Internationale Konvention über zivile und politische Rechte

vom 19. Dezember 1966

geändert durch
Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 1966
Zweites Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989

es folgt die Übersetzung nach dem Gesetzblatt der DDR
(Verwendung anderer Begriffe als im Bundesgesetzblatt !!!;
Titel nach Bundesgesetzblatt: "Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte")

In Anbetracht dessen, daß gemäß den in der Charta der Vereinten Nationen proklamierten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie innewohnenden Würde und ihrer gleichen unveräußerlichen Rechte die Grundlage der Freiheit, der Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt bildet,

in der Erkenntnis, daß sich diese Rechte aus der den Menschen innewohnenden Würde herleiten,

in der Erkenntnis, daß im Einklang mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das ideal freier Menschen, die sich der bürgerlichen und politischen Freiheit erfreuen und frei von Furcht und Not sind, nur erreicht werden kann, wenn Verhältnisse geschaffen werden, unter denen jeder seine zivilen Rechte und politischen Rechte sowie seine wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte genießen kann,

in Anbetracht dessen, daß die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen verpflichtet sind, die allseitige Achtung und Wahrung der, Menschenrechte und Freiheiten zu fördern,

in der Auffassung, daß der einzelne Pflichten gegenüber anderen und der Gemeinschaft hat, der er angehört und verpflichtet ist, sich für die Förderung und Wahrung der in dieser Konvention anerkannten Rechte einzusetzen, kommen die Teilnehmerstaaten dieser Konvention über folgende Artikel überein:

Teil I

Artikel 1. 1. Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Auf Grund dieses Rechts bestimmen sie frei ihren politischen Status und betreiben frei ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.

2: Alle Völker können in ihre in eigenen Interesse unbeschadet aller Verpflichtungen, die sich aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit ergeben und die auf dem Prinzip des gegenseitigen Nutzens und dem Völkerrecht beruhen, über ihre Naturreichtümer und Hilfsmittel frei verfügen. In keinem Falle darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.

3. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention einschließlich solcher, die für die Verwaltung von sich nicht selbst regierenden Gebieten und von Treuhandgebieten verantwortlich sind, sollen im Einklang mit den Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung fördern und dieses Recht ächten.

Teil II

Artikel 2. 1. Jeder Teilnehmerstaat dieser Konvention verpflichtet sich, allen Menschen innerhalb seines Territoriums und unter seiner Rechtshoheit, ohne Unterscheidung der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Überzeugung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Eigentums, der Geburt oder sonstiger Umstände, die in dieser Konvention anerkannten Rechte zu gewährleisten und diese Rechte zu achten.

2. Wo dies nicht durch die bereits getroffenen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen vorgesehen ist, verpflichtet sich jeder Staat dieser Konvention, im Einklang mit den in seiner Verfassung vorgesehenen Verfahren und, den Bestimmungen dieser Konvention die notwendigen Schritte zu unternehmen, um solche gesetzgeberische und andere Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um den in dieser Konvention anerkannten Rechten Wirksamkeit zu verleihen.

3. Jeder Teilnehmerstaat dieser Konvention verpflichtet sich:
a) zu gewährleisten, daß jeder Mensch, dessen hierin anerkannte Rechte oder Freiheiten verletzt wurden, wirksamen Rechtsschutz erhält, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben;
b) die Möglichkeiten des Rechtsschutzes zu entwickeln und zu gewährleisten, daß über das Recht eines jeden, der um solchen Rechtsschutz nachsucht, durch zuständige Justiz-, Verwaltungs- oder Gesetzgebungsorgane oder durch andere zuständige Behörden, die das Rechtssystem des Staates vorsieht, entschieden wird;
c) zu gewährleisten, daß - wenn erforderlich - die zuständigen Behörden diesen Rechtsschutz durchsetzen, wenn er gewährt wird.

Artikel 3. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention verpflichten sich, die Gleichberechtigung von Mann und Frau hinsichtlich aller in dieser Konvention verkündeten zivilen und politischen Rechte zu gewährleisten.

Artikel 4. 1. In Zeiten eines öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht und der offiziell verkündet worden ist, können die Teilnehmerstaaten dieser Konvention Maßnahmen ergreifen, die ihre Verpflichtungen aus dieser Konvention in dem Umfang aufheben, den die Erfordernisse der Situation unbedingt verlangen, unter der Voraussetzung, daß derartige Maßnahmen nicht ihren sonstigen Verpflichtungen aus dem Völkerrecht zuwiderlaufen und keine Diskriminierung lediglich aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, 'des Geschlechts, der Sprache, der Religion oder der sozialen Herkunft enthalten.

2. Die Artikel 6, 7, 8 (Absätze 1 und 2), 11, 15, 16 und 18 dürfen aufgrund dieser Bestimmungen nicht aufgehoben werden.

3. Jeder Teilnehmerstaat dieser Konvention, der von seinem Aufhebungsrecht Gebrauch macht, unterrichtet die übrigen Teilnehmerstaaten dieser Konvention über den Generalsekretär der Vereinten Nationen sofort davon, welche Bestimmungen er aufgehoben hat und von welchen Gründen er sich dabei leiten ließ. Eine weitere Mitteilung soll auf dem gleichen Wege über den Zeitraum gemacht werden, bis zu dem die Aufhebung in Kraft ist.

Artikel 5. 1. Nichts in dieser Konvention darf so ausgelegt werden; daß sich daraus für einen Staat eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht ergibt, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung auszuführen, die auf die Vernichtung der in dieser Konvention anerkannten Rechte oder Freiheiten oder auf ihre Beschränkung in einem größeren als dem in dieser Konvention vorgesehenen Ausmaß abzielt.

2. Grundlegende Menschenrechte, die in einem Land aufgrund von Gesetzen, Verträgen, Bestimmungen oder Gewohnheiten anerkannt sind oder existieren, dürfen nicht unter dem Vorwand, daß die vorliegende Konvention diese Rechte nicht oder :in einem geringeren Ausmaß anerkennt, beschränkt oder aufgehoben werden.

