheim sich gegen das Königreich Hannover in solchen Beziehungen befinden, wie die Föderativ-Constitution Deutschlands dieses für die mediatisirten Gebiete bestimmen wird.

Artikel 33 - Abtretungen an den Herzog von Oldenburg.

Se. brittische Maj. der König von Hannover, in Rücksicht des Wunsches Sr. Maj. des Königs von Preussen, Sr. Durchlaucht dem Herzoge von Oldenburg eine schickliche Vergrößerung des Gebiets zu verschaffen, versprechen, demselben einen District mit einer Bevölkerung von 5000 Einwohnern abzutreten.

Artikel 34 - Großherzog von Oldenburg.

Se. Durchlaucht der Herzog von Holstein-Oldenburg wird den Titel als Großherzog von Oldenburg annehmen.

Artikel 35 - Großherzoge von Mecklenburg-Schwerin und Strelitz.

Ihre Durchlauchten die Herzoge von Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz werden den Titel als Großherzoge von Mecklenburg-Schwerin und Strelitz annehmen.

Artikel 36 - Großherzog von Sachsen-Weimar.

Se. Durchlaucht der Herzog von Sachsen-Weimar wird den Titel als Großherzog von Sachsen-Weimar annehmen.

Artikel 37 - Abtretungen Preussens an den Großherzog von Sachsen-Weimar.

Se. Maj. der König von Preussen tritt von der Masse seiner Staaten, so wie sie durch gegenwärtigen Tractat anerkannt sind, dem Großherzog von Sachsen-Weimar einen Flächeninhalt mit 50,000 Einwohnern ab, welcher entweder an das Fürstenthum Weimar gränzt, oder doch in der Nachbarschaft desselben liegt. Se. preussische Majestät verpflichten sich ebenfalls, Sr. kön. Hoheit in dem Theil des Fürstenthums Fulda, welcher Kraft derselben Stipulationen ihnen übergeben ist, einen District mit 25,000 Einwohnern abzutreten. Se. kön. Hoheit der Großherzog von Weimar wird die obengenannten Districte als souveraines Eigenthum besitzen, und sie auf immer mit seinen Staaten vereinigen.

Artikel 38 - Weitere Bestimmung der dem Großherzog von Weimar abzutretenden Länder.

Die Districte und Gebiete, welche Sr. königl. Hoheit dem Großherzoge von Sachsen-Weimar, Kraft gegenwärtigen Tractats, abgetreten werden, sollen durch eine eigene Convention bestimmt werden, und Se. Maj. der König von Preussen verpflichten sich, diese Convention abzuschliessen, und Sr. königl. Hoheit die besagten Districte und gebiete binnen 2 Monaten, von der Auswechselung der Ratifikationen des am 1. Juni 1815 zwischen Sr. preussischen Majestät und Sr. königl. Hoh. dem Großherzog abgeschlossenen Tractats an gerechnet, zu übergeben.

Artikel 39 - Besitzungen, die sogleich zu übergeben sind.

Se. Maj. der König von Preussen treten jedoch sogleich ab, und versprechen, Sr. königl. Hoheit in 14 Tagen, von der Unterzeichnung des Tractats an gerechnet, folgende Districte und Gebiete übergeben zu lassen, nämlich: die Herrschaft Blankenhayn, mit Ausnahme des Amtes Wandersleben, das zu Unter-Gleichen gehört; die niedere Herrschaft Kranichfeld; die Commenden des deutschen Orden: Zwätzen, Lehesten und Liebstädt, mit den landesherrlichen Einkünften, die einen Theil des Amtes Eckartsberge ausmachen, und in dem gebiet von Sachsen-Weimar enclavirt sind, so wie alle übrige Enclaven, welche im Fürstenthum Weimar liegen und zu benanntem Amte behören; das Amt Tautenburg, mit Ausnahme von Droizen, Horschen, Wethaburg, Wetterscheid und Mollschütz, welche Preussen verbleiben; das Dorf Remsla, so wie Klein-Brembach und Veristedt, im Fürstenthum Weimar enclavirt und zum Erfurter Gebiet gehören; das Eigenthum der Dörfer Bischoffsroda und Probsteizella, im Gebiet von Eisenach enclavirt, deren Souverainetät dem Großherzoge schon gehört. Die Bevölkerung dieser verschiedenen Districte wird in den durch Artikel 37 dem Großherzog zugesicherten 50,000 Seelen mit berechnet und von dieser Summe abgezogen.

Artikel 40 - Abtretung des ehemaligen Departements Fulda an Preussen.

Das Departement Fulda mit den Gebieten des ehemaligen unmittelbaren Adels, welche sich gegenwärtig unter der provisorischen Administration dieses Departements befinden, nämlich: Mansbach, Buchenau, Werda, Lengsfeld, aber mit Ausnahme folgender Ämter und Gebiete, nämlich: der Ämter Hammelburg mit Thulba und Salek, Brückenau mit Motten, Salmünster mit Uerzell und Sannerz, des Theils des Amtes Biberstein, welcher die Dörfer Batten, Brand, Dietges, Findlos, Liebherts, Melperz, Ober-Bernhardt, Saifferz und Thaiden enthält, so wie der Domaine Holzkirchen, welche in dem Großherzogthum Wirzburg enclavirt ist, wird Sr. Maj. dem König von Preussen abgetreten, und demselben, vom 1. Juni dieses Jahrs an gerechnet, in drei Wochen übergeben werden. Se. preussische Majestät versprechen, nach Verhältniß des Theils, den sie durch gegenwärtigen Artikel erhalten, ihrerseits die Verpflichtungen zu übernehmen, welche die neuen Besitzer des ehemaligen Großherzogthums Frankfurt zu erfüllen haben, und diese Verpflichtung auf diejenigen Fürsten übergehen zu lassen, mit denen Se. Majestät Austauschungen oder Abtretungen dieser fuldaischen Districte vornehmen möchten.

Artikel 41 - Domainen des Fürstenthums Fulda und der Grafschaft Hanau.

Da die Domainen des Fürstenthums Fulda und der Grafschaft Hanau verkauft worden sind, ohne daß die Käufter bis jetzt allen Zahlungsterminen ein Genüge geleistet hätten; so soll von den Fürsten, unter deren Herrschaft die benannten Länder kommen, eine Commission ernannt werden, um auf eine gleichförmige Weise alles zu reguliren, was auf diesen Gegenstand Bezug hat, und über die Reclamationen der Käufer besagter Domainen zu entscheiden. Diese Commission soll besonders berücksichtigen den am 2. December 1813 zu Frankfurt zwischen den alliierten Mächten und Sr. königl. Hoheit dem Kurfürsten von Hessen geschlossenen Tractat; und es soll Grundsatz seyn, daß wenn der Verkauf dieser Domainen nicht gültig bleibt, die schon bezahlten Summen den Käufern zurückgegeben werden; jedoch können diese nicht früher aus dem Besitz derselben vertrieben werden, als bis die erlegten Gelder gänzlich zurückbezahlt sind.

Artikel 42 - Wetzlar.

Die Stadt Wetzlar mit ihrem Gebiete fällt als völliges, souveraines Eigenthum Sr. Majestät dem Könige von Preussen anheim.

Artikel 43 - Mediatisirte Länder im ehemaligen westphälischecn Kreise.

Folgende mediatisirte Districte: die Besitzungen, welche die Fürsten von Salm-Salm und Salm-Kyrburg, die Grafen, genannt: Rhein- und Wild-Grafen, und der Herzog von Croy durch den Hauptreceß der ausserordentlichen Reichsdeputation vom 25. Februar 1803 im ehemaligen westphälischen Kreise erhalten haben; so wie die Herrschaften Anholt und Gehmen, die Besitzungen des Herzogs von Looz-Corswaren, welche sich im nämlichen Falle befinden (in so fern sie nicht unter hannöverischer Hoheit stehen); die Grafschaft Steinfurt, dem Grafen Bentheim angehören; die Grafschaft Recklinghausen, dem Herzoge von Aremberg gehörend; die Herrschaften Rheda, Güterslohe und Gronau, dem Grafen von Bentheim-Tecklenburg gehörend; die Grafschaft Rittberg des Fürsten Kaunitz; die Herrschaften Neustadt und Gimborn des Grafen von Walmoden, und die Herrschaft Homburg, den Fürsten von Sayn-Witgenstein-Berleburg gehörend,  sollen gegen die preussische Monarchie in solche Beziehungen kommen, wie die Föderativ-Constitution Deutschlands sie für die mediatisirten gebiete festsetzen wird. Die Besitzungen des ehemaligen unmittelbaren Adels, welche im preussischen gebiete enclavirt sind, namentlich: die Herrschaft Waldenberg im Großherzogthum Berg und die Baronie Schauen im Fürstenthum Halberstadt, werden der preussischen Monarchie angehören.

Artikel 44 - Einrichtungen, betreffend das Großherzogthum Wirzburg und das Fürstenthum Aschaffenburg, zu Gunsten Baierns.

Se. Maj. der König von Baiern werden für sich, ihre Erben und Nachfolger das Großherzogthum Wirzburg als souveraines Eigenthum besitzen, so wie dasselbe vom Erzherzog Ferdinand von Österreich besessen worden, und das Fürstenthum Aschaffenburg, so wie es unter der Benennung: Departement Aschaffenburg, einen Theil des Großherzogthums Frankfurt ausgemacht hat.

Artikel 45 - Subsistenz des Fürsten Primas.

