Internationale Konvention über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

vom 19. Dezember 1966

es folgt die Übersetzung nach dem Gesetzblatt der DDR
(Verwendung anderer Begriffe als im Bundesgesetzblatt !!!;
Titel nach Bundesgesetzblatt: "Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte")

In Anbetracht dessen, daß gemäß den in der Charta der Vereinten Nationen proklamierten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie innewohnenden Würde und ihrer glciehen unveräußerlichen Rechte die Grundlage der Freiheit, der. Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt bildet,

in der Erkenntnis, daß sich diese Rechte aus der den Menschen innewohnenden Würde herleiten,

in der Erkenntnis, daß im Einklang mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das Ideal freier Menschen, die frei von Furcht und Not sind, nur erreicht werden kann, wenn Verhältnisse geschaffen werden, unter denen jeder seine wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte sowie seine zivilen Rechte und politischen Rechte genießen kann,

in Anbetracht dessen, daß die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen verpflichtet sind, die allseitige Achtung und Wahrung der Menschenrechte und Freiheiten zu fördern,

in der Auffassung, daß der einzelne Pflichten gegenüber anderen und der Gemeinschaft hat, der er angehört; und verpflichtet ist, sich für die Förderung und Wahrung der in dieser Konvention anerkannten Rechte einzusetzen, kommen die Teilnehmerstaaten dieser Konvention über folgende Artikel überein.

Teil I

Artikel 1. 1. Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Aufgrund dieses Rechts bestimmen sie frei ihren politischen Status und betreiben frei ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.

2. Alle Völker können in ihrem eigenen Interesse unbeschadet aller Verpflichtungen, die sich aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit ergeben und die auf dem Prinzip des gegenseitigen Nutzens und dem Völkerrecht beruhen, über ihre Naturreichtümer und Hilfsmittel frei verfügen. In keinem Falle darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.

3. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention einschließlich solcher, die für die Verwaltung von sich nicht selbst regierenden Gebieten und von Treuhandgebieten verantwortlich sind, sollen, im Einklang mit den Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung fördern und dieses Recht achten.

Teil II

Artikel 2. 1. Jeder Teilnehmerstaat dieser Konvention verpflichtet sich, einzeln sowie durch internationale Hilfe und Zusammenarbeit, insbesondere auf wirtschaftlichem und technischem Gebiet, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Kräften Schritte zu unternehmen, um nach und nach die volle Verwirklichung der in dieser Konvention anerkannten Rechte mit allen geeigneten Mitteln, vornehmlich gesetzgeberischer Maßnahmen, zu erreichen.

2. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention verpflichten sich zu gewährleisten, daß die in dieser Konvention verkündeten Rechte ohne jegliche Diskriminierung aus Gründen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstiger. Überzeugung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Eigentums, der Geburt oder sonstiger Umstände ausgeübt werden können.

3. Entwicklungsländer können unter Beachtung der' Menschenrechte und ihrer nationalen Wirtschaft bestimmen, in welchem, Umfange sie die in dieser Konvention .anerkannten wirtschaftlichen Rechte Ausländern gewähren.

Artikel 3. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention verpflichten sich, die Gleichberechtigung von Mann und Frau hinsichtlich aller in dieser Konvention niedergelegten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gewährleisten.

Artikel 4. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention erkennen an, daß der Staat die Ausübung aller der von ihm in Übereinstimmung mit dieser Konvention festgesetzten Rechte nur im Rahmen der Gesetze und nur insoweit beschränken darf, als dies mit dem Natur dieser Rechte zu vereinbaren ist, und einzig zu dem Zweck, das Gemeinwohl in einer demokratischen Gesellschaft zu fördern.

Artikel 5. 1. Nichts in dieser Konvention darf so ausgelegt werden, daß sich daraus für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht ergibt, eine Tätigkeit auszuüben öder eine Handlung auszuführen, die auf die Vernichtung dem in dieser Konvention anerkannten Rechte oder Freiheiten oder auf ihre Beschränkung in einem größeren als dem in diesem Konvention vorgesehenen Ausmaß abzielt.