Teil III

Artikel 6. 1. Jedem Menschen ist das Recht auf Leben eigen. Dieses Recht wird gesetzlich geschützt. Niemand darf willkürlich getötet werden.

2. In Ländern, in denen die Todesstrafe nicht abgeschafft ist, darf ein Todesurteil nur für die schwersten Verbrechen gemäß einem zur Zeit der Begehung des Verbrechens geltenden Gesetz ergehen. Es darf nicht den Bestimmungen dieser Konvention und der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes widersprechen. Die Todesstrafe darf nur aufgrund eines von einem zuständigen Gerichtshof ausgesprochenen rechtskräftigen Urteils vollstreckt werden.

3. Wenn die Tötung ein Völkermordverbrechen ist, so ermächtigt nichts in diesem Artikel einen Teilnehmerstaat dieser Konvention, in irgendeiner Weise von den Verpflichtungen abzuweichen, die er nach den Bestimmungen der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes übernommen hat.

4. Jeder zum Tode Verurteilte muß das Recht auf ein Gnadengesuch 'oder eine Änderung des Strafmaßes haben. Amnestie; Begnadigung oder Umwandlung der Todesstrafe können in allen Fällen gewährt werden.

5. Die Todesstrafe darf nicht für Verbrechen ausgesprochen werden, die von Personen unter 18 Jahren begangen werden; und darf nicht an schwangeren Frauen vollstreckt werden.

6. Nichts in diesem Artikel darf dazu benutzt werden, die Abschaffung der Todesstrafe durch einen Teilnehmerstaat dieser Konvention zu verzögern oder zu verhindern.

Der Artikel 6 wurde durch das Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 geändert für die Staaten, die dieses Fakultativprotokoll ratifiziert haben.

Artikel 7. Niemand darf der Folter, grausamer; unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Experimenten unterworfen werden.

Der Artikel 7 wurde durch das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984.

Artikel 8. 1. Niemand darf in Sklaverei gehalten werden. Sklaverei und Sklavenhandel in all ihren Formen sind verboten.

2. Niemand darf in Leibeigenschaft gehalten werden.

3. a) Von niemandem darf verlangt werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
b) In Ländern, in denen Freiheitsentzug mit Zwangsarbeit als Strafe für ein Verbrechen verhängt werden kann, schließt der vorhergehende Unterabsatz 3 (a) die Ausführung von Zwangsarbeit aufgrund einer Verurteilung zu solch einer Strafe durch ein zuständiges Gericht nicht aus.
c) Keine "Zwangs- oder Pflichtarbeit" im Sinne dieses Absatzes ist:
    (i) Jede nicht in Unterabsatz (b) erwähnte Arbeit oder Dienstleistung, die normalerweise von einer Person, die sich aufgrund einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung in Haft befindet, oder von einer Person während einer bedingten Haftentlassung verlangt wird.
    (ii) Jede Dienstleistung militärischer Art und in Ländern, in denen die Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist, jede nationale Dienstleistung, die aufgrund der Gesetze von dem den Wehrdienst aus Gewissensgründen Verweigernden verlangt wird.
    (iii) Jede Dienstleistung im Falle von Notständen oder Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Allgemeinheit gefährden.
    (iv) Jede Arbeit oder Dienstleistung, die ein Bestandteil üblicher Bürgerpflichten ist.

Artikel 9. 1. Jeder hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit der Person. Niemand darf willkürlich festgenommen oder verhaftet werden. Niemand darf seiner Freiheit beraubt werden, es sei denn, aus solchen Gründen und in solcher Weise, die durch Gesetz vorgesehen sind.

2. Jeder Festgenommene muß bei seiner Festnahme über die Gründe seiner Festnahme und unverzüglich über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.

3. Jeder Festgenommene oder aufgrund eines Vergehens Verhaftete muß unverzüglich einem Richter oder einem zur Ausübung der richterlichen Gewalt gesetzlich ermächtigten Beamten vorgeführt und innerhalb einer angemessenen Frist einem Verfahren unterworfen oder aber freigelassen werden. Es darf nicht zur allgemeinen Regel werden, daß Personen in Erwartung ihres Verfahrens in Gewahrsam gehalten werden. Die Freilassung kann von einer Sicherheitsleistung für das erneute Erscheinen vor Gericht in jedem weiteren Stadium des Verfahrens und, wenn nötig, für das Erscheinen zur Urteilsvollstreckung abhängig gemacht werden.

4. Jeder, der seiner Freiheit durch Festnähme oder Haft beraubt ist, ist berechtigt, ein Gerichtsverfahren zu beantragen, damit das Gericht unverzüglich über die Rechtmäßigkeit seiner Haft entscheiden und seine Freilassung verfügen kann, wenn seine Haft nicht rechtmäßig ist.

5. Jeder, der unrechtmäßig festgenommen oder seiner Freiheit beraubt worden ist, hat einen Rechtsanspruch auf Schadenersatz.

Artikel 10. 1. Alle Ihrer Freiheit beraubten Personen sind menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen eigenen Würde zu behandeln.

2. a) Angeklagte Personen sind - außergewöhnliche Umstände ausgenommen - von Strafgefangenen getrennt zu halten und einer gesonderten Behandlung zu unter werfen, die ihrem Status als Untersuchungshäftling angemessen ist.
b) Angeklagte Jugendliche sind von Erwachsenen zu trennen und so schnell wie möglich vor Gericht zu stellen.

3. Das Strafvollzugssystem soll als wesentliches Ziel der Behandlung der Strafgefangenen Ihre Besserung und gesellschaftliche Rehabilitierung bezwecken. Jugendliche Straffällige sind von Erwachsenen zu trennen und in einer ihrem Alter und ihrem Rechtsstatus entsprechenden Weise zu behandeln.