In Rücksicht der Rechte, Vorrechte und der Erhaltung des Fürsten Primas, als vormaligen geistlichen Fürsen, ist festgesetzt worden: 1( Er soll behandelt werden nach den Artikeln des Recesses von 1803, worin das Schicksal der säcularisirten Fürsten bestimmt, und auch wirklich in Ausführung gebracht worden ist. 2) Er wird vom 1. Junius 1814 an, die Summe von 100,000 Gulden, in vierteljährigen Ratis, in guter Münze, im 24 Gulden-Fuß, als lebenslängliche Pension beziehen. Diese Rente erlegen die Souveraine, unter deren Herrschaft die Provinzen oder Districte des Großherzogthums Frankfurt gelangen, nach Verhältniß des Antheils, den ein jeder davon besitzen wird. 3) Die durch den Fürsten Primas aus seienr Privatcasse der Hauptcasse des Fürstenthums Fulda gemachten Vorschüsse, so wie sie liquidirt und ausgemittelt werden, sollen ihm oder seinen Erben wieder erstattet werden. Diese Rückzahlungen fallen verhältnißmäßig den Fürsten zur Last, welche die Provinzen und Districte des Fürstenthums Fulda in besitz nehmen werden. 4) Die Mobilien und anderen Gegenstände, die man als Privateigenthum des Fürsten Primas ausmittelt, sollen ihm zurückgegeben werden. 5) Die Staatsdiener des Großherzogsthums Frankfurt, sowohl Civil- als geistliche Beamte, Militairs und Diplomaten, sollen nach den Grundsätzen des Art. 59 des Reichs-Recesses vom 25. Februar 1803 behandelt, und die Pensionen sollen vom 1. Junius 1814 an gerechnet, nach Verhältniß durch die Souveraine bezahlt werden, die in den Besitz der Staaten gelangen, welche das Großherzogthum bildeten. 6) Unverzüglich soll eine Commission ernannt werden, deren Mitglieder die besagten Souveraine ernennen, um alles zu reguliren, was auf die Ausführung der im gegenwärtigen Artikel enthaltenen Dispositionen Bezug hat. 7) Wohl verstanden, die Kraft dieses Arrangements Jeder Anspruch, der gegen den Fürsten Primas in seiner Eigenschaft als Großherzog von Frankfurt erhoben werden könnte, für erloschen erklärt wird, und daß man keine Reclamationen dieser Art an ihn machen dürfe.

Artikel 46 - Freie Stadt Frankfurt.

Die Stadt Frankfurt mit ihrem Gebiete, so wie es im Jahr 1803 bestanden, wird für frei erklärt, und macht einen Theil des deutschen Bundes aus. Ihre Staatseinrichtungen sollen auf den Grundsatz einer vollkommenen Gleichheit der Rechte der verschiedenen Bekenntnisse der christlichen Religion gegründet werden. Diese Gleichheit der Rechte soll sich auf alle bürgerliche und politische Rechte erstrecken, und in allen Verhältnissen der Regierung und der Verwaltung beobachtet werden. Die Streitigkeiten, welche über die Errichtung oder über die Handhabung der Verfassung entstehen, gehören vor den deutschen Bundestag, und können nur durch ihn entschieden werden.

Artikel 47 - Entschädigungen des Großherzogthums Hessen.

Se. kön. Hoh. der Großherzog von Hessen erhält für das dem Könige von Preussen abgetretene Herzogthum Westphalen eine Länderfläche auf dem linken Rheinufer, im ehemaligen Departement Donnersberg, mit 140,000 Seelen. Se. königl. Hoheit werden dieses Gebiet als völliges souveraines Eigenthum besitzen; auch werden sie den Theil der Salzwerke von Kreuznach, welcher auf dem linken Ufer der Nahe liegt, erhalten; Preussen behält jedoch die Souverainetät.

Artikel 48 - Hessen-Homburg.

Der Landgraf von Hessen-Homburg wird wieder in die Besitzungen, Einkünfte, Rechte und politischen Beziehungen gesetzt, deren er, zufolge des rheinischen Bundes, beraubt worden.

Artikel 49 - Gebiete, die für die Häuser Oldenburg, Sachsen-Coburg, Mecklenburg-Strelitz und für den Grafen Pappenheim reservirt worden sind.

In dem ehemaligen Saar-Departement, an den Gränzen der Staaten des Königs von Preussen, wird ein District mit 69,000 Seelen reservirt, der auf folgende Weise vertheilt werden soll. Der Herzog von Sachsen-Coburg und der Herzog von Oldenburg erhalten ein jeder ein Gebiet mit 20,000 Einwohnern, der Herzog von Mecklenburg-Strelitz und der Landgraf von Hessen-Homburg ein Gebiet mit 10,000 Einwohnern, und der Graf Pappenheim ein gebiet mit 9000 Einwohnern. Das Gebiet des Grafen Pappenheim kommt unter preussische Hoheit.

Artikel 50 - Zukünftige Arrangements in Bezug auf diese Länder.

Da die in dem vorigen Artikel den Herzogen von Sachsen-Coburg, Oldenburg, Mecklenburg-Strelitz und dem Landgrafen von Hessen-Homburg angewiesenen Vergrößerungen nicht mit ihren respectiven Staaten in Berührung stehen; so werden Ihre Majestäten, der Kaiser von Österreich, der Kaiser aller Reussen, der König von Großbrittanien und der König von Preussen, nach Beendigung des gegenwärtigen Krieges, oder so bald es die Umstände erlauben, sich dahin verwenden, den genannten Fürsten durch Austauschungen oder andere Arrangements die Vortheile zu verschaffen, welche sie ihnen zuzusichern beschlossen haben. Um aber die Verwaltungen genannter Districte nicht zu sehr zu vervielfältigen, so ist beschlossen worden, sie provisorisch von Preussen, jedoch zum Nutzen der neuen Besitzer, verwalten zu lassen.

Artikel 51 - Länder, die auf beiden Rheinufern Österreich übergeben werden.

Alle Gebiete und Besitzungen, sowohl auf dem linken Rheinufer in den ehemaligen Departementen der Saar und des Donnersbergs, als in den ehemaligen Departementen Fulda und Frankfurt, oder die in den nahe gelegenen Ländern enclavirt sind, und welche durch den Pariser Tractat von 30. Mai 1814 zur Disposition der alliirten Mächte gestellt wurden, und worüber in den Artikeln des gegenwärtigen Tractats noch nicht disponirt worden, kommen als souveraines Eigenthum unter die Herrschaft Sr. Maj. des Kaisers von Österreich.

Artikel 52 - Isenburg.

Das Fürstenthum Isenburg wird unter die Souverainetät Sr. Maj. des Kaisers von Österreich gestellt, und wird mit demselben in solche Beziehungen kommen, wie die Föderativ-Constitution Deutschlands es für die mediatisirten Staaten bestimmen wird.

Artikel 53 - Deutscher Bund.

Die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands mit Einschluß Ihrer Majestäten des Kaisers von Österreich und der Könige von Preußen, von Dänemark und der Niederlande, und zwar der Kaiser von Österreich, der König von Preußen, beide für ihre gesammten vormals zum deutschen Reich gehörigen Besitzungen, der König von Dänemark für Holstein, der König der Niederlande für das Großherzogthum Luxemburg, vereinigen sich zu einem beständigen Bunde, welcher der deutsche Bund heißen soll.

entspricht dem Art. I. der Deutschen Bundesakte

siehe hierzu auch die Hinweise bei Art. I der  Deutschen Bundesakte

Artikel 54 - Zweck des deutscher Bund.

Der Zweck desselben ist Erhaltung der äußeren und inneren Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen deutschen Staaten.

entspricht dem Art. II. der Deutschen Bundesakte

Artikel 55 - Gleichheit der Bundesglieder.

Alle Bundesglieder haben als solche gleiche Rechte; sie verpflichten sich alle gleichmäßig die Bundesacte unverbrüchlich zu halten.

entspricht dem Art. III. der Deutschen Bundesakte

Artikel 56 - Bundesversammlung.

Die Angelegenheiten des Bundes werden durch eine Bundesversammlung besorgt, in welcher alle Glieder desselben durch ihre Bevollmächtigten theils einzelne, theils Gesammtstimmen folgendermaßen, jedoch unbeschadet ihres Ranges führen:  1) Österreich 1 Stimme, 2) Preußen 1 Stimme, 3) Baiern 1 Stimme, 4) Sachsen 1 Stimme, 5) Hannover 1 Stimme, 6) Würtemberg 1 Stimme, 7) Baden 1 Stimme, 8) Kurhessen 1 Stimme, 9) Großherzogthum Hessen 1 Stimme, 10) Dänemark wegen Holstein 1 Stimme, 11) Niederlande wegen des Großherzogthums Luxemburg 1 Stimme, 12) die großherzoglich und herzoglich sächsischen Häuser 1 Stimme, 13) Braunschweig und Nassau 1 Stimme, 14) Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz 1 Stimme, 15) Holstein-Oldenburg, Anhalt und Schwarzburg 1 Stimme, 16) Hohenzollern, Liechtenstein, Reuß, Schaumburg-Lippe, Lippe und Waldeck 1 Stimme, 17) Die freien Städte: Lübeck, Frankfurt, Bremen und Hamburg 1 Stimme. Zusammen 17 Stimmen.

entspricht dem Art. IV. der Deutschen Bundesakte

siehe hierzu auch die Hinweise bei Art. IV der  Deutschen Bundesakte

Artikel 57 - Vorsitz und Vorschläge bei der Bundesversammlung.

Österreich hat bei der Bundesversammlung den Vorsitz. Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und der Vorsitzende ist verpflichtet, solche in einer zu bestimmenden Zeitfrist der Berathung zu übergeben.

entspricht dem Art. V. der Deutschen Bundesakte

Artikel 58 - Plenum der Bundesversammlung.

Wo es auf Abfassung und Abänderung von Grundgesetzen des Bundes, auf Beschlüsse, welche die Bundes-Acte selbst betreffen, auf organische Bundes-Einrichtungen und auf gemeinnützige Anordnungen sonstiger Art ankömmt, bildet sich die Versammlung zu einem Plenum, wobei jedoch mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der Größe der einzelnen Bundesstaaten folgende Berechnung und Vertheilung der Stimmen verabredet ist: 1) Österreich erhält 4 Stimmen, 2) Preußen 4, 3) Sachsen 4, 4) Baiern 4, 5) Hannover 4, 6) Würtemberg 4, 7) Baden 3, 8) Kurhessen 3, 9) Großherzogthum Hessen 3, 10) Holstein 3, 11) Luxemburg 3, 12) Braunschweig 2, 13) Mecklenburg-Schwerin 2, 14) Nassau 2, 15) Sachsen-Weimar 1, 16) Sachsen-Gotha 1, 17) Sachsen-Coburg 1, 18) Sachsen-Meinungen 1, 19) Sachsen-Hildburghausen 1, 20) Mecklenburg-Strelitz 1, 21) Holstein-Oldenburg 1, 22) Anhalt-Dessau 1, 23) Anhalt-Bernburg 1, 24) Anhalt-Cöthen 1, 25) Schwarzburg-Sondershausen 1, 26) Schwarzburg-Rudolstadt 1, 27) Hohenzollern-Hechingen 1, 28) Liechtenstein 1, 29) Hohenzollern-Sigmaringen 1, 30) Waldeck 1, 31) Reuß ältere Linie 1, 32) Reuß jüngere Linie 1, 33) Schaumburg-Lippe 1, 34) Lippe 1, 35) Die freie Stadt Lübeck 1, 36) Die freie Stadt Frankfurt 1, 37). Die freie Stadt Bremen 1, 38) Die freie Stadt Hamburg 1. Zusammen 69 Stimmen. Ob den mediatisierten vormaligen Reichständen auch einige Curiatstimmen in Pleno zugestanden werden sollen, wird die Bundesversammlung bei der Berathung der organischen Bundesgesetze in Erwägung nehmen.

entspricht dem Art. VI. der Deutschen Bundesakte

siehe hierzu auch die Hinweise bei Art. VI der  Deutschen Bundesakte

Artikel 59 - Entscheidung: welche Gegenstände für das plenum geeignet. Mehrheit der Stimmen, Beständigkeit und Vertagung der Bundesversammlung.