2. Grundlegende Menschenrechte, die in einem Land aufgrund von Gesetzen, Verträgen, Bestimmungen oder Gewohnheiten anerkannt sind oder existieren, dürfen nicht unter dem Vorwand, daß die vorliegende Konvention diese Rechte nicht oder .in einem geringeren Ausmaß anerkennt, beschränkt oder aufgehoben werden.

Teil III

Artikel 6. 1. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention erkennen das Recht auf Arbeit an, da das Recht eines jeden auch die Möglichkeit einschließt, seinen Lebensunterhalt durch frei von ihm gewählte oder angenommene Arbeit zu verdienen. Sie werden geeignete Schritte unternehmen, um dieses Recht zu gewährleisten.

2. Die von den Teilnehmerstaaten dieser Konvention zur vollen Verwirklichung dieses Rechts zu unternehmenden Schritte sollen technische, Berufslenkungs- und Ausbildungsprogramme sowie politische und technische Maßnahmen umfassen, um eine stetige wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung und eine produktive Vollbeschäftigung unter Bedingungen zu erreichen, die die grundlegenden politischen und wirtschaftlichen Freiheiten des einzelnen sicherstellen.

Artikel 7. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention erkennen das Recht eines jeden auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen an; darunter besonders auf:
a) eine Entlohnung, die allen Arbeitern mindestens folgendes bietet:
    (i) angemessene Löhne und gleiche Entlohnung für gleichwertige Arbeit ohne jeden Unterschied, insbesondere sind den Frauen Arbeitsbedingungen zu garantieren, die nicht schlechter als die der Männer sind; mit gleichem Lohn für gleiche Arbeit; und
    (ii) einen annehmbaren Lebensstandard für sie und ihre Familien entsprechend den Bestimmungen dieser Konvention;
b) sichere und gesunde Arbeitsbedingungen;
c) gleiche Möglichkeiten für jeden; in seiner Tätigkeit eine angemessene höhere Stellung zu erlangen, wobei keine andere Erwägung als das Dienstalter und die Befähigung eine Rolle spielen dürfen;
d) Erholung, Freizeit und eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit sowie periodischen bezahlten Urlaub und Bezahlung der öffentlichen Feiertage.

Artikel 8. 1. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention verpflichten sich zu gewährleisten:
a) das Recht eines jeden, zur Förderung und zum Schutze seiner wirtschaftlichen und sozialen Interessen Gewerkschaften zu bilden und der von ihm bevorzugten Gewerkschaft beizutreten, wobei nur die Regeln der in Frage kommenden Organisation bindend sind. Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen Beschränkungen unterworfen werden als solchen, die durch Gesetze vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer nötig sind;
b) das Recht der Gewerkschaften, nationale Gewerkschaftsvereinigungen zu schaffen, und das Recht dieser Vereinigungen, internationale Gewerkschaftsorganisationen zu gründen oder ihnen beizutreten;
c) das Reicht der Gewerkschaften, sich frei zu betätigen und: keinen anderen Beschränkungen als solchen unterworfen zu sein, die durch Gesetze vorgeschrieben sind und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer nötig sind;
d) das Streikrecht, wenn es in Übereinstimmung mit den Gesetzen des jeweiligen Landes ausgeübt wird.

2. Dieser Artikel schließt nicht die Auferlegung gesetzlicher Beschränkungen auf die Ausübung dieser Rechte von seiten der Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der staatlichen Verwaltung aus.

3. Nichts in diesem Artikel berechtigt die Teilnehmerstaaten der Konvention der Internationalen Arbeitsorganisation von 1948 über die Koalitionsfreiheit und den Schutz des Organisationsrechtes, gesetzgeberische Maßnahmen zu ergreifen öder das Recht in solcher Weise anzuwenden, daß die in dieser Konvention enthaltenen Garantien beeinträchtigt werden.

Artikel 9. Die Teilnehmerstaaten dieser, Konvention erkennen das Recht eines jeden auf soziale Sicherheit einschließlich Sozialversicherung an.