Artikel 11. Niemand darf lediglich wegen Unfähigkeit, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, inhaftiert werden.

Artikel 12. 1. Jeder, der sich rechtmäßig auf dem Territorium eines Staates aufhält, hat auf diesem Territorium das Recht, sich frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.

2. Es steht jedem frei, jedes Land, auch sein eigenes, zu verlassen.

3. Die oben genannten Rechte dürfen keinen anderen Beschränkungen unterworfen werden als solchen, die durch das Gesetz vorgesehen sind, die zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind und mit den anderen in dieser Konvention anerkannten Rechten zu vereinbaren sind.

4. Niemandem darf willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen.

Artikel 13. Ein Ausländer, der sich rechtmäßig auf dem Territorium eines Teilnehmerstaates dieser Konvention aufhält, darf aus diesem nur in Durchführung einer auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Entscheidung ausgewiesen werden. Es muß ihm, wenn nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit etwas anderes erfordern, gestattet sein, Einwände gegen seine Ausweisung vorzutragen, damit sein Fall von der zuständigen Behörde, einer Person oder Personen, die eigens von der betreffenden Behörde dazu benannt worden sind, überprüft wird, und er muß zu diesem Zwecke  gehört werden von jenen.

Artikel 14. 1. Alle Menschen sind vor Gerichten und Tribunalen gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, daß über eine strafrechtliche Anklage gegen ihn sowie über seihe Rechte und Pflichten in einem Zivilprozeß in einer gerechten und öffentlichen Verhandlung durch ein zuständiges, unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht entschieden wird.

Die Presse und die Öffentlichkeit dürfen von der Verhandlung ganz oder teilweise aus Gründen der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft ausgeschlossen werden, oder wenn dies die Interessen des Privatlebens der Parteien erfordern oder bis zu dem nach Ansicht des Gerichts unter besonderen 'Umständen unbedingt notwendigen Maß, wenn durch die öffentliche Verhandlung die Rechtsfindung beeinträchtigt wird. Jedes Urteil in einer Strafsache oder in einer Zivilsache muß veröffentlicht werden, ausgenommen die Interessen Jugendlicher erfordern etwas anderes oder das Verfahren betrifft eheliche Streitigkeiten oder die Vormundschaft für Kinder.

2. Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat das Recht, so lange als unschuldig angesehen zu werden, bis er gemäß dem Gesetz für schuldig befunden worden.

3. Bei der Verhandlung über ein ihm zur Last gelegtes Vergehen hat jeder gleichermaßen Anspruch auf folgende Mindestgarantien:
a) Er muß unverzüglich in einer Sprache, die er versteht, und im einzelnen über den Gegenstand und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.
b) Er muß angemessene Zeit und Möglichkeit für die Vorbereitung seiner Verteidigung und die Verbindung mit einem von ihm selbst gewählten Rechtsbeistand haben.
c) Seine Sache muß ohne ungerechtfertigte Verzögerung verhandelt werden.
d) Es muß in seiner Anwesenheit verhandelt werden, und er muß sich in eigener Person oder durch einen von ihm selbst gewählten rechtlichen Beistand verteidigen können; er muß, wenn er keinen Rechtsbeistand genießt, über sein Recht darauf belehrt werden; ihm muß ein rechtlicher Beistand in all jenen Fällen zugewiesen werden, in denen die Interessen der Gerechtigkeit dies erfordern, und zwar unentgeltlich, wenn er nicht über ausreichende Mittel verfügt, um diesen zu bezahlen.
e) Er darf die Belastungszeugen befragen oder vernehmen lassen und unter denselben Bedingungen das Erscheinen sowie die Vernehmung von Entlastungszeugen verlangen.
f) Er hat Anspruch auf unentgeltliche Stellung eines Dolmetschers, wenn er die Gerichtssprache nicht versteht oder nicht spricht.
g) Er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.

4. Gegen Jugendliche ist das Verfahren unter Berücksichtigung ihres Alters und im Hinblick auf die Förderung Ihrer Rehabilitierung durchzuführen.

5. Jeder für sein Verbrechen Verurteilte hat einen Anspruch darauf, daß sein Urteil und seine Strafe durch ein höheres Gericht entsprechend dem Gesetz überprüft werden.

6. Wenn durch eine endgültige Entscheidung jemand wegen  eines Vergehens verurteilt und das Urteil danach aufgehoben wurde, oder wenn er aufgrund einer neuen oder neu ermittelten Tatsache, aus der überzeugend hervorgeht, daß ein Justizirrtum stattgefunden hat, freigesprochen worden ist, so hat derjenige, der aufgrund einer solchen Entscheidung bestraft worden ist, Anspruch auf Schadenersatz, wenn nicht nachgewiesen worden ist, daß das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der unbekannten Tatsachen ganz oder nur teilweise ihm zuzuschreiben ist.

7. Gegen niemanden darf erneut ein Prozeß geführt werden und niemand darf erneut für ein Verbrechen verurteilt werden, für das er bereits in Übereinstimmung mit dem Gesetz und der Prozeßordnung des jeweiligen Landes rechtskräftig verurteilt oder von dem er freigesprochen worden ist.

Artikel 15. 1. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung für schuldig befunden werden, die nach nationalem oder internationalem Recht zur Zeit der Tat nicht strafbar war. Auch darf keine höhere Strafe für dieses Vergehen verhängt werden als diejenige, die zur Zeit der Straftat vorgesehen war.

Wenn nachträglich für die strafbare Handlung gesetzlich eine mildere Strafe vorgesehen ist, so ist diese bei der Strafzumessung anzuwenden.

2. Nichts in diesem Artikel darf die Verurteilung oder Bestrafung einer Person wegen einer Handlung oder Unterlassung beeinträchtigen, die zur Zeit ihrer Begehung nach den allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen der Gemeinschaft der Völker strafbar war.