In wiefern ein Gegenstand nach obiger Bestimmung für das Plenum geeignet sey, wird in der engem Versammlung durch Stimmenmehrheit entschieden. Die der Entscheidung des Pleni zu unterziehenden Beschluß-Entwürfe werden in der engem Versammlung vorbereitet und bis zur Annahme oder Verwerfung zur Reife gebracht; sowohl in der engem Versammlung, als in Pleno werden die Beschlüsse nach der Mehrheit der Stimmen gefaßt, jedoch in der Art, daß in der erstem die absolute, in letzterer aber nur eine auf zwei Drittheilen der Abstimmung beruhende Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit in der engem Versammlung stehet dem Vorsitzenden die Entscheidung zu. Wo es aber auf Annahme oder Abänderung der Grundgesetze, auf organische Bundes-Einrichtungen, auf jura singulorum oder Religions-Angelegenheiten ankommt, kann weder in der engem Versammlung, noch in Pleno ein Beschluß durch Stimmenmehrheit gefaßt werden. Die Bundesversammlung ist beständig, hat aber die Befugnis, wenn die ihrer Berathung unterzogenen Gegenstände erlediget sind, auf eine bestimmte Zeit, jedoch nicht auf länger als vier Monate sich zu vertagen. Alle näheren die Vertagung und die Besorgung der etwa während derselben vorkommenden dringenden Geschäfte betreffenden Bestimmungen werden der Bundesversammlung bei Abfassung der organischen Gesetze vorbehalten.

entspricht dem Art. VII. der Deutschen Bundesakte

Artikel 60 - Abstimmungsordnung.

Die Abstimmungsordnung der Bundesglieder betreffend, wird festgesetzt, daß so lange die Bundesversammlung mit Abfassung der organischen Gesetze beschäftiget ist, hierüber keinerlei Bestimmung gelte, und die zufällig sich fügende Ordnung keinem der Mitglieder zum Nachtheil gereichen, noch eine Regel begründen soll. Nach Abfassung der organischen Gesetze wird die Bundesversammlung die künftige als beständige Folge einzuführende Stimmenordnung in Berathung nehmen und sich darin so wenig als möglich von der ehemals auf dem Reichstage und namentlich in Gemäßheit des Reichsdeputationsschlusses beobachteten Ordnung entfernen. Auch diese Ordnung kann aber auf den Rang der Bundesglieder überhaupt, und ihren Vortritt außer den Verhältnissen der Bundesversammlung keinen Einfluß ausüben.

entspricht dem Art. VIII. der Deutschen Bundesakte

Artikel 61 - Sitz und Eröffnung der Bundesversammlung.

Die Bundesversammlung hat ihren Sitz zu Frankfurt am Main. Die Eröffnung derselben ist auf den 1. September 1815 festgesetzt.

entspricht dem Art. IX. der Deutschen Bundesakte

Artikel 62 - Abfassung der Grundgesetze und organische Einrichtung des Bundes.

Das erste Geschäft der Bundesversammlung nach ihrer Eröffnung wird die Abfassung der Grundgesetze des Bundes und dessen organische Einrichtung in Rücksicht auf seine auswärtigen, militärischen und inneren Verhältnisse seyn.

entspricht dem Art. X. der Deutschen Bundesakte

Artikel 63 - Schutz, Krieg, Bündnisse und Streitigkeiten des Bundes.

Alle Mitglieder des Bundes versprechen sowohl ganz Deutschland als jeden einzelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen und garantiren sich gegenseitig ihre sämmtlichen unter dem Bunde begriffenen Besitzungen. Bei einmal erklärtem Bundeskrieg darf kein Mitglied einseitige Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen, noch einseitig Waffenstillstand oder Frieden schließen. Die Bundesglieder behalten zwar das Recht der Bündnisse aller Art; verpflichten sich jedoch in keine Verbindungen einzugehen, welche gegen die Sicherheit des Bundes oder einzelner Bundesstaaten gerichtet wären. Die Bundesglieder machen sich ebenfalls verbindlich, einander unter keinerlei Vorwand zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen, sondern sie bei der Bundesversammlung anzubringen. Dieser liegt alsdann ob, die Vermittlung durch einen Ausschuß zu versuchen; falls dieser Versuch fehlschlagen sollte, und demnach eine richterliche Entscheidung nothwendig würde, solche durch eine wohlgeordnete Austrägal-Instanz zu bewirken, deren Ausspruch die streitenden Theile sich sofort zu unterwerfen haben.

entspricht dem Art. XI. der Deutschen Bundesakte

Artikel 64 - Besondere Bestimmungen.

Die in der deutschen Bundesacte unter dem Titel: Besondere Bestimmungen, enthaltenen Artikel, so wie sie in der Urschrift und in einer französischen Übersetzung, der gegenwärtigen allgemeinen Congreßacte beigefügt sind, sollen dieselbe Kraft und Gültigkeit haben, als wenn sie wörtlich hier eingerückt wären.

siehe hierzu den Zweiten Teil der Deutschen Bundesakte

III. Königreich der Niederlande und Großherzogthum Luxemburg.

Artikel 65 - Königreich der Niederlande.

Die alten vereinigten Provinzen der Niederlande und die ehemaligen belgischen Provinzen, beide in den durch den folgenden Artikel bestimmten Gränzen, werden in Verbindung mit den in demselben Artikel bezeichneten Ländern und Gebieten, unter der Souverainetät Sr. königl. Hoheit des Prinzen von Oranien-Nassau, souverainen Fürsten der vereinigten Provinzen, das Königreich der Niederlande bilden, erblich nach der in der Constitutionsacte  der genannten vereinigten Provinzen schon bestimmten Successions-Ordnung. der Titel und die Vorrechte der königl. Würde des Hauses Oranien-Nassau werden von allen Mächten anerkannt werden.

Artikel 66 - Gränzen des Königreichs der Niederlande.

Die Linie, welche das Gebiet des Königreichs der Niederlande umfaßt, ist auf folgende Weise bestimmt. Vom Meere an geht sie längs der Gränze zwischen Frankreich und den Niederlanden, so wie sie durch den 3ten Artikel des Pariser Traktats vom 30sten Mai 1814 ist berichtigt und bestimmt worden, bis an die Maas; hierauf geht sie längs derselben Gränze bis zu der ehemaligen des Herzogthums Luxemburg. Von da folgt sie der Richtung der Gränze zwischen diesem Herzogthum und dem alten Bisthum Lüttich, bis sie (südlich von Deiffelt) die westliche gränze dieses Cantons erreicht, und der Gränze von Malmedy bis zu dem Puncte, wo siese letzte die Gränze zwischen den alten Departementen der Ourthe und der Roer berührt; sie läuft hierauf längs dieser Gränze so weit, bis diese den ehemaligen französischen Canton Eupen im Herzogthum Limburg berührt, und indem sie die westliche Gränze dieses Cantons in nördlicher Richtung verfolgt, und rechts dem kleinen Theil des ehemaligen französischen Cantons Aubel liegen läßt, erreicht sie den Berührungspunct der drei alten Departemente, der Ourthe, der Nieder-Maas und der Roer; von diesem Puncte an folgt die Linie der Gränze, welche die beiden letzten Departemente trennt, bis zur Worm (einem Fluß, der in die Roer fällt), geht dann längs diesem Flusse bis dahin, wo er aufs neue die Gränze dieser beiden Departemente erreicht, verfolgt diese Gränze bis gegen Süden von Hillensberg (im alten Roer-Departemebt), geht von da nordwärts, läßt Hillensberg rechts und durchschneidet den Canton Sittard in zwei fast gleiche Theile, so daß Sittard und Süstern links liegen bleiben, und erreicht das alte holländische Gebiet; dann läßt sie dieses Gebiet links und verfolgt seine östliche Gränze bis dahin, wo diese an das ehemalige österreichische Fürstenthum Geldern, nach Roeremonde zu, stößt, nimmt die Richtung nach dem östlichsten Punct des holländischen Gebiets nördlich von Swalmen und läuft weiter fort um dieses Gebiet.

Endlich dehnt sie sich von dem östlichsten Puncte an nach dem Theil des holländischen Gebiets, wo Venloo liegt; sie umfaßt diese Stadt und ihr Gebiet. Von da bis zur alten holländischen Gränze, nahe bei Mook, unterhalb Gennep, folgt sie dem Laufe der Maas in einer gewissen Entfernung vom rechten Ufer, so daß alle Örter, welche nicht mehr als 1000 rheinländische Ruthen vom Ufer entfernt sind, mit ihren Feldmarken dem Königreiche der Niederlande angehören, doch so, daß nach der Reciprocität dieses Grundsatzes das preussische Gebiet auf keinem Puncte der Maas berühre, oder auf 800 rheinische Ruthen derselben sich nähere. Von dem Puncte, wo die beschriebene Linie die alte holländische Gränze berührt, bis zum Rhein, soll diese Gränze im Wesentlichen, so wie sie im Jahre 1795 zwischen Cleve und den vereinigten Provinzen war, blieben. Sie soll durch die Commission, welche unverzüglich durch die beiden Regierungen von Preussen und der Niederlande ernannt wird, untersucht, und die Gränzen, sowohl des Königreichs der Niederlande, als des Großherzogthums Luxemburg nach Art. 68; genau bestimmt werden; diese Commission soll auch mit Hülfe von Sachverständigen alles, was auf den Wasserbau und andere ähnliceh Gegenstände Bezug hat, auf eine dem gegenseitigen Interesse des preussischen und des niederländischen Staates gemäße Art reguliren. Eben so soll durch sie die Gränze in den Districten Lyfwaerd, Lobith, so wie in dem ganzen Gebiet bis nach Keckerdom näher bestimmt werden. Die Inclaven Huissen, Malburg, Limers mit der Stadt Sevenaer und die Herrschaft Weel werden zum Königreich der Niederlande geschlagen, und Se. Maj. der König von Preussen entsagen für sich, ihre Nachkommen und Nachfolger auf immer denselben.