Artikel 10. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention erkennen an:
1. Der Familie, die die natürliche und grundlegende Einheit der Gesellschaft ist, soll größtmöglicher Schutz und Hilfe gewährt werden, insbesondere zu ihrer Gründung und solange sie für die Betreuung und Erziehung minderjähriger Kinder verantwortlich ist. Die Ehe darf nur aufgrund der freien Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
2. Besonderer Schutz soll den Müttern während eines angemessenen Zeitraumes vor und nach der Geburt eines Kindes gewährt" werden. Während dieses Zeitraumes soll arbeitenden Müttern bezahlter Urlaub oder Urlaub mit angemessenen Sozialversicherungsleistungen gewährt werden.
3. Besondere Schutz- und Hilfsmaßnahmen sollen für alle Kinder und Jugendlichen ohne Diskriminierung aufgrund der Abstammung oder anderer Gründe ergriffen werden. Kinder und- Jugendliche sollen vor wirtschaftlicher und sozialer Ausbeutung geschützt werden. Ihre Beschäftigung mit Arbeiten, die sie moralisch gefährden, gesundheitsschädlich oder lebensgefährlich oder geeignet sind, sie in ihrer normalen Entwicklung zu behindern, soll gesetzlich unter Strafe gestellt werden. Die Staaten sollen ein Mindestalter festsetzen, unterhalb dessen bezahlte Kinderarbeit verboten und gesetzlich strafbar ist.

Artikel 11. 1. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention erkennen das Recht eines jeden auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie - einschließlich angemessener Ernährung, Bekleidung und Wohnung - und die ständige Verbesserung der Lebensbedingungen an: Die Teilnehmerstaaten werden geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Verwirklichung dieses Rechts zu sichern und erkennen an, daß dazu die freiwillige internationale Zusammenarbeit von wesentlicher Bedeutung ist.

2. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention erkennen das Grundrecht eines jeden, frei von Hunger zu sein, an und leiten einzeln und durch internationale Zusammenarbeit die Maßnahmen - einschließlich besonderer Programme - ein, die notwendig sind:
a) um die Methoden der Produktion, Konservierung und Verteilung von Lebensmitteln durch volle Ausnutzung der Technik und der wissenschaftlichen Kenntnisse, durch Verbreitung der grundlegenden Erkenntnisse der Ernährungswissenschaft sowie durch eine solche Entwicklung oder Reform des Agrarsystems zu verbessern, die die effektivste Entwicklung und Nutzung der Naturreichtümer ermöglicht,
b) um unter Berücksichtigung der Probleme sowohl der nahrungsmittelimportierenden als auch der nahrungsmittelexportierenden Länder eine gleichmäßige Verteilung der Weltnahrungsmittelvorräte entsprechend dem Bedarf sicherzustellen.

Artikel 12. 1. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention erkennen das Recht eines jeden auf den höchsten erreichbaren körperlichen und geistigen Gesundheitszustand an.

2. Die von den Teilnehmerstaaten der Konvention einzuleitenden Maßnahmen, um die volle Verwirklichung dieses Rechts zu erreichen, schließen solche Maßnahmen ein, die notwendig sind für:
a) den Rückgang der Tatgeburtenrate, der Säuglingssterblichkeit sowie Vorkehrungen für eine gesunde Entwicklung des Kindes;
b) die Verbesserung aller Bereiche der Umwelt- und Betriebshygiene;
c) die Verhütung, Behandlung und Bekämpfung epidemischer, endemischer, Berufs- und anderer Krankheiten;
d) die Schaffung von Bedingungen, die allen im Krankheitsfall ärztliche und- gesundheitliche Betreuung gewährleisten.

Artikel 13. 1. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention erkennen das Recht eines jeden auf Bildung an. Sie sind sich darüber einig, daß die Bildung der vollen Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und des Gefühls seiner Würde dient und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten stärken soll: Sie stimmen ferner darin überein, daß die Bildung alle Menschen befähigen soll, wirksam am Leben einer freien Gesellschaft teilzunehmen, die Verständigung, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen, rassischen, ethnischen oder religiösen Gruppen fördern sowie die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des Friedens begünstigen soll.