Artikel 16. Jede Person hat überall als rechtsfähig zu gelten.

Artikel 17. 1. Niemand darf willkürlichen oder ungesetzlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung, seine Korrespondenz oder unrechtmäßigen Angriffen auf seine Ehre und seinen guten Ruf ausgesetzt sein.

2. Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz gegen solche Eingriffe oder Angriffe.

 Artikel 18. 1. Jeder hat ein Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfaßt die Freiheit, eine Religion oder Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit entweder allein oder in Gemeinschaft mit. anderen, öffentlich oder privat seine Religion oder Weltanschauung durch Gottesdienst, Befolgung, Ausübung und Lehre zu bekunden.

2. Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit beeinträchtigen würde, eine von ihm gewählte Religion oder Weltanschauung zu haben oder anzunehmen.

3. Die Freiheit, eine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur solchen Beschränkungen unterliegen, die durch das Gesetz vorgesehen und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Moral oder der Grundrechte und Freiheiten anderer erforderlich sind.

4. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds zu achten, die religiöse und moralische Erziehung ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen Überzeugungen zu gewährleisten.

Artikel 19. 1. Jeder hat das Recht, seine Meinung unangefochten zu vertreten.

2. Jeder hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich um Informationen und Ideen aller Art ungeachtet der Grenzen mündlich, schriftlich oder gedruckt, in Form von Kunstwerken oder durch jedes andere Mittel seiner Wahl zu bemühen, diese zu empfangen und mitzuteilen.

3. Die Ausübung  der Rechte des vorhergehenden Absatzes bringt besondere Pflichten und besondere Verantwortung mit sich. Sie kann daher bestimmten Einschränkungen unterworfen werden. Diese müssen jedoch durch das Gesetz vorgesehen und unbedingt notwendig sein für
a) die Achtung der Rechte und des guten Rufes anderer und
b) den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung; der Volksgesundheit oder der Moral.

Artikel 20. 1. Jede Kriegspropaganda wird durch Gesetz verboten.

2. Jedes Eintreten  für nationale, rassische oder religiöse Feindschaft, das eine Anstiftung zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt darstellt, wird. durch Gesetz verboten.

Artikel 21. Das Recht auf friedliche Versammlung wird anerkannt. Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen Beschränkungen unterliegen als solchen, die im Einklang mit dem Gesetz auferlegt wurden und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Schutzes der Volksgesundheit oder der öffentlichen Moral öder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

Artikel 22. 1. Jeder hat  das Recht auf Vereinigungsfreiheit, einschließlich des Rechts, Gewerkschaften zum Schutz seiner Interessen zu bilden und diesen beizutreten.

2. Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen Beschränkungen unterliegen als solchen, die durch Gesetz vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), des Schutzes der öffentlichen Gesundheit oder Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind: Dieser Artikel schließt nicht die Auferlegung gesetzlicher Beschränkungen auf die Ausübung dieser Rechte von seiten der Mitglieder der Streitkräfte oder der Polizei aus.

3. Nichts in diesem Artikel berechtigt die Teilnehmerstaaten der Konvention der Internationalen Arbeitsorganisation von 1948 über die Koalitionsfreiheit und den Schutz des Organisationsrechtes, gesetzgeberische Maßnahmen zu ergreifen oder das Recht in solcher Weise anzuwenden, daß die in dieser Konvention enthaltenen Garantien beeinträchtigt werden.

Artikel 23. 1. Die Familie ist die natürliche und grundlegende Einheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.               

2. Das Recht von Männern und Frauen, im Heiratsalter zu heiraten und eine Familie zu gründen, wird anerkannt.

3. Ohne die freie und volle Willenseinigung der künftigen Ehegatten darf keine Ehe geschlossen werden.

4. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Gleichheit der Rechte und Pflichten für die Ehegatten bei der Eheschließung, während der Ehe und bei ihrer Auflösung zu gewährleisten. Im Falle der Ehescheidung soll für den notwendigen Schutz der Kinder Vorsorge getroffen werden.

Artikel 24. 1. Jedes Kind hat ohne jegliche Diskriminierung auf Grund der Rasse, der Farbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Eigentums oder der Geburt ein Recht auf solche Schutzmaßnahmen seitens seiner Familie, der Gesellschaft und des Staates, die sein Status als Minderjähriger erfordert.

2. Jedes Kind soll unmittelbar nach der Geburt registriert werden und einen Namen erhalten.

3. Jedes Kind hat das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben.

Artikel 25. Jeder Bürger hat ohne irgendeine der in Artikel 2 angeführten Unterscheidungen und ohne unbegründete Einschränkungen das Recht und die Möglichkeit:
a) an der Leitung der öffentlichen Angelegenheiten unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen;
b) bei echten periodischen Wahlen aufgrund des allgemeinen und gleichen Wahlrechts bei geheimer Abstimmung, die die freie Willensäußerung der Wähler gewährleisten, zu wählen und gewählt zu werden;
c) unter allgemeinen Bedingungen der Gleichheit Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande zu haben.

Artikel 26. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne jegliche Diskriminierung ein Recht auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Das Gesetz verbietet in dieser Hinsicht jegliche Diskriminierung und gewährleistet allen Menschen gleichen und wirksamen Schutz gegen jede Diskriminierung, sei es aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Überzeugung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Eigentums, der Geburt oder sonstiger Umstände.

Artikel 27. In Staaten, in denen ethnische, religiöse oder sprachliche Minderheiten bestehen, darf derartigen Minderheiten angehörenden Personen nicht das Recht verweigert werden, in Gemeinschaft mit den anderen Angehörigen ihrer Gruppe sich ihrer eigenen Kultur zu erfreuen, sich zu ihrer eigenen Religion zu bekennen und sie auszuüben öder ihre eigene Sprache zu benutzen.