Artikel 67 - Großherzogthum Luxemburg.

Der Theil des ehemaligen Herzogthums Luxemburg, welcher in den im folgenden Articel specificirten Gränzen begriffen ist, wird gleichfalls dem souverainen Fürsten der vereinigten Provinzen, jetzigem König der Niederlande, abgetreten, um auf immer von demselben und seinen Nachfolgern als souveraines Eigenthum besessen zu werden. Der Souverain der Niederlande wird seinen Titeln den eines Großherzogs von Luxemburg hinzufügen, und es steht Sr. Maj. frei, über die Successionsfolge im Großherzogthum, unter den Prinzen, ihren Söhnen, einen solchen Familienvertrag abzuschliessen, den sie dem Interesse der Monarchie und ihren väterlichen Absichten gemäß halten.

Das Großherzogthum Luxemburg, welches für die Fürstenthümer Nassau-Dillenburg, Siegen, Hadamar und Dietz zur Entschädigung dient, soll zu den Staaten des deutschen Bundes gehören, und der Fürst, König der Niederlande, wird als Großherzog von Luxemburg an diesem Bunde und an allen Vorrechten und Privilegien, welche die andern deutschen Fürsten geniessen werden, Theil nehmen. Die Stadt Luxemburg wird, in militairischer Beziehung als Bundesfestung angesehen. Der Großherzog hat das Recht, den Gouverneur und Militaircommandanten dieser Festung zu ernennen, jedoch mit Genehmigung der executiven Gewalt des Bundes und unter den Bedingungen, welche man nach der künftigen Constitution des besagten Bundes festzusetzen für nöthig erachten wird.

Artikel 68 - Gränzen des Großherzogthums Luxemburg.

Das Großherzogthum Luxemburg wird aus allen Gebieten bestehen, welches zwischen dem Königreich der Niederlande, so wie es im Art. 66 bestimmt worden, zwischen Frankreich, der Mosel bis zur Mündung der Sure, dem Lauf der Sure bis zum Zusammenfluß mit der Our, und dem Laufe dieses letzten Flusses bis zu den Gränzen des vormaligen französischen Cantons St. Vith liegt, welcher letztere nicht zu dem Großherzogthum Luxemburg gehört.

Artikel 69 - Verfügungen betreffend das Herzogthum Bouillon.

Se. Maj. der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, wird auf immer für sich und seine Nachkommen die volle Souverainetät über den Theil des Herzogthums Bouillon, welcher nicht durch den Pariser Tractat an Frankreich abgetreten worden, besitzen, und derselbe soll in dieser Beziehung mit dem Großherzogthum Luxemburg vereinigt werden. Da aber über das genannte Herzogthum Bouillon Streitigkeiten entstanden sind; so soll derjenige der Mitbewerber, dessen Rechte gesetzmäßig und nach der weiter unten genannten Form erwiesen werden, den besagten Theil des Herzogthums, so wie der letzte Herzog ihn besessen, unter der Souverainetät Dr. Maj. des Königs der Niederlande, Herzogs von Luxemburg, als völliges Eigenthum besitzen. Diese Entscheidung soll ohne weitere Appellation durch ein schiedsrichterliches Urtheil geschehen. Zu dem Ende sollen Schiedsrichter ernannt werden, einer durch jeden der beiden Mitbewerber, und die andern, drei an der Zahl, durch die Höfe von Österreich, Preussen und Sardinien. Sie werden sich, so bald es der Kriegszustand und die Umstände erlauben, zu Aachen vereinigen, und in sechs Monaten, vom Tage ihrer Vereinigung an gerechnet, soll ihre Entscheidung erfolgen. Während dieser Zeit wird Se. Maj. der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, das Eigenthum des genannten Theils des Herzogthums Bouillon in Verwahrung nehmen, um es, nebst den Einkünften dieser einstweiligen Verwaltung, demjenigen der Bewerber auszuliefern, zu dessen Gunsten das schiedsrichterliche Urtheil erfolgen wird. Se. Maj. werden ihn für den Verlust der Einkünfte, welche aus den Souverainetätsrechten fliessen, vermittelst einer billigen Übereinkunft entschädigen. Und sollte die Wiedererstattung auf den Prinzen Karl von Rohan fallen, so sollen diese Güter in seinen Händen den Gesetzen der Erbeinsetzung unterworfen seyn, wodurch seine Ansprüche begründet sind.

Artikel 70 - Besitzabtretungen des Hauses Nassau-Oranien in Deutschland.

Se. Maj. der König der Niederlande entsagen für sich, ihre Nachkommen und Nachfolger, auf immer, zu Gunsten Sr. Maj. des Königs von Preussen, der souverainen Besitzungen, welche das Haus Nassau-Oranien in Deutschland besaß, namentlich den Fürstenthümern Dillenburg, Dietz, Siegen und Hadamar, mit der Herrschaft Beilstein, und zwar so, wie diese Besetzungen durch den im Haag am 14ten Juli 1814 abgeschlossenen Tractat von den beiden Linien des Hauses Nassau definitiv regulirt worden. se. Majestät entsagen gleichfalls dem Fürstenthum Fulda und den andern Districten und Gebieten, welche ihnen durch Art. 12 des Hauptschlusses der ausserordentlichen Reichsdeputation vom 25. Februar 1803 zugesichert worden.

Artikel 71 - Familienvertrag zwischen den Fürsten von Nassau.

Das Recht und die Ordnung der Erbfolge, welche zwischen den beiden Linien des Hauses Nassau durch die Acte von 1783, genannt: Nassauischer Erbverein, sind festgesetzt worden, werden beibehalten, und von den vier oranien-nassauischen Fürstenthümern auf das Großherzogthum Luxemburg übertragen.

Artikel 72 - Lasten und Verpflichtungen, welche auf den von Frankreich getrennten Provinzen haften.

Se. Maj. der König der Niederlande treten, indem sie unter ihre Souverainetät die in den Art. 66 u. 68 bezeichneten Länder vereinigen, in alle Rechte, und übernehmen alle Lasten und alle Verpflichtungen, die in Rücksicht der durch den Pariser Frieden vom 30sten Mai 1814 von Frankreich getrennten Provinzen und Districte stipulirt worden.

Artikel 73 - Acte wegen Vereinigung der belgischen Provinzen.

Se. Maj. der König der Niederlande haben unter dem 21. Juli 1814 als Grundlagen der Vereinigung der belgischen mit den vereinigten Provinzen die acht Artikel, die dem gegenwärtigen Tractat angehängt sind, anerkannt und sanctionnirt; gedachte Artikel haben  daher dieselbe Kraft und Gültigkeit, als wenn sie Wort für Wort gegenwärtigem Tractat einverleibt wären.

IV. Angelegenheiten der Schweiz.

Artikel 74 - Integrität der neunzehn Cantone.

Die Integrität der neunzehn Cantone, so wie sie als politischer Körper zur Zeit der Convention vom 29. December 1813 bestanden, wird als Grundlage des schweizerischen Systems anerkannt.

Artikel 75 - Vereinigung der drei neuen Cantone.

Das Walliserland, das Gebiet von Genf und das Fürstenthum Neunburg werden mit der Schweiz vereinigt, und bilden drei neue Cantone. Das Dappenthal, welches einen Theil des Cantons Waadt ausmachte, wird diesem zurückgegeben.

Artikel 76 - Vereinigung des Bisthums Basel, der Stadt Biel und ihres Gebiets mit dem Canton Bern.

Das Bisthum Basel und die Stadt Biel mit ihrem Gebiete werden mit dem Schweizerbunde vereinigt, und machen einen Theil des Cantons Bern aus. Folgende Districte sind jedoch von dieser letztern Disposition ausgenommen: 1) Ein District von ungefähr drei Quadartmeilen, welcher enthält die Gemeinden Altschweiler, Schönbuch, Oberweiler, Terweiler, Ettingen, Fürstenstein, Platten, Pfeffingen, Äsch, Bruck, Reinach und Arlesheim; dieser District wird mit dem Canton Basel vereinigt. 2) Eine kleine Enclave bei dem neuburgischen Dorfe Lignieres gelegen, welche bis jetzt, in Ansehung der Civiljurisdiction, von dem Canton Neuburg abhängig war, aber in Betreff der Criminalgerichtsbarkeit unter dem Bisthum Basel stand, soll jetzt mit völliger Souverainetät dem Fürstenthum Neuburg angehören.

Artikel 77 - Rechte der Einwohner der mit Bern vereinigten Länder.

Die Einwohner des Bisthums Basel und von Biel, vereinigt mit den Cantonen Bern un Basel, sollen in jeder Rücksicht, ohne Unterschied der Religion (welche im gegenwärtigen Zustande erhalten wird), dieselben politischen und bürgerlichen Rechte geniessen, deren die Einwohner der alten Theile genannter Cantone geniessen und sich noch zu erfreuen haben werden. Demzufolge concurriren sie mit ihnen zufolge der Constitution der Cantone, bei Besetzung der Repräsentantenstellen und übrigen Ämter. Die Stadt Biel und die vordem ihre urisdiction unterworfenen Dörfer erhalten die Municipalprivilegien, in so fern sie nicht der Constitution und den allgemeinen Reglements des Cantons Bern entgegen sind. Der Verkauf der Natioanldomainen wird gehandhabt, und die Lehnszinsen und die Zehnten dürfen nicht wieder eingeführt werden. Die verschiedenen Vereinigungsverträge sollen nach den oben aufgestellten grundsätzen durch Commissionen, wozu jede dabei interessirte Parthei eine gleiche Anzahl Mitglieder entsendet, abgefaßt werden. Die des Bisthums Basel sollen durch den dirigirenden Canton unter den angesehensten Bürgern des Landes gewählt werden. Genannte Verträge werden von dem Schweizerbunde garantirt. Diejenigen Puncte, worüber die Partheien sich nicht verständigen können, sollen durch einen von der Tagsatzung erwählten Schiedsrichter entschieden werden.