2. Die Teilnehmerstaaten der Konvention erkennen an, daß, um die volle Verwirklichung dieses Rechts zu erreichen:
a) die Grundschulausbildung obligatorisch und für alle unentgeltlich sein soll;
b) die Oberschulbildung in Ihren verschiedenen Formen einschließlich der Fach- und Berufsschulbildung allgemein zugänglich und allen durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die schrittweise Einführung der Unentgeltlichkeit nutzbar gemacht wird;
c) die Hochschulbildung allen gleichermaßen auf der Grundlage der Leistung durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die schrittweise Einführung der Unentgeltlichkeit, zugänglich gemacht wird;
d) die Grundschulausbildung solcher Menschen, die keine oder nur eine lückenhafte Grundschulausbildung erhalten haben, soweit als möglich unterstützt oder verstärkt wird;
e) die Entwicklung eines Schulsystems aller Stufen aktiv betrieben, ein angemessenes Stipendiensystem aufgebaut wird und die materiellen Bedingungen des Lehrpersonals ständig verbessert werden.

3. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des gesetzlichen Vormunds zu achten, für ihre Kinder andere als die von den öffentlichen Behörden errichteten Schulen zu wählen, die in ihrem Bildungsniveau dem Mindestmaß entsprechen, das vom Staat festgesetzt oder gebilligt wird, und die religiöse und moralische Erziehung ihrer Kinder im Einklang mit ihren eigenen Überzeugungen zu gewährleisten.

4. Nichts in diesem Artikel darf als Beschränkung der Freiheit von Personen oder Körperschaften ausgelegt werden, Bildungsstätten zu errichten und zu leiten, wenn sie die im Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Grundsätze beachten und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den Anforderungen entspricht, die als Mindestmaß vom Staat festgelegt sind.

Artikel 14. Jeder Teilnehmerstaat dieser Konvention, der zur Zeit seines Beitritts nicht in der Lage war, in seinem Mutterland oder anderen unter seiner Hoheit stehenden Gebieten eine obligatorische unentgeltliche Grundschulbildung zu gewährleisten, verpflichtet sich, innerhalb ' von zwei Jahren einen ausführlichen Aktionsplan für die schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der allgemeinen obligatorischen unentgeltlichen Grundschulausbildung innerhalb einer angemessenen und in dem Plan festgelegten Zahl von Jahren auszuarbeiten und anzunehmen.

Artikel 15. 1. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention erkennen das Recht eines jeden an:
a) an dem kulturellen Leben teilzunehmen;
b) des Nutzens des wissenschaftlichen Fortschritts und seiner Anwendung teilhaftig zu werden;
c) Nutzen aus dem Schutz der moralischen und materiellen Ansprüche zu ziehen, die sich aus jedem wissenschaftlichen, literarischen oder künstlerischen Werk ergeben, dessen Autor er ist.

2. Die von den Teilnehmerstaaten dieser Konvention zur vollen Verwirklichung dieses Rechts zu unternehmenden Schritte schließen die für die Erhaltung, die Entwicklung und Verbreitung von Wissenschaft und Kultur erforderlichen Maßnahmen ein.

3. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention verpflichten sich, die für die wissenschaftliche Forschung und schöpferische Tätigkeit unerläßliche Freiheit zu achten.

4. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention erkennen die Vorteile an, die sich aus der Förderung und Entwicklung internationaler Kontakte und der Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Wissenschaft und Kultur ergeben.

Teil IV

Artikel 16. 1. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention verpflichten sich, in Übereinstimmung mit diesem Teil der Konvention, Berichte über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen und. den bei der Wahrung der hierin anerkannten Rechte erzielten Fortschritt vorzulegen.

2. a) Alle Berichte werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eingereicht, der, entsprechend den Festlegungen dieser Konvention, Abschriften davon dem Wirtschafts- und Sozialrat zu dessen Begutachtung übermittelt.
b) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt auch den Spezialorganisationen Abschriften der Berichte oder wichtige Teile daraus, die von den Teilnehmerstaaten dieser Konvention; die gleichzeitig Mitglieder dieser Spezialorganisationen sind, vorgelegt werden, vorausgesetzt, daß diese Berichte oder Teile daraus sich auf Angelegenheiten beziehen, :die aufgrund der betreffenden Gründungsurkunden in den Verantwortungsbereich der genannten Organisationen fallen.

Artikel 17. 1. Entsprechend einem  Programm, das nach Konsultation mit den Teilnehmerstaaten und den betreffenden Spezialorganisationen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Konvention vom Wirtschafts- und Sozialrat aufzustellen ist, reichen die Teilnehmerstaaten dieser Konvention ihre Berichte in Etappen ein.