Teil IV

Artikel 28. 1. Es wird ein Menschenrechtskomitee (im folgenden als "Komitee" bezeichnet) gebildet. Es soll aus 18 Mitgliedern bestehen und die im folgenden genannten Funktionen ausüben.

2. Das Komitee soll sich aus Staatsbürgern der Teilnehmerstaaten dieser Konvention mit hohem moralischem Wert und anerkannter Kompetenz auf dem Gebiete der Menschenrechte zusammensetzen, wobei die Zweckmäßigkeit der Teilnahme einiger Personen mit Erfahrung im Rechtswesen zu berücksichtigen ist.

3. Die Mitglieder des Komitees sollen in ihrer persönlichen Eigenschaft gewählt und tätig werden.

Das hier eingesetzte Menschenrechtskomitee ist nicht die bekannte "Internationale Menschenrechtskommission", die aus 53 Mitgliedern besteht und vom Wirtschafts- und Sozialrat aufgrund der Resolution des Wirtschafts- und Sozialrates vom 16. Februar 1946 (E/20) berufen wird.

Artikel 29. 1. Die Mitglieder des Komitees sind in einer geheimen Wahl aus einer Liste von Personen zu wählen, die die in Artikel 28 beschriebenen Anforderungen erfüllen und von den Teilnehmerstaaten dieser Konvention zu diesem Zwecke nominiert wurden.

2. Jeder Teilnehmerstaat dieser Konvention darf nicht mehr als zwei Personen nominieren. Diese Personen sollen Staatsbürger des nominierenden Staates sein.

3. Die wiederholte Nominierung einer Person ist möglich.

Artikel 30. 1. Die erste Wahl ist spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Konvention durchzuführen.

2. Spätestens vier Monate vor jeder Wahl des Komitees - das gilt nicht, wenn gemäß Artikel 34 eine Stelle neu zu besetzen ist - sendet der Generalsekretär der Vereinten Nationen den Teilnehmerstaaten dieser Konvention schriftliche Aufforderungen, ihre Nominierungen für die Mitgliedschaft im Komitee innerhalb von drei Monaten einzureichen.

3. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen bereitet eine in alphabetischer Reihenfolge angeordnete Liste vor mit dem Namen aller so nominierten Personen unter Hinweis auf die Teilnehmerstaaten, die sie nominiert haben, und übermittelt diese Liste spätestens einen Monat vor jedem Wahltag den Teilnehmerstaaten dieser Konvention.

4. Die Wahl der Komiteemitglieder erfolgt auf einer Zusammenkunft der Teilnehmerstaaten dieser Konvention, die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen ins Hauptquartier der Vereinten Nationen einberufen wird. Auf dieser Zusammenkunft, für die zwei Drittel der Teilnehmerstaaten dieser Konvention eine beschlußfähige Anzahl bilden, werden diejenigen Kandidaten ins Komitee gewählt, die die größte Stimmenzahl erhalten und für die eine absolute Mehrheit der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertreter der Teilnehmerstaaten ihre Stimme abgibt.

Artikel 31. 1. Jeder Staat kann nur durch einen Staatsbürger im Komitee vertreten sein.

2. Bei der Wahl des Komitees ist eine gerechte geographische Verteilung der Mitgliedschaft sowie die Vertretung der verschiedenen Zivilisationsformen und der wichtigsten Rechtssysteme anzustreben.

Artikel 32. 1. Die Komiteemitglieder werden für die Zeit von vier Jahren gewählt. Im Falle der erneuten Nominierung ist ihre Wiederwahl möglich. Die Amtszeit von neun, in der ersten Wahl gewählten Mitgliedern, läuft jedoch nach zwei Jahren ab, die Namen dieser neun Mitglieder werden unmittelbar nach der ersten Wahl vom Vorsitzenden der in Artikel 30 Absatz 4  genannten Zusammenkunft durch das Los ermittelt.

2. Wahlen bei Ablauf der Amtszeit sind in Übereinstimung mit den vorhergehenden Artikeln dieses Teils des vorliegenden Konvention durchzuführen.

Artikel 33. 1. Wenn nach einhelliger Meinung der anderen Mitglieder ein Komiteemitglied aus anderen Gründen als einer zeitweisen Abwesenheit seinen Funktionen nicht mehr nachkommt, setzt der Vorsitzende des Komitees den Generalsekretär der Vereinten Nationen davon in Kenntnis. Der Generalsekretär erklärt dann den Sitz dieses Mitgliedes für vakant.

2. Im Todesfälle oder bei Rücktritt eines Komiteemitgliedes setzt der Vorsitzende den Generalsekretär der Vereinten Nationen unverzüglich davon in Kenntnis. Der Generalsekretär erklärt den Sitz für vakant mit Wirkung vom Todestage oder dem Tage an, da der Rücktritt wirksam wird.

Artikel 34. 1. Wenn gemäß Artikel 33 ein Sitz für vakant erklärt wird und wenn die Amtszeit des zu ersetzenden Mitgliedes nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Erklärung der Vakanz auslauft, setzt der Generalsekretär der Vereinten Nationen jeden Teilnehmerstaat dieser Konvention davon in Kenntnis. Die Teilnehmerstaaten können gemäß Artikel 29 innerhalb von zwei Monaten Nominierungen zur Neubesetzung des vakanten Sitzes einreichen.

2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt eine in alphabetischer Reihenfolge angeordnete Liste der auf diese Weise nominierten Personen zusammen und unterbreitet sie den Teilnehmerstaaten dieser Konvention. Die Wahl zur Neubesetzung des vakanten Sitzes findet dann in Übereinstimmung mit den entsprechenden Festlegungen in diesem Teil der vorliegenden Konvention statt.

3. Ein Komiteemitglied, das auf einen entsprechend Artikel 33 für vakant erklärten Sitz gewählt wird, übt das Amt für die verbleibende Amtszeit des Mitgliedes aus, durch das nach den Festlegungen in diesem Artikel der Sitz im Komitee frei geworden ist.