Artikel 78 - Die Herrschaft Razüns.

Da die durch Artikel 3 des Wiener Tractats vom 14. October 1809 geschehene Abtretung der Herrschaft Razüns, enclavirt im Graubündner Lande, nicht mehr besteht, und Se. Maj. der Kaiser von Österreich sich wieder in die mit diesem Besitze verbundenen Rechte eingesetzt befinden, so bestätigen sie die am 20. März 1815 zu Gunsten des Cantons Graubünden erlassene Declaration und Verfügung.

Artikel 79 - Übereinkunft zwischen Frankreich und Genf.

Um die Handels- und Militair-Communication von Genf mit dem Canton Waadt und dem übrigen Theil der Schweiz zu sichern, und um in dieser Rücksicht den Art. 4 des Pariser Tractats vom 30. Mai 1814 zu ergänzen, willigen Se. Maj. der König von Frankreich ein, ihre Donauenlinie so auszustellen, daß die Straße, welche von Genf durch Versoy in die Schweiz führt, jederzeit völlig frei bleibe, und daß die Posten, Reisenden und Waarentransporte weder von den Donauen visitirt werden, noch irgend einer Abgabe unterworfen seyen. Auch ist man übereingekommen, daß dem Durchmarsche schweizerischer Truppen keine Hindernisse in den Weg gelegt werden dürfen. In den nicht in dieser Rücksicht zu machenden additionnellen Reglements wird den Genfern auf die schicklichste Weise die Vollziehung der Tractaten in Betreff der freien Communication zwischen der Stadt Genf und dem Maudement Peney zugesichert. Se. christliche Majestät bewilligen übrigens noch der Genfer Gensdarmerie und Miliz den Marsch über die Heerstraße von Meyrin aus dem genannten Maudement Peney nach Genf, und umgekehrt, nachdem dem nächsten französischen Gensdarmerieposten davon Meldung geschehen ist.

Artikel 80 - Abtretungen des Königs von Sardinien an den Canton Genf.

Se. Maj. der König von Sardinien treten den Theil von Savoyen ab, welcher zwischen dem Flusse Arve, der Rhone, den Gränzen des an Frankreich abgetretenen Theils von Savoyen und dem Berge Saleve bis nach Veiry inclusive liegt; ferner den Theil, der zwischen der Heerstraße des Simplons, dem Genfer See und dem gegenwärtigen Gebiete des Cantons Genf, von Venezas bis zu dem Punct, wi der Fluß Hermance die genannte Heerstraße durchschneidet, und von da, dem Laufe dieses Flusses folgend, bis zum Ausfluß in den Genfer See, östlich vom Dorfe Hermance, sich befindet. (Die ganze Heerstraße des Simplons bleibt fernerhin Eigenthum des Königs von Sardinien.) Diese so begränzten Länder sollen mit dem Canton Genf vereinigt werden, wovon die Gränzen jedoch durch gegenseitige Commissarien genauer zu bestimmen sind, vorzüglich die Gränzen oberhalb Veiry und am Berge Saleve. Se. besagte Majestät entsagen für sich und ihre Nachfolger auf immer, ohne Ausnahme noch Vorbehalt, allen Souverainetäts- und anderen Rechten, welche ihnen in den in dieser Abgränzung liegenden Örter und Territorien angehören. Ferner bewilligen Se. Maj. der König von Sardinien, daß die Communication zwischen dem Canton Genf und dem Walliserland auf der Heerstraße des Simplons eben so eingerichtet werde, wie Frankreich dieses zwischen Genf und dem Canton Waadt auf der Straße von Versoy zugestanden hat. Es wird den Truppen von Genf jederzeit die freie Communication zwischen dem Genfer Gebiet und dem Mandement Jussy gestattet, so wie auch die Erleichterung, über den See auf die Heerstraße des Simplons zu kommen. Andererseits wird allen Waaren und Lebensmitteln, welche aus den Staaten Sr. Maj. des Königs von Sardinien und dem Freihafen von Genua kommen, und welche die Straße des Simplons der ganzen Ausdehnung nach durch das Walliserland und den Canton Genf passiren, Befreiung von allen Durchgangsrechten bewilligt. Diese Befreiung betrifft bloß den Transit, und erstreckt sich weder auf die Abgaben zur Ausbesserung der Heerstraße, noch auf die Waaren und Lebensmittel, welche im Innern verkauft und verbraucht werden. Derselbe Vorbehalt findet Statt bei der den Schweizern zwischen dem Walliserland und dem Canton Genf bewilligten Communication, und die respectiven Gouvernements werden daher, sowohl der Abgaben wegen, als auch um die Contrebande zu verhindern, auf dem Gebiete eines jeden gemeinschaftlich die nöthig erachteten Maasregeln ergreifen.

Artikel 81 - Compensationen zwischen den alten und neuen Cantonen.

Um die gegenseitigen Compensationen festzusetzen, sollen die Cantone Aargau, Waadt, Tessin, St. Gallen den alten Cantonen Schwitz, Unterwalden, Uri, Glarus, Zug und Appenzell (Inner-Rhoden) eine Summe zu dem öffentlichen Unterricht und den allgemeinen Administrationskosten erlegen, jedoch vorzüglich zum ersteren Gegenstande in den genannten Cantonen bestimmt. Die Cantone Aargau, Waadt und St. Gallen überweisen den Cantonen Schwitz, Unterwalden, Uri, Zug, Glarus und Appenzell (Inner-Rhoden) einen Fonds von 500,000 Schweizer Livres. Ein jeder der ersteren entrichtet die Interessen seines Antheils mit 5 Procent jährlich, oder auch das Capital, entweder baar oder in liegenden Gründen, nachdem es ihm gutdünkt. Die Vertheilung sowohl der Auszahlung, als auch der Einnahme dieser Fonds geschieht nach dem Verhältnisse der Contributionstabelle, welche man zu den Bundesausgaben regulirt hat. Der Canton Tessin bezahl dem Canton Uri jährlich die Hälfte der Zolleinkünfte des Liviner Thals.

Artikel 82 - Verfügungen über die in England angelegten Fonds.

Um den Discussionen, welche sich über die von den Cantonen Zürich und Bern in England angelegten Fonds erhoben haben, ein Ende zu machen, so ist festgesetzt worden: 1) Die Cantone Bern und Zürich behalten das Eigenthum des Capitals, so wie es im Jahr 1803 zur Zeit der Auflösung des Schweizer Gouvernements war, und geniessen die vom 1. Januar 1815 an fälligen Zinsen. 2) Die verfallenen und seit 1798 angehäuften Zinsen bis zum Jahr 1814 einschließlich, sollen zur Tilgung der noch restirenden Nationalschuld, bekannt unter der Benennung der Schweizer Schuld, angewendet werden. 3) Mit dem Rest der Schweizer Schuld werden die übrigen Cantone belastet, indem die von Bern und Zürich durch obige Maasregeln derselben entledigt sind. Der Antheil eines jeden der Cantone, die mit dem Rest der Schuld belastet bleiben, soll nach dem Verhältniß der für die Bundesausgaben auferlegten Contributionen vertheilt werden. Die seit 1813 der Schweiz incorporirten Länder nehmen an der alten Schweizer Schuld keinen Theil. Sollte nach der Abbezahlung der genannten Schuld ein Überschuß sich ergeben, so wird dieser unter den Cantonen Bern und Zürich nach Verhältniß ihrer respectiven Capitalien vertheilt. Dieselben Dispositionen finden auch in Rücksicht einiger anderen Gläubiger Statt, deren Documente in der Verwahrung des Präsidenten der Tagsatzung befindlich sind.

Artikel 83 - Entschädigung für die Eigenthümer der Löbergerechtsame.

Damit der Zwist über die Löbergerechtsame, die ohne Entschädigung aufgehoben sind, beendigt werde, soll den Eigenthümern derselben eine Entschädigung ausbezahlt werden. Und um in dieser Sache jeden ferneren Streit zwischen den Cantonen Bern und Waadt zu vermeiden, so soll dieser letztere der Regierung von Bern 300,000 Schweizer Livres zahlen, um unter die Berner Theilnehmer und Eigenthümer dieser Gerechtsame vertheilt zu werden. Vom 1. Januar 1816 an soll jährlich ein Fünftel dieser Summe abgetragen werden.

Artikel 84 - Bestätigung der auf die Schweiz Bezug habenden Arrangements.

Die Declaration, welche am 20sten März durch die Mächte, die den Pariser Tractat unterzeichnet haben, an die Schweizer Tagsatzung erlassen, und die von derselben durch ihre Beitrittsacte vom 28. Mai angenommen worden, wird, ihrem ganzen Inhalte nach, bestätigt, und die darin aufgestellten Grundsätze und festgesetzten Arrangements sollen unveränderlich aufrecht erhalten werden.

V. Italien.

Artikel 85 - Gränzen der Staaten des Königs von Sardinien.

Die Gränzen der Staaten Sr. Maj. des Königs von Sardinien sind: Auf der Seite von Frankreich, so wie sie am 1. Jan. 1792 bestanden, mit Ausnahme der durch den Pariser Vertrag vom 30. Mai 1814 veranlaßten Veränderungen. Nach der Schweiz zu, so wie sie am 1. Januar 1792 waren, mit Ausnahme der Veränderung durch die an Genf geschehene Abtretung, so wie diese im Art. 80 der gegenwärtigen Acte specificirt worden. Nach der Seite der Staaten St. Maj. des Kaisers von Österreich, so wie sie sich den 1. Januar 1792 befanden; und die zwischen Ihren Majestäten der Kaiserin Maria Theresia und dem Könige von Sardinien den 4. October 1751 abgeschlossene Convention soll von beiden Seiten in allen ihren Stipulationen aufrecht erhalten werden. Auf der Seite der Staaten von Parma und Piacenza soll die Gränze in Rücksicht der alten Staaten Sr. Maj. des Königs von Sardinien fortdauernd bleiben, sie sie den 1. Januar 1792 war. Die Gränzen der ehemaligen Staaten von Genua und der Länder, kaiserliche Lehen genannt, welche laut der folgenden Artikel mit den Staaten des Königs von Sardinien vereinigt werden, bleiben dieselben, wie sie den 1. Januar 1792 gegen die Staaten Parma und Piacenza, Toscana und Masse bestanden. Die Insel Capraja, der ehemaligen Republik Genua gehörig, ist in der Abtretung der Staaten von Genua an Se. Maj. den König von Sardinien einbegriffen.