2. Die Berichte können Faktoren und Schwierigkeiten nennen, die den Grad der Erfüllung der aus dieser Konvention hervorgehenden Verpflichtungen beeinträchtigen.

3. In dem Falle, daß die Vereinten Nationen oder eine Spezialorganisation bereits zu einem früheren Zeitpunkt einschlägige Informationen von einem Teilnehmerstaat dieser Konvention erhalten haben, ist es nicht notwendig, diese Information noch einmal zu vervielfältigen;
es genügt ein genauer Hinweis auf die in dieser Weise übermittelten Informationen.

Artikel 18. Gemäß seinen, in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegten Verpflichtungen auf dem Gebiete der Menschenrechte und der Grundfreiheiten kann der Wirtschafts- und Sozialrat mit den Spezialorganisationen Vereinbarungen darüber treffen, wie sie ihm Bericht erstatten können über die erzielten Fortschritte bei der Einhaltung der in ihren Arbeitsbereich fallenden Festlegungen dieser Konvention. Diese Berichte könnten Einzelheiten über Entscheidungen und Empfehlungen im Rahmen der Verwirklichungen enthalten, die von ihren zuständigen Organen angenommen wurden.

Artikel 19. Der Wirtschafts- und Sozialrat kann der Kommission für Menschenrechte die Berichte über Menschenrechte, die gemäß Artikel 16 und 17 von Staaten und jene über Menschenrechte, die gemäß Artikel 18 von den Spezialorganisationen eingereicht werden, zum Studium und zur allgemeinen Empfehlung oder. als geeignetes Informationsmaterial übergeben.

Artikel 20. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention und die betreffenden Spezialorganisationen können dem Wirtschafts- und Sozialrat zu jeder allgemeinen Empfehlung nach Artikel 19 oder zu Hinweisen auf solche allgemeine Empfehlungen in einem Bericht der Kommission für Menschenrechte oder irgendeiner darin erwähnten Dokumentation Kommentare übergeben.

Artikel 21. Der Wirtschafts- und Sozialrat kann der Vollversammlung von Zeit zu Zeit Berichte übergeben mit Empfehlungen allgemeinen Charakters und einer Übersicht über die von den Teilnehmerstaaten dieser Konvention und den Spezialorganisationen erhaltenen Informationen über die getroffenen Maßnahmen und den Fortschritt, der hinsichtlich der allgemeinen Wahrung der in dieser Konvention anerkannten Rechte erzielt wurde.

Artikel 22. Der Wirtschafts- und Sozialrat kann die Aufmerksamkeit anderer Organe der Vereinten Nationen, ihrer Hilfsorgane und Spezialorganisationen, deren Aufgabe die Leistung technischer Hilfe ist, auf alle Angelegenheiten lenken, die sich aus den in diesem Teil der Konvention genannten Berichten ergeben und die solche Organe bei der Entscheidung - jedes im Rahmen seiner Kompetenz - über die Ratsamkeit internationaler Maßnahmen unterstützen, die geeignet sind, die effektive schrittweise Verwirklichung dieser Konvention zu fördern.

Artikel 23. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention stimmen überein, daß internationale Aktionen zur Erlangung der in dieser, Konvention anerkannten Rechte solche Wege einschließen wie den Abschluß von Konventionen, die Annahme von Empfehlungen, die Leistung technischer Hilfe und die Veranstaltung von regionalen und Fachtagungen zum Zwecke der Konsultation und des Studiums, gemeinsam mit den betreffenden Regierungen.

Artikel 24. Nichts in dieser Konvention soll so ausgelegt werden, daß dadurch die Festlegungen der Charta der Vereinten Nationen und der Verfassungen der Spezialorganisationen beeinträchtigt werden, die die jeweiligen Kompetenzen der verschiedenen Organe der Vereinten Nationen und der Spezialorganisationen hinsichtlich der in der vorliegenden Konvention behandelten Angelegenheiten festlegen.

Artikel 25. Nichts in der vorliegenden Konvention soll so ausgelegt werden, daß das unveräußerliche Recht aller Völker auf vollständige und freie Verfügung und Nutzung ihrer Naturreichtümer und Hilfsmittel beeinträchtigt wird.