Artikel 35. Im Hinblick auf die Bedeutung der dem Komitee obliegenden Verpflichtungen sind den Mitgliedern des Komitees mit Billigung der Vollversammlung der Vereinten Nationen Einkünfte aus den Mitteln der Vereinten Nationen zu solchen Bedingungen auszuzahlen, wie es die Vollversammlung festlegt.

Artikel 36. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt die erforderlichen Mitarbeiter und Einrichtungen für eine wirksame Ausübung der Funktionen des Komitees gemäß dieser Konvention zur Verfügung.

Artikel 37. 1. Der der Vereinten Nationen beruft die Eröffnungssitzung des Komitees in das Hauptquartier der Vereinten. Nationen ein.

2. Nach dieser Eröffnungssitzung tagt das Komitee zu den in seinen Verfahrensregeln festgesetzten Zeiten.

3. Das Komitee tagt normalerweise im Hauptquartier der Vereinten Nationen oder im Genfer Sitz der Vereinten Nationen:

Artikel 38. Vor Beginn seiner Tätigkeit erklärt jedes Komiteemitglied in einer öffentlichen. Komiteesitzung feierlich, daß es seine Funktionen unparteiisch und gewissenhaft ausüben wird.

Artikel 39. 1. Das Komitee wählt seine Beamten. für die Zeit von zwei Jahren. Sie können wiedergewählt werden.

2. Das Komitee legt seine eigenen Verfahrensregeln fest, wobei diese: Regeln unter anderem folgendes beinhalten sollen:
a) 12 Mitglieder bilden eine beschlußfähige Anzahl;
b) Die Beschlüsse des Komitees sind durch Mehrheitsbeschluß der anwesenden Mitglieder zu fassen.

Artikel 40. 1. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention verpflichten sich, Berichte über die von ihnen getroffenen Maßnahmen zur Verwirklichung der hierin anerkannten Rechte und über den bei der Wahrnehmung jener Rechte erzielten Fortschritt zu übermitteln und zwar:
a) innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Konvention für die betreffenden Teilnehmerstaaten;
b) danach zu jedem vom Komitee gewünschten Zeitpunkt.

2. Alle Berichte sind dem Generalsekretär der Vereinten Nationen einzureichen, der sie dem Komitee zur Begutachtung übergibt. Die Berichte sollen auf eventuelle Faktoren und Schwierigkeiten hinweisen, die sich auf die Durchführung dieser Konvention auswirken. Nach Konsultation mit dem Komitee kann der Generalsekretär der Vereinten Nationen den betreffenden Spezialorganisationen Abschriften von Auszügen aus Berichten übergeben, die in deren Kompetenzbereich fallen. Das Komitee studiert die von den Teilnehmerstaaten dieser Konvention eingereichten Berichte. Es verteilt seine Berichte und die von ihm für geeignet erachteten allgemeinen Kommentare an die Teilnehmerstaaten. Das Komitee kann diese Kommentare und die Abschriften der Berichte, die von den Teilnehmerstaaten dieser Konvention eingegangen sind, auch dem Wirtschafts- und Sozialrat übermitteln.

Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention können dem Komitee zu allen gemäß Absatz 4 dieses Artikels abgegebenen Kommentaren ihre Bemerkungen mitteilen.

Artikel 41. 1. Ein Teilnehmerstaat dieser Konvention kann gemäß diesem Artikel jederzeit erklären, daß er die Kompetenz des Komitees anerkennt Mitteilungen, darüber, daß ein Teilnehmerstaat behauptet, daß ein anderer Teilnehmerstaat seine Verpflichtungen gemäß dieser Konvention nicht erfüllt entgegenzunehmen und zu prüfen. Mitteilungen aufgrund dieses Artikels können nur dann entgegengenommen und geprüft werden, wenn sie ein Teilnehmerstaat unterbreitet der in einer Erklärung die Kompetenz des Komitees in bezug auf sich selbst anerkannt hat. Das Komitee darf keine Mitteilung annehmen, die einen Teilnehmerstaat betrifft der keine solche Erklärung abgegeben hat. Entsprechend diesem Artikel entgegengenommene Mitteilungen werden wie folgt behandelt:
a) Wenn ein Teilnehmerstaat dieser Konvention der Ansicht ist daß ein anderer Teilnehmerstaat die Festlegungen dieser Konvention nicht verwirklicht, kann er diesen Teilnehmerstaat in schriftlicher Form darauf aufmerksam machen. Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung soll der empfangende Staat dem Staat der die Mitteilung gemacht hat, in schriftlicher Form eine Erklärung oder eine ändere Stellungnahme zur Klärung der Angelegenheit zukommen lassen, in der je nach Möglichkeit und Angemessenheit Bezug auf die in dem betreffenden Lande angewandten oder zur Verfügung stehenden Verfahren und Rechtsmittel in dieser Angelegenheit zu nehmen.
b) Wenn die Angelegenheit nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der ersten Mitteilung beim empfangenden Staat zur Zufriedenheit beider betreffender Teilnehmerstaaten beigelegt ist, hat jeder der beiden Staaten das Recht die Angelegenheit dem Komitee zu unterbreiten, indem er das Komitee und den anderen Staat davon in Kenntnis setzt.
c) Das Komitee behandelt die ihm unterbreitete Angelegenheit erst nachdem es sich vergewissert hat, daß alle verfügbaren inneren Rechtsmittel in dieser Angelegenheit genutzt und erschöpft wurden, entsprechend den allgemein anerkannten Prinzipien des Völkerrechts. Diese Regel trifft nicht zu in Fällen, in denen die Anwendung der Rechtsmittel ungebührlich hinausgezögert wird.
d) Wenn Mitteilungen, wie sie in diesem Artikel vorgesehen sind, zur Diskussion stehen, tagt das Komitee in geschlossenen Sitzungen.
e) Unter Beachtung der Festlegungen in Unterabsatz c) soll das Komitee den betreffenden Teilnehmerstaaten seine guten Dienste anbieten, um eine freundschaftliche Lösung der Angelegenheit auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, die in dieser Konvention anerkannt sind, zu erreichen.
f) Wenn dem Komitee eine Angelegenheit unterbreitet wird, kann es die betreffenden in Unterabsatz b) genannten Teilnehmerstaaten auffordern, jede sachdienliche Information zu liefern.
g) Die betreffenden in Unterabsatz b) genannten Teilnehmerstaaten haben das Recht anwesend zu sein, wenn die Angelegenheit im Komitee behandelt wird. Sie können mündliche bzw. schriftliche Vorlagen machen.
h) Das Komitee unterbreitet innerhalb von 12 Monaten nach dem Tage der Notifizierung gemäß Unterabsatz b) einen Bericht:
    (i) Wenn nach den Bedingungen von Unterabsatz e) eine Einigung erzielt wurde, beschränkt sich das Komitee in seinem Bericht auf eine kurze Darstellung der Tatsachen und der erzielten Regelung;
    (ii) Wenn nach den Bedingungen von Unterabsatz e) keine Einigung erzielt wurde, beschränkt sich das Komitee in seinem Bericht auf eine kurze Darstellung der Tatsachen; die schriftlichen Vorlagen und die Niederschrift der mündlichen Vorlagen seitens der betreffenden Teilnehmerstaaten sind dem Bericht beizufügen;
In jedem Falle ist der Bericht den betreffenden Teilnehmerstaaten zu übermitteln.

