Konvention über die Nichtanwendbarkeit der Verjährungsfrist auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit

vom 26. November 1968

faktisch aufgehoben mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 durch
Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889), Art. 12.

die Bundesrepublik Deutschland ist dieser internationalen Konvention nie beigetreten

Präambel

Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention,

erinnern an die Resolutionen der Vollversammlung der Vereinten Nationen 3 (I) vom 13. Februar 1946 und 170 (11) vom 31. Oktober 1947 über die Auslieferung und Bestrafung von Kriegsverbrechern, an die Resolution 95 (I) vom 11. Dezember 1946, welche die durch das Statut des Internationalen Nürnberger Militärgerichtshofes anerkannten Völkerrechtsprinzipien und das Urteil dieses Gerichtshofes bekräftigt, und an die Resolutionen 2184 (XXI) vom 12. Dezember 1966 und 2202 (XXI) vom 16. Dezember 1966, in denen die Verletzung der ökonomischen und politischen Rechte der einheimischen Bevölkerung und die Politik der Apartheid ausdrücklich als Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt werden;

erinnern an die Resolutionen 1074 D (XXXIX) vom 28. Juli 1965 und 1158 (XLI) vom 5. August 1966 des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen über die Bestrafung von Kriegsverbrechern und Personen, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben;

heben hervor, daß in keiner der feierlichen Deklarationen, Dokumente oder Konventionen, die die gerichtliche Verfolgung oder Bestrafung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit betreffen, eine Bestimmung über die Verjährungsfrist enthalten ist;

sind der Meinung, daß Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Völkerrecht zu den schwersten Verbrechen gehören;

sind davon überzeugt, daß die- wirksame Bestrafung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ein wichtiger Faktor bei der Verhütung solcher Verbrechen, beim Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, bei der Festigung des Vertrauens, der Entwicklung der Zusammenarbeit unter den Völkern und der Förderung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit ist;

stellen fest, daß die Anwendung der innerstaatlichen Rechtsnormen, die die Verjährungsfrist bei gewöhnlichen Straftaten betreffen, auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit für die Weltöffentlichkeit eine Angelegenheit von ernster Besorgnis ist, da sie die Verfolgung und Bestrafung voll Personen, die für solche Verbrechen verantwortlich sind, verhindert;

erkennen an, daß es notwendig und an der Zeit ist, durch diese Konvention das Prinzip völkerrechtlich zu bekräftigen, daß es für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit keine Verjährungsfrist gibt; sowie die weltweite Anwendung dieses Prinzips zu gewährleisten;

und haben daher folgendes vereinbart:

ARTIKEL I. Die Verjährungsfristen finden keine Anwendung auf folgende verbrechen, unabhängig davon, wann sie begangen wurden:
a) Kriegsverbrechen, wie sie im Statut des Internationalen Nürnberger Militärgerichtshofes vom 8. August 1945 definiert und durch die Resolutionen 3 (I) vom 13. Februar 1946 und 95 (I) vom 11. Dezember 1946 der Vollversammlung der Vereinten Nationen bestätigt wurden, insbesondere die "ernsten Verletzungen", die in den Genfer Konventionen über den Schutz der Kriegsopfer vom 12. August 1949 aufgeführt sind;
b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit, unabhängig davon, ob sie im Krieg oder im Frieden begangen wurden, wie sie im Statut des Internationalen Nürnberger Militärgerichtshofes vom 8. August 1945 definiert und in den Resolutionen 3 (I) vom 13. Februar 1946 und 95 (I) vom 11. Dezember 1946 der Vollversammlung der Vereinten Nationen bestätigt wurden, Vertreibung im Ergebnis eines bewaffneten Überfalls oder einer Okkupation, unmenschliche Handlungen, die eine Folge der Apartheidpolitik sind, sowie das Verbrechen des Völkermordes, das in der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Verbrechens des Völkermordes von 1948 definiert wurde, auch wenn diese Handlungen keine Verletzung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften jenes Landes darstellen, in dem sie begangen wurden.

ARTIKEL II. Wenn eines der in Artikel I genannten Verbrechen begangen wird, finden die Bestimmungen dieser Konvention auf Vertreter der Staatsmacht und auf Privatpersonen Anwendung, die als Täter oder Mittäter solche Verbrechen begehen oder die andere Personen unmittelbar aufhetzen, solche Verbrechen zu begehen, oder die sich verschwören, um sie zu begehen, ungeachtet des Grades der Vollendung, sowie auf Vertreter der Staatsmacht, die zulassen, daß sie begangen werden.

ARTIKEL III. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention verpflichten sich, alle notwendigen innerstaatlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen zu ergreifen, um in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht die Bedingungen für die Auslieferung der in Artikel II dieser Konvention genannten Personen zu schaffen.

ARTIKEL IV. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention verpflichten sich, in Übereinstimmung mit ihren verfassungsmäßigen Verfahren alle notwendigen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, daß eine gesetzliche oder anders festgelegte Verjährungsfrist nicht auf die Verfolgung und Bestrafung der in den Artikeln I und II dieser Konvention aufgeführten Verbrechen angewandt wird und daß eine solche Verjährungsfrist dort, wo sie besteht abgeschafft wird.

ARTIKEL V. Diese Konvention steht bis zum 31. Dezember 1969 jedem Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder jedem Mitglied einer ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation, jedem Mitgliedstaat des Statuts des Internationalen Gerichtshofes und jedem anderen Staat, der von der Vollversammlung der Vereinten Nationen eingeladen wurde, Teilnehmer dieser Konvention zu werden, zur Unterzeichnung offen.

ARTIKEL VI. Diese Konvention bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

ARTIKEL VII. Diese Konvention steht jedem Staat, der im Artikel V genannt wurde, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

ARTIKEL VIII. 1. Diese Konvention tritt am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

2. Für jeden Staat, der diese Konvention nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihr beitritt, tritt diese Konvention am neunzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

für die DDR in Kraft getreten am 23. Juni 1973 (GBl. 1974 II S. 185); hierbei hat die DDR folgende Erklärung abgegeben:
"Die Deutsche Demokratische Republik hält es für erforderlich, darauf hinzuweisen, daß die Artikel V und VII der Konvention einigen Staaten die Möglichkeit nehmen, Mitglied dieser Konvention zu werden. Dei Konvention regelt Fragen, die die Interessen aller Staaten berühren, und muß daher auch allen Staaten zur Teilnahme offenstehen, die sich in ihrer Politik von den Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen leiten lassen.".

ARTIKEL IX. 1. Nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Konvention kann von jedem Teilnehmerstaat zu jeder Zeit durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen ein Ersuchen auf Revision dieser Konvention gestellt werden.

2. Die Vollversammlung der Vereinten Nationen entscheidet darüber, welche Maßnahmen, wenn notwendig, bei einem solchen Ersuchen zu treffen sind.

ARTIKEL X. 1. Diese Konvention wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

2. . Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen im Artikel V genannten Staaten beglaubigte Abschriften dieser Konvention.

3. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen setzt alle im Artikel V genannten Staaten über folgendes in Kenntnis:
a) Unterzeichnungen dieser Konvention und die Hinterlegung von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden gemäß den Artikeln V, VI und VII;
b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Konvention gemäß Artikel VIII;
c) gemäß Artikel IX eingegangene Mitteilungen. ARTIKEL XI.

    Diese Konvention, deren chinesische, englische, französische, russische und spanische Fassung gleichermaßen authentisch ist trägt das Datum vom 26. November 1968.


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1974 Teil I. S. 195
© 14. Januar 2005

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