Artikel 86 - Vereinigung von Genua.

Die Staaten, welche die ehemalige Republik Genua bildeten, werden auf immer mit den Staaten Sr. Maj. des Königs von Sardinien vereinigt, um, wie diese, als völliges souveraines Eigenthum und Erbtheil, auf die männlichen Erben nach der Erstgeburt, in den beiden Linien seines Hauses, nämlich: der königl. Linie, und der Linie Savoyen-Carignan, überzugehen.

Artikel 87 - Titel eines Herzogs von Genua.

Se. Maj. der König von Sardinien werden ihren gegenwärtigen Titeln den eines Herzogs von Genua hinzufügen.

Artikel 88 - Rechte und Privilegien der Genueser.

Die Genueser sollen alle Rechte und Privilegien geniessen, welche in der Acte specificirt sind, die den Titel führt: "Bedingungen, welche als Basis der Vereinigung der Staaten von Genua mit denen Sr. Majestät von Sardinien dienen sollen"; und besagte Acte soll, so wie sie diesem allgemeinen Tractat angehängt ist, einen integrirenden Theil desselben ausmachen, und dieselbe Kraft und Gültigkeit haben, als wenn sie Wort für Wort in gegenwärtigen Artikel aufgenommen wäre.

Artikel 89 - Vereinigung der kaiserlichen Lehen.

Die Länder, kaiserliche Lehen genannt, die zu der ehemaligen ligurischen Republik gehörten, werden definitiv mit den Staaten Sr. Maj. des Königs von Sardinien vereinigt, und zwar auf dieselbe Weise, wie die genuesischen Staaten; und die Einwohner dieser Länder sollen dieselben Rechte und Privilegien, wie die Einwohner der im vorigen Artikel genannten genuesischen Staaten, geniessen.

Artikel 90 - Befestigungsrecht.

Das Recht, welches sich die Mächte, die den Tractat von Paris vom 30. Mai 1814 unterzeichnet, durch Art. 3 des genannten Tractats reservirt haben, diejenigen Puncte ihrer Staaten zu befestigen, welche sie für die Sicherheit derselben nöthig erachten, wird auf gleiche Weise dem Könige von Sardinien, ohne Einschränkung, zugestanden.

Artikel 91 - Abtretungen an den Canton Genf.

Se. Maj. der König von Sardinien tritt dem Canton Genf die im Art. 80 bezeichneten Districte von Savoyen ab, und zwar unter den in der Acte angegebenen Bedingungen, welche den Titel führt: "Cession Sr. Maj. des Königs von Sardinien an den Canton Genf." Diese Acte wird als integrirender Theil des gegenwärtigen allgemeinen Tractats angesehen und ihm angehängt, so wie sie dieselbe Kraft und Gültigkeit haben wird, als wenn sie gegenwärtigem Artikel Wort für Wort einverleibt wäre.

Artikel 92 - Neutralität von Chablais und Faucigny.

Die Provinzen Chablais und Faucigny, so wie das ganze Gebiet von Savoyen, im Norden von Ugine, welches Sr. Maj. dem Könige von Sardinien angehört, sollen an der Neutralität der Schweiz Theil nehmen, so wie sie von den Mächten anerkannt und garantirt worden. Dem zufolge, werden sich jedesmal, wann die der Schweiz benachbarten Mächte sich in offener oder drohender Feindseligkeit befinden, die Truppen Sr. Maj. des Königs von Sardinien, die sich in diesen Provinzen aufhalten, zurückziehen, und können deshalb, wenn es nöthig seyn sollte, durch Wallis ihren Weg nehmen. Kein anderes bewaffnetes Corps irgend einer andern Macht kann durch besagte Provinzen und Gebiete seinen Marsch nehmen, oder dort stationniren, mit Ausnahme derjenigen Truppen, welche die Schweizer Conföderation dort aufzustellen für gut finden wird. Doch muß dieser Zustand der Dinge der Administration des Landes in nichts hinderlich seyn, woselbst auch die Civilbeamten Sr. Maj. des Königs von Sardinien, zur Aufrechthaltung der guten Ordnung, die Municipalwache in Thätigkeit setzen können.

Artikel 93 - Ehemalige österreichische Besitzungen.

Infolge der durch den Pariser Tractat vom 30. Mai 1814 stipulirten Entsagungen, erkennen die unterzeichneten Mächte des gegenwärtigen Tractats Se. Maj. den Kaiser von Österreich, dessen Erben und Nachfolger als gesetzmäßigen Souverain der Provinzen und Territorien an, welche im ganzen oder theilweise durch die Tractaten von Campo Formio von 1797, von Luneville von 1801, von Preßburg von 1805, durch die additionnelle Convention von Fontainebleau vom Jahr 1807 und durch den Wiener Tractat von 1809 abgetreten worden, und in deren Besetz Se. kais. kön. apostolische Majestät in Folge des letzten Krieges wieder gekommen sind; namentlich: von Istrien, sowohl österreichischen, als ehemaligen venetianischen Antheils, von Dalmatien, den ehemaligen venetianischen Inseln im adriatischen Meere, den Mündungen des Cattaro, der Stadt Venedig, den Lagunen, so wie den übrigen Provinzen und Districten des festen Landes der ehemaligen venetianischen Staaten auf dem linken Ufer der Etsch, den Herzogthümern Mailand und Mantua, den Fürstenthümern Brixen und Trient, der grafschaft Tyrol, Vorarlberg, Österreichisch Friaul, dem ehemaligen venetianischen Frial, dem Gebiete von Mentefalcone, dem Gouvernement und der Stadt Triest, von Crain, Oberkärnthen, Croatien am rechten Ufer der Sau, Fiume, dem ungarischen Littorale, und dem District von Castua.

Artikel 94 - Länder, die mit der österreichischen Monarchie vereinigt werden.

Se. kaiserl. königl. apostolische Majestät vereinigen mit ihrer Monarchie, um von ihnen und ihren Nachfolgern, als völlige souveraines Eigenthum besessen zu werden: 1. Ausser den Theilen des festen Landes der venetianischen Staaten, deren im vorigen Artikel Erwähnung geschehen ist, auch die übrigen Theile der genannten Staaten, so wie jedes andere Gebiet zwischen dem Tessin, dem Po und dem adriatischen Meere. 2. Die Thäler von Veltlin, von Worms und von Cläven. 3. Das Gebiet der ehemaligen Republik Ragusa.

Artikel 95 - Österreichische Gränzen in Italien.

Zufolge der in den vorhergehenden Artikeln bestimmten Stipulationen werden die Gränzen der italienischen Staaten Sr. kais. kön. apostol. Majestät folgende seyn. 1) Auf der Seite der Staaten Sr. Maj. des Königs von Sardinien: so wie sie am 1. Jan. 1792 waren.  2) Auf der Seite der Staaten von Parma, Piacenza und Guastalla: der Lauf des Po; die Demarcationslinie folgt dem Thalwege dieses Flusses.  3) Auf der Seite der Staaten von Modena bleiben sie, wie am 1. Januar 1792.  3) Nach den päbstlichen Staaten hin: der Lauf des Po bis zur Mündung des Goro.  5) Nach der Seite der Schweiz hin: die alte Gränze der Lombardei und die, welche die Thäler von Veltlin, von Worms und von Cläven, von den Cantonen Graubünden und Tessin getrennt. Da, wo der Thalweg des Po die Gränze ausmacht, ist festgesetzt, daß die Veränderungen, welche in der Folge der Lauf dieses Flusses erleiden möchte, in Zukunft auf das Eigenthum der Inseln, die sich darin befinden, keinen Einfluß haben.

Artikel 96 - Schifffahrt auf dem Po.

Die allgemeinen Grundsätze, welche von dem Wiener Congreß für die Schifffahrt der Flüsse angenommen worden, sollen auch auf den Po angewandt werden. Spätestens in drei Monaten nach Beendigung des Congresses sollen von den an dem Flusse liegenden Staaten Commissarien ernannt werden, um alles was auf die Vollziehung gegenwärtigen Artikels Bezug hat, zu ordnen.

Artikel 97 - Dispositionen in Beziehung des Monte Napoleone zu Mailand.

Da es durchaus nothwendig ist, dem unter dem Namen von Monte Napoleone zu Mailand bekannten Institute die Mittel zu erhalten, wodurch es seine Verbindlichkeiten gegen seine Gläubiger zu erfüllen im Stande ist; so ist man übereingekommen, daß die liegenden Gründe und anderen unbeweglichen Güter dieses Etablissements, gelegen in den Ländern, welche einen Theil des ehemaligen Königreichs Italien ausmachten, und nun unter die Herrschaft der verschiedenen Fürsten Italiens gekommen, nebst den Capitalien, die dem Etablissement angehörten und in diesen verschiedenen Ländern angelegt sind, derselben Bestimmung wie vorher verbleiben. Die nicht hypothecirten und nicht liquidirten Obliegenheiten des Monte Napoleone, so wie die, welche von den Rückständen, oder von jedem andern Zuwachs seines Passivstandes herrühren, sollen unter die Länder vertheilt worden, woraus das ehemalige Königreich Italien bestand, und bei dieser Repartition werden die Bevölkerung und Einkünfte zur Grundlage genommen. Die Souveraine besagter Länder ernennen binnen 3 Monaten, von Beendigung des Congresses an gerechnet, Commissarien, um sich mit den österreichischen Commissarien über diesen Gegenstand zu verständigen. Zu Mailand wird sich diese Commission versammeln.

Artikel 98 - Staaten von Modena, und von Massa und Carrara.

Se. königl. Hoheit der Erzherzog Franz von Este, dessen Erben und Nachfolger werden die Herzogthümer Modena, Reggio und Mirandola in emselben Umfange, wie sie zur Zeit des Tractats von Campo Formio bestanden, als völliges souveraines Eigenthum besitzen. Ihre kön. Hoheit die Erzherzogin Maria Beatrix von Este, ihre Erben und Nachfolger werden das Herzogthum Massa und das Fürstenthum Carrara, so wie die kaiserlichen Lehen in der Lunigiana als völliges souveraines Eigenthum besitzen. Die Letztern können zu freiwilligen Austauschungen oder andern Arrangements mit Sr. königl. Hoheit dem Großherzoge von Toscana nach gegenseitiger Convenienz dienen. Die in den Linien der österreichischen Erzherzoge festgesetzten Erbfolge- und Heimfallsrechte in Beziehung auf das Herzogthum Modena, Regio und Mirandola, so wie auf die Fürstenthümer Massa und Carrara, werden beibehalten.