2. Die Festlegungen dieses Artikels treten in Kraft, wenn zehn Teilnehmerstaaten dieser Konvention Erklärungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels abgegeben haben. Diese Erklärungen werden von den Teilnehmerstaaten beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der Abschriften davon den anderen Teilnehmerstaaten übermittelt. Eine Erklärung kann jederzeit zurückgezogen werden, indem der Generalsekretär davon in Kenntnis gesetzt wird. Eine solche Zurücknahme soll nicht die Behandlung einer Angelegenheit beeinträchtigen, die Gegenstand einer bereits aufgrund dieses Artikels erfolgten Mitteilung ist; wenn der Generalsekretär von der Zurücknahme der Erklärung bereits in Kenntnis gesetzt worden ist, soll keine weitere Mitteilung von seiten eines Staates entgegengenommen werden, wenn der betreffende Teilnehmerstaat keine neue Erklärung abgegeben hat.

Der Artikel 41 wurde durch das Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 1966 dahingehend erweitert, dass auch natürliche Personen Beschwerden an das Komitee richten können, wenn deren Heimatstaat das Fakultativprotokoll ratifiziert hat.

Artikel 42. 1. a) Wenn eine dem Komitee nach Artikel 41 unterbreitete Angelegenheit nicht zur Zufriedenheit der betreffenden Teilnehmerstaaten geregelt wird, kann das Komitee nach vorheriger Zustimmung der betreffenden Teilnehmerstaaten eine ad hoc Schlichtungskommission (im folgenden "Kommission" genannt) ernennen. Die guten Dienste dieser Kommission sollen den betreffenden Teilnehmerstaaten zur Verfügung stehen, um eine freundschaftliche Lösung der Angelegenheit auf der Basis der Achtung dieser Konvention zu erreichen.
b) Die Kommission soll aus fünf, für die betreffenden Teilnehmerstaaten annehmbaren Personen bestehen. Wenn die betreffenden Teilnehmerstaaten innerhalb von drei Monaten keine Einigung zur gesamten oder teilweisen Zusammensetzung der Kommission erzielen, sind die Mitglieder der Kommission, über die keine Einigung erzielt wurde, in geheimer Abstimmung durch Zweidrittelmehrheit des Komitees aus den Reihen seiner Mitglieder zu wählen.

2. Die Mitglieder der Kommission amtieren in ihrer persönlichen Eigenschaft. Sie sollen keine Staatsbürger der betreffenden Teilnehmerstaaten oder eines Staates sein, der dieser Konvention nicht angehört, oder eines Teilnehmerstaates, der keine Erklärung gemäß Artikel 41 abgegeben hat.

3. Die Kommission wählt ihren eigenen Vorsitzenden und beschließt ihre eigenen Verfahrensregeln.

4. Die Zusammenkünfte der Kommission sind im Regelfalle in das Hauptquartier der Vereinten Nationen oder in den Genfer Sitz der Vereinten Nationen einzuberufen. Sie können jedoch auch an anderen geeigneten Orten stattfinden, die die Kommission in Konsultation mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den betreffenden Teilnehmerstaaten beschließt.

5. Das gemäß Artikel 36 zu bildende Sekretariat soll auch den aufgrund dieses Artikels ernannten Kommissionen dienen.

6. Die beim Komitee eingehenden und von ihm ausgewerteten Informationen sind auch der Kommission zur Verfügung zu stellen, und die Kommission kann die betreffenden Teilnehmerstaaten auffordern, weitere einschlägige Informationen zu liefern.