Teil V

Artikel 26. 1. Diese Konvention steht allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder Mitgliedern ihrer Spezialorganisationen, allen Mitgliedstaaten des Statuts des Internationalen Gerichtshofes und allen anderen Staaten, die von der Vollversammlung der Vereinten Nationen zum Beitritt zu dieser Konvention aufgefordert werden, zur Unterzeichnung offen.

2. Diese Konvention unterliegt der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

3. Jeder in Absatz 1 genannte Staat kann dieser Konvention beitreten.

4. Der Beitritt vollzieht sich mit der Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

5. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen informiert alle Staaten, die diese Konvention unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind, über die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde.

Die DDR  hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 8. November 1973 zu Artikel 26 Abs. 1 der Konvention erklärt:
"Die Deutsche Demokratische Republik ist der Auffassung, daß Artikel 26 Absatz 1 der Konvention im Widerspruch zu dem Prinzip steht, wonach alle Staaten, die sich in ihrer Politik von den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen leiten lassen, das Recht haben, Mitglied von Konventionen zu werden, die die Interessen aller Staaten berühren."

Artikel 27. 1. Diese Konvention tritt drei Monate nach dem Tage der Hinterlegung der 35. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

2. Diese Konvention tritt für jeden Staat, der sie nach der Hinterlegung der 35. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihr beitritt, drei Monate nach dem Tage der Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

für die DDR in Kraft getreten am 3. Januar 1976 (GBl. 1975 II S. 266),
für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten am 3. Januar 1976 (BGBl. 1976 II S. 428).
weitere Vertragspartner siehe Fundstellennachweis Teil B (2003).

Artikel 28. Die Festlegungen dieser Konvention erstrecken sich auf alle Teile von Bundesstaaten ohne Einschränkungen oder Ausnahmen.

Artikel 29. 1. Jeder Teilnehmerstaat dieser Konvention kann Änderungen vorschlagen und sie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Danach setzt der Generalsekretär die Teilnehmerstaaten dieser Konvention von den vorgeschlagenen Änderungen in Kenntnis und ersucht sie, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Teilnehmerstaaten zur Diskussion und Abstimmung über die Vorschläge befürworten. Für den Fall, daß mindestens ein Drittel der Teilnehmerstaaten eine solche Konferenz befürwortet, beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede, von einer Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Teilnehmerstaaten angenommene Änderung wird der Vollversammlung der Vereinten Nationen zur Billigung vorgelegt.

2. Änderungen treten in Kraft, wenn sie von der Vollversammlung der Vereinten Nationen gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der Teilnehmerstaaten dieser Konvention entsprechend den in ihrer jeweiligen Verfassung vorgesehenen Verfahren angenommen wurden:

3. Wenn Änderungen in Kraft' treten, sind sie verbindlich für jene Teilnehmerstaaten, die sie angenommen haben, und andere Teilnehmerstaaten, für die die Festlegungen dieser Konvention und jeder früheren von ihnen angenommenen Änderung noch bindend sind.

Artikel 30. Unabhängig von den Notifizierungen gemäß Artikel 26 Absatz 5 informiert der Generalsekretär der Vereinten Nationen alle in Absatz 1 desselben Artikels genannten Staaten über die folgenden Punkte:
a) Unterzeichnungen, Ratifizierungen und Beitritte gemäß Artikel 26;
b) Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Konvention gemäß Artikel 27 und Zeitpunkt des Inkrafttretens aller Änderungen gemäß Artikel 29.

Artikel 31. 1. Diese Konvention„ deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleichermaßen authentisch ist, bleibt in den Archiven der Vereinten Nationen verwahrt.

2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen in Artikel 26 genannten Staaten beglaubigte Abschriften dieser Konvention.

    Zu Urkund dessen haben die von ihren jeweiligen Regierungen ordnungsgemäß bevollmächtigten Unterzeichneten die vorliegende Konvention unterzeichnet, die am 19. Tag des Dezember 1966 in New York zur Unterschrift ausgelegt wurde.


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1974 Teil II. S. 105
Bundesgesetzblatt 1973 Teil II S. 1570
© 15. Januar 2005

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