Artikel 99 - Parma und Piacenza.

Ihre Maj. die Kaiserin Marie Louise werden die Herzogthümer Parma, Piacenza und Guastalla, mit Ausnahme der in den Staaten Sr. kaiser. königl. apostolischen Majestät auf dem linken Ufer des Po gelegenen Enclaven, als völliges souveraines Eigenthum besitzen. Der Rückfall dieser Länder wird zwischen den Höfen von Österreich, Rußland, Frankreich, Spanien, England und Preussen, wobei jedoch auf die Rückfallsrechte des Hauses Österreich und des Königs von Sardinien auf besagte Länder Rücksicht genommen werden soll, gemeinschaftlich bestimmt werden.

Artikel 100 - Besitzungen des Großherzogs von Toscana.

Se. kaiserl. Hoheit der Erzherzog Ferdinand von Österreich werden sowohl für sich als ihre Erben und Nachfolger in alle Souverainetäts- udn Eigenthumsrechte des Großherzogthums Toscana und seiner Dependenzen, so wie sie dieselben vor dem Luneviller Tractat besaßen, wieder eingesetzt. Die Stipulationen des 2. Artikels des Wiener Tractats vom 3ten October 1735, zwischen Kaiser Karl VI und dem Könige von Frankreich, denen die übrigen Mächte beigetreten sind, werden völlig zu Gunsten Sr. kaiserl. Hoheit und ihrer Descendenten, so wie die Garantien, die aus diesen Stipulationen fließen, wieder in Kraft treten. Mit dem besagten Großherzogthum werden noch vereinigt, um von Sr. kaiserl. königl. Hoheit dem Großherzoge Ferdinand, dessen Erben und Descendenten als völliges souveraines Eigenthum besessen zu werden: 1) Der Stato degli presidii.  2) Der Theil der Insel Elba und dessen Pertinenzien, welcher sich unter der Lehnsherrschaft Sr. Maj. des Königs beider Sicilien vor dem Jahr 1801 befand.  3) Die Lehnsherrschaft und Souverainetät des Fürstenthums Piombino und dessen Dependenzen.
Der Prinz Ludovisi Buoncompagni wird für sich und seine rechtmäßigen Nachfolger alles Eigenthum behalten, welches seine Familie im Fürstenthum Piombino, auf der Insel Elba und in deren Dependenzen, vor der Besitznahme dieser Länder durch die französischen Truppen im Jahr 1799, besaß, worin auch die Berg-, Hütten- und Salzwerke mitbegriffen sind. Der Prinz Ludovisi behält gleichfalls das Recht des Fischfanges, und genießt völlige Befreiung von Abgaben sowohl für die Ausfuhr der Producte seiner Berg-, Hütten- und Salzwerke und Domainen, als auch für die Einfuhr des Holzes und anderer zum Bau der Bergwerke nothwendigen Materialien. Er soll überdieß durch den Großherzog von Toscana für alle Einkünfte, welche seine Familie aus den Regalien vor dem Jahr 1801 bezog, Entschädigung erhalten. Im Fall bei der Schätzung dieiser Entschädigung Schwierigkeiten entstehen, so sollen die dabei interessirten Partheien die Entscheidung den Höfen von Wien und Sardinien anheim stellen.
4) Die ehemaligen kaiserl. Lehen: Vernio, Montanto und Monte Santa Maria, die in den toscanischen Staaten enclavirt sind.

Artikel 101 - Herzogthum Lucca.

Das Fürstenthum Lucca wird von Ihro Maj. der Infantin Marie Louise und ihren Descendenten in grader und männlicher Linie mit völliger Souverainetät besessen. Dieses Fürstenthum wird zum Herzogthum erhoben, und eine Regierungsform nach den Grundsätzen vom Jahre 1805 beibehalten. Zu den Revenuen des Fürstenthums Lucca soll eine Rente von 500,000 Franken geschlagen werden, welche regelmäßig zu entrichten Se. Maj. der Kaiser von Österreich und Se. kaiserl. Hoheit der Großherzog von Toscana sich verpflichten, und zwar so lange, als die Umstände es nicht erlauben, Ihro Maj. der Infantin Marie Louise, ihrem Sone und dessen Descendenten ein anderes Etablissement zu verschaffen. Dieser Rente sollen insbesondere die böhmischen Herrschaften, bekannt unter dem Namen der pfalzbaierischen, zur Hypothek dienen, die, beim Rückfall des Herzogthums Lucca an das Großherzogthum Toscana, von dieser Belastung befreiet werden, und dann wieder zu den besonderen Domainen Sr. kaiserl. königl. Majestät gehören.

Artikel 102 - Rückfallsrecht des Herzogthums Lucca.

Das Herzogthum Lucca fällt dem Großherzog von Toscana anheim, entweder im Fall des Todes Ihro Majestät, der Infantin Marie Louise, oder ihres Sohnes Don Carlos und ihrer männlichen und directen Abkömmlinge, oder wenn die Infantin Marie Louise und ihre directen Erben ein anderes Etablissement erhalten, oder einer andern Linie ihrer Dynastie nachfolgen. Wenn dieser Rückfall sich ereignen sollte, so verpflichtet sich der Großherzog von Toscana, so bald er in den Besitz des Fürstenthums Lucca kommt, dem Herzog von Modena folgende Gebiete abzutreten:  1) Die toscanischen Districte Fivizano, Pietra Santa und Barga.  2) Die luccaischen Districte Castiglione und Gallicano, welche in den Staaten von Modena enclavirt sind, so wie auch die Districte Minucciano und Monte Ignoso, welche an Massa gränzen.

Artikel 103 - Dispositionen in Beziehung auf den Pabst.

Die Marken mit Camerino und ihren Dependenzen, so wie auch das Herzogthum Benevento und das Fürstenthum Ponte Corvo werden dem päbstlichen Stuhle zurückgegeben. Der Pabst tritt wiweder in den Besitz der Legationen Ravenna, Bologna und Ferrara, mit Ausnahme des Theils von Ferrara, welcher auf dem linken Pouser gelegen ist. Se. kaiserl. kön. österreich. Majestät und ihre Nachfolger behalten jedoch das Garnisonsrecht in den Plätzen Ferrara und Comacchio. Die Bewohner des Landes, welche zufolge der Bestimmungen des Congresses wieder unter die Herrschaft des heiligen Stuhls kommen, geniessen die Vergünstigungen von Art. 16 des Pariser Tractats vom 30. Mai 1814. Alle Acquisitionen, die von Privatpersonen auf eine durch die gegenwärtigen Gesetze für gesetzmäßig anerkannte Weise erworben sind, verbleiben dem Besitzer, und von den Höfen von Rom und Wien werden, durch eine besondere Convention, wegen der Garantie der öffentlichen Schuld und der Bezahlung der Pensionen die nöthigen Verfügungen getroffen.

Artikel 104 - Wiedereinsetzung des Königs Ferdinand IV. auf den Thron von Neapel.

Se. Maj. der König Ferdinand IV wird für sich, seine Erben und Nachfolger wieder auf den Thron von Neapel eingesetzt und von den Mächten als König beider Sicilien anerkannt.

VI. Angelegenheiten von Portugal.

Artikel 105 - Rückgabe von Olivenza.

Da die Mächte die Rechtmäßigkeit der durch Se. königl. Hoheit den Prinzen Regenten von Portugal und Brasilien auf die Stadt Olivenza und die andern durch den Tractat von Badajoz im Jahr 1801 an Spanien abgetretenen Territorien gemachten Reclamationen anerkennen, und die Restitiution dieser Gegenstände als eine Maasregel ansehen, wodurch jene dauerhafte und vollständige gute Harmonie zwischen beiden Reichen der Halbinsel bewirkt werde, deren Erhaltung in allen Theilen Europas der beständige Zweck ihrer Arrangements gewesen; so verpflichten sie sich förmlich, im Wege der Güte aufs wirksamste sich für diese Rückgabe genannter Territorien zu Gunsten Portugals zu verwenden. Die Mächte erkennen, so viel es von jeder derselben abhängt, daß dieses Arrangement aufs baldigste Statt finden müsse.

Artikel 106 - Verhältniß zwischen Frankreich und Portugal.

Um die Schwierigkeiten zu beseitigen, die sich, von Seiten Sr. königl. Hoh. des Prinzen Regenten von Portugal und Brasilien, der Ratification des Tractats vom 30. Mai 1814 zwischen Portugal und Frankreich entgegengesetzt haben, so ist festgesetzt worden, daß die Stipulation, welche im Artikel 10 des genannten Tractats enthalten ist, so wie alle, welche darauf Bezug haben können, ohne Wirkung bleiben, und an dessen Stattt, mit Einstimmung aller Mächte, die im folgenden Artikel gemachten Dispositionen treten sollen, welche als die einzig gültigen angesehen werden.

Artikel 107 - Rückgabe vom französischen Guiana.

Se. königl. Hoheit der Prinz Regent von Portugal und Brasilien, beseelt von dem Verlangen, Sr. allerchristlichsten Majestät auf eine unzweideutige Weise seine besondere Hochachtung zu erkennen zu geben, verpflichtet sich, der besagten Majestät das französische Guiana bis zum Fluß Oyapock, dessen Münddung zwischen dem 4ten und 5ten Grad nördlicher Breite liegt, zurück zu geben: eine Gränze, welche Portugal immer als diejenige, welche durch den Utrechter Frieden festgesetzt worden, angesehen hat. Die Zeit der Rückgabe dieser Colonie an Se. allerchristlichste Majestät soll, so bald die Umstände es gestatten, durch eine besondere Convention zwischen beiden Höfen bestimmt werden; dasselbe wird, so bald wie möglich, mit den Gränzen des portugiesischen und französischen Guiana, nach dem genauen Sinne des 8ten Artikels des Utrrechter Friedens, definitiv geschehen.

VII. Verfügungen, die Flußschifffahrt betreffend.

Artikel 108 - Schifffahrt auf Strömen, welche durch mehrere Staaten fließen.

Die Mächte, deren Staaten durch einen und denselben schiffbaren Fluß getrennt oder durchschnitten werden, verpflichten sich, alles, was auf die Schifffahrt dieses Flusses Bezug hat, gemeinschaftlich zu reguliren. Zu einem Ende ernennen sie Commissarien, die sich spätestens sechs Monate nach Beendigung des Congresses vereinigen, und denen die in den folgenden Artikeln festgesetzten Principien zur Grundlage ihrer Arbeiten dienen sollen.

Artikel 109 - Freie Schifffahrt.

Die Schifffahrt im ganzen Laufe der im vorigen Artikel bezeichneten Flüsse, von dem Puncte an, wo ein jeder von ihnen schiffbar wird, bis zu deren Mündung, soll gänzlich frei seyn, und kann Niemand in Absicht des Handels untersagt werden; doch so, daß man sich nach den für die Schifffahrtspolizei festgesetzten Reglements richte, die für Alle gleichförmig und für den Handel aller Nationen so günstig als möglich sollen abgefaßt werden.

Artikel 110 - Einheit des Systems.

Das System, welches für die Erhebung der Rechte und zur Aufrechthaltung der Polizei festgesetzt wird, soll, so viel wie möglich; für den ganzen Lauf des Flusses dasselbe seyn, und erstreckt sich auch, wenn nicht besondere Umstände dagegen sind, auf seine Nebenarme und auf diejenigen Flüsse, die sich in ihn ergiessen, und die in ihrem schiffbaren Laufe mehrere Staaten trennen oder durchströmen.

Artikel 111 - Tarif.

Die Abgaben für die Schifffahrt sollen auf eine gleichmäßige, unveränderliche und von der verschiedenen Qualität der Waaren, so viel als möglich, unabhängige Weise bestimmt werden, damit keine detaillirte Untersuchung der Ladung nöthig sey, ausgenommen wegen Defraudation oder Übertretung der Gesetze. Diese Rechte, welche in keinem Falle die jetzt bestehenden übersteigen dürfen, sollen nach den Localumständen bestimmt werden, da sie die Festsetzung einer allgemeinen Regel nicht gestatten. Man wird jedoch bei Anfertigung des Tarifs von dem Gesichtspuncte ausgehen, den Handel durch die Erleichterung der Schifffahrt zu begünstigen; und der am Rhein festgesetzte Octroi kann zu einer approximativen Norm dienen. Ist der Tarif einmal festgesetzte, so kann er nur durch ein gemeinschaftliches Arrangement der Uferstaaten erhöht werden, und die Schifffahrt darf nicht mit andern Rechten, sie mögen seyn, von welcher Art sie wollen ausser denen, die in dem Reglement bestimmt sind, beschwert werden.

Artikel 112 - Hebungsbureaux.

Die Hebungsbureaux, deren Anzahl so viel wie möglich zu vermindern ist, sollen durch das Reglement bestimmt werden, und in der Folge darf nur durch gemeinsame Übereinkunft eine Veränderung darin geschehen; es wäre denn, daß einer der Uferstaaten die Zahl derjenigen, welche ihm ausschließlich angehören, vermindern wollte.

Artikel 113 - Leinpfade.

Jeder Uferstaat verpflichtet sich, die Leinpfade, welche durch sein Gebiet gehen, zu unterhalten, so wie für die nöthigen Arbeiten im Flußbette, damit der Schifffahrt nichts hinderlich sey, Sorge zu tragen. Das zukünftige Reglement wird bestimmen, wie die Uferstaaten zu diesen letzten Arbeiten contribuiren sollen, in dem Fall, wo die beiden Ufer verschiedenen Gouvernements angehören.

Artikel 114 - Stapelrechte.

Keine Stapel-, Umschlag-, oder gezwungene Stationenrechte dürfen errichtet werden. Diejenigen, welche schon bestehen, werden nur beibehalten, in so fern die Uferstaaten, ohne das Localinteresse des Orts oder des Landes, wo sie errichtet sind, zu berücksichtigen, sie für die Schifffahrt und den Handel im Allgemeinen nothwendig oder nützlich erachten.

Artikel 115 - Zölle.

Die Zölle der Uferstaaten haben nichts gemein mit den Schiffahrtsrechten. Durch bestimmte Einrichtungen wird man verhindern, daß die Ausübung der Functionen der Zöllner dem Handel keine Hindernisse in Weg lege; doch wird man am Ufer durch eine strenge Polizei jeden Versuch der Einwohner, mit Hülfe der Schiffer Contrebande zu treiben, zu verhindern suchen.

Artikel 116 - Gemeinschaftliches Reglement.

Alles, was in den vorhergehenden Artikeln angeführt worden, wird durch ein gemeinschaftliches Reglement bestimmt, welches auch dasjenige enthalten soll, was noch anderweitig zu bestimmen für nöthig erachtet wird. Sobald das Reglement einmal bestimmt worden, kann es nur mit Einstimmung aller Uferstaaten verändert werden, und diese werden für die Vollziehung desselben auf eine paßliche und den Umständen und Örtlichkeiten gemäße Art Sorge tragen.

Artikel 117 - Schifffahrt des Rheins, Neckars u. s. w.

Die besondern Reglemens in Beziehung auf die Schifffahrt des Rheins, Neckars, Mains, der Mosel, Maas und Schelde, so wie sie der gegenwärtigen Acte angehängt sind, sollen dieselbe Kraft und Wirkung haben, als wenn sie in derselben Wort für Wort aufgenommen wären.

VIII. Allgemeine Verfügungen.

Artikel 118 - Confirmation der besondern Tractaten und Acten.

Die Tractaten, Conventionnen, Declarationen, Reglements und andere besondere Acten, welche der gegenwärtigen angehängt sind, und namentlich: 1) Der Tractat zwischen Rußland und Österreich, vom 21. April (3. Mai) 1815. 2) Der Tractat zwischen Rußland und Preussen, vom 21. April (3ten Mai) 1815. 3) Der additionnelle Tractat in Beziehung auf Krakau, zwischen Österreich, Preussen und Russland, vom 21. April (3ten Mai) 1815. 4) Der Tractat zwischen Preussen und Sachsen vom 18. Mai 1815. 5) Die Declaration des Königs von Sachsen über die Rechte des Hauses Schönburg, vom 18. Mai 1815. 6) Der Tractat zwischen Preussen und Hannover, vom 29. Mai 1815. 7) Die Convention zwischen Preussen und dem Großherzogthum von Sachsen-Weimar, vom 1. Juni 1815. 8) Die Convention zwischen Preussen und dem Herzoge und dem Fürsten von Nassau, vom 31. Mai 1815. 9) Die deutsche Bundesacte, vom 8. Juni 1815. 10) Das Tractat zwischen dem Könige der Niederlande, und Preussen, England, Österreich und Rußland, vom 31. Mai 1815. 11) Die Declaration der Mächte über die Angelegenheiten der Schweizer Conföderation, vom 20. März 1815, und die Accessionsacte der Tagsatzung vom 27. Mai 1815. 12) Das Protocoll vom 26. März 1815, über die Abtretungen des Königs von Sardinien an den Canton Genf. 13) Der Tractat zwischen dem Könige von Sardinien, Österreich, England, Rußland, Preussen und Frankreich, vom 20. Mai 1815. 14) Die Acte, genannt "Bedingungen, welche als Basis zur Vereinigung der Staaten von Genua mit denen Sr. sardischen Majestät dienen sollen." 15) Die Declaration der Mächte über die Abschaffung des Negerhandels, vom 8. Febr. 1815. 16) Die Reglements über die freie Schifffahrt. 17) Das Reglement über den Rang zwischen den diplomatischen Agenten, - sollen als integrirende Theile der Arrangements des Congresses angesehen werden, und dieselbe Kraft und Gültigkeit haben, als wenn sie Wort für Wort in den Generaltractat aufgenommen wären.

Artikel 119 - Einladung an die übrigen Mächte e. c. zum Beitritt.

Alle Mächte, die auf dem Congresse versammelt gewesen, so wie auch die Fürsten und freien Städte, welche zu den genannten Arrangements oder zu den Acten, welche in diesem allgemeinen Tractat bestätigt worden, beigetragen haben, werden eingeladen, demselben beizutreten.

Artikel 120 - Vorbehalt wegen des Gebrauchs der französ. Sprache.

Da die französische Sprache ausschließlich bei allen Abschriften des gegenwärtigen Tractats gebraucht worden, so ist von den Mächten, welche dieser Acte beigetreten sind, anerkannt, daß aus dem Gebrauch dieser Sprache für die Zukunft nichts gefolgert werden dürfe; jede Macht reservirt sich, bei ihren zukünftigen Negotiationen und Conventionen diejenige Sprache zu gebrauchen, deren sie sich bisher in ihren diplomatischen Verhältnissen bediente, ohne daß gegenwärtiger Tractat als ein dem bisher eingeführten Gebrauch entgegengesetztes Beispiel angeführt werden könne.

Artikel 121 - Ratification und Hinterlegung dieses Tractats.

Gegenwärtiger Tractat soll ratificirt, und die Ratificationen sollen ausgewechselt werden, und zwar in einem Zeitraume von sechs Monaten, vom Hofe von Portugal aber in einem Jahr, oder wo möglich noch früher. Es soll zu Wien in dem Hof- und Staatsarchiv Sr. kaiserl. königl. apostol. Majestät ein Exemplar dieser Generalacte niedergelegt werden, um, wenn der eine oder der andere europäische Hof es für nöthig halten sollte, den Originaltext dieser Acte nachschlagen zu können. Kraft dessen die respectiven Bevollmächtigten sie unterzeichnet und mit ihren Wappen besiegelt haben.

 

    Geschehen zu Wien, den 9ten Junius im Jahr der Gnade 1815.

Österreich.
Fürst von Metternich
Freiherr von Wessenberg

Frankreich.
Fürst von Talleyrand
Herzog von Dalberg
Graf Alexis von Noailles

Großbrittanien.
Clancarty
Cathcart
Stewart

Portugal.
Graf von Palmella
Antonio de Saldanha da Gama
D. Joaquim Lobo da Silvetra

Preussen.
Fürst von Hardenberg
Freiherr von Humboldt

Rußland.
Fürst von Rasumoffsky
Graf von Stackelberg
Graf von Nesselrode

Schweden.
Graf Karl Axel von Löwenhielm


Quellen: Wiener Congreß-Acte, unterzeichnet am 8. Junius 1815, aus dem französischen übersetzt, 1816 herausgegeben
Wiener Congreß-Acte im französischen Original und in einer Übersetzung per Uni Göttingen
www.histoire-empire.org (franz.).

© 3. September  2009 - 16. September 2009
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