7. Nach gründlicher Prüfung der Angelegenheit durch die Kommission, auf keinen Fall aber später als zwölf Monate nach Übernahme der Angelegenheit, soll diese dem Vorsitzenden des Komitees einen Bericht zur Übergabe an die betreffenden Teilnehmerstaaten übermitteln.
a) Wenn die Kommission nicht in der Lage ist, die Behandlung der Angelegenheit innerhalb von zwölf Monaten abzuschließen, soll sie sich in ihrem Bericht auf eine kurze Darlegung über den Stand der Behandlung der Angelegenheit beschränken.
b) Wenn auf der Basis der Achtung der in dieser Konvention anerkannten Menschenrechte eine freundschaftliche Regelung der Angelegenheit erreicht ist, beschränkt sich die Kommission in ihrem Bericht auf eine kurze Darlegung der Tatsachen und der erzielten Regelung.
c) Wenn keine Regelung gemäß den Bedingungen von Unterabsatz b) erzielt wird, soll der Bericht der Kommission ihre Ergebnisse zu allen Sachfragen hinsichtlich des Streitfalles zwischen den betreffenden Teilnehmerstaaten und ihre Ansichten über die Möglichkeiten einer freundschaftlichen Regelung der Angelegenheit beinhalten, Dieser Bericht soll auch die schriftlichen Vorlagen und eine Niederschrift der mündlichen Vorlagen der betreffenden Teilnehmerstaaten enthalte
d) Wenn gemäß Unterabsatz c) der Bericht der Kommission vorgelegt wird, sollen die betreffenden Teilnehmerstaaten den Vorsitzenden des Komitees innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Berichtes darüber informieren, ob sie den Inhalt des Kommissionsberichtes akzeptieren oder nicht.

8. Die Festlegungen dieses Artikels beeinträchtigen nicht die Verpflichtungen des Komitees gemäß Artikel 41.

9. Entsprechend den vom Generalsekretär der Vereinten Nationen zu machenden Veranschlagungen kommen die betreffenden Teilnehmerstaaten gleichermaßen für die Kosten der Kommissionsmitglieder auf.

10. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist ermächtigt, den Kommissionsmitgliedern, wenn erforderlich, die Kosten vor der Zurückzahlung durch die betreffenden Teilnehmerstaaten gemäß Absatz 9 dieses Artikels zu erstatten.

Artikel 43. Die Mitglieder des Komitees und die ad hoc Schlichtungskommission, die gemäß Artikel 42 ernannt werden können, sind berechtigt, die Einrichtungen, Privilegien und Immunitäten von Experten im Dienste der Vereinten Nationen, wie sie in den betreffenden Abschnitten der Konvention über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen festgelegt sind, in Anspruch zu nehmen.

Artikel 44. Die Festlegungen für die Durchführung dieser Konvention beeinträchtigen nicht die auf dem Gebiete der Menschenrechte aufgrund der Gründungsdokumente und Konventionen der Vereinten Nationen und ihrer Spezialorganisationen oder durch diese Dokumente vorgeschriebenen Verfahren und sollen die Teilnehmerstaaten dieser Konvention nicht daran hindern, andere Verfahren zur Beilegung eines Streitfalles in Übereinstimmung mit zwischen ihnen gültigen allgemeinen oder speziellen internationalen Abkommen anzuwenden.

Artikel 45. Das Komitee unterbreitet der Vollversammlung der Vereinten Nationen über den Wirtschafts- und Sozialrat einen Jahresbericht über seine Tätigkeit.

Teil V

Artikel 46. Nichts in dieser Konvention soll so ausgelegt werden, daß dadurch die Festlegungen der Charta der Vereinten Nationen und der Verfassungen der Spezialorganisationen beeinträchtigt werden, die die jeweiligen Kompetenzen der verschiedenen Organe der Vereinten Nationen und der Spezialorganisationen hinsichtlich der in der vorliegenden Konvention behandelten Angelegenheiten festlegen.

Artikel 47. Nichts in der vorliegenden Konvention soll so ausgelegt werden, daß das unveräußerliche Recht aller Völker auf vollständige und freie Verfügung und Nutzung ihrer Naturreichtümer und Hilfsmittel beeinträchtigt wird.

Teil VI

Artikel 48. 1. Diese Konvention steht allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder Mitgliedern ihrer Spezialorganisationen, allen Mitgliedstaaten des Statuts des Internationalen Gerichtshofes und allen anderen Staaten, die von der Vollversammlung der Vereinten Nationen zum Beitritt zu dieser Konvention aufgefordert werden, zur Unterzeichnung offen.

2. Diese Konvention unterliegt der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

3. Jeder in Absatz 1 genannte Staat kann dieser Konvention beitreten.

4. Der Beitritt vollzieht sich mit der Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

5. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen informiert alle Staaten, die diese Konvention unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind, über die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde.

Die DDR  hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 8. November 1973 zu Artikel 48 Abs. 1 der Konvention erklärt:
"Die Deutsche Demokratische Republik ist der Auffassung, daß Artikel 48 Absatz 1 der Konvention im Widerspruch zu dem Prinzip steht, wonach alle Staaten, die sich in ihrer Politik von den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen leiten lassen, das Recht haben, Mitglied von Konventionen zu werden, die die Interessen aller Staaten berühren."

Artikel 49. 1. Diese Konvention tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der 35. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

2. Diese Konvention tritt für jeden Staat, der sie nach der Hinterlegung der 35. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihr beitritt, drei Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

für die DDR in Kraft getreten am 23. März 1976 (GBl. 1976 II S. 108),
für die Bundesrepublik Deutschland (mit Ausnahme des Art. 41) in Kraft getreten am 23. März 1976 (BGBl. 1976 II S. 1068); Artikel 41 in Kraft getreten am 28. März 1979 (BGBl. 1979 II S. 1218).
weitere Vertragspartner siehe Fundstellennachweis Teil B (2003).

Artikel 50. Die Festlegungen dieser Konvention erstrecken sich auf alle Teile von Bundesstaaten ohne Einschränkungen oder Ausnahmen.

Artikel 51. 1. Jeder Teilnehmerstaat dieser Konvention kann Änderungen vorschlagen und sie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Danach setzt der Generalsekretär die Teilnehmerstaaten dieser Konvention von den vorgeschlagenen Änderungen in Kenntnis und ersucht sie, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Teilnehmerstaaten, zur Diskussion und Abstimmung über die Vorschläge befürworten. Für den Fall, daß mindestens ein Drittel der Teilnehmerstaaten eine solche Konferenz befürwortet, beruft der Generalsekretär die Konferenz unter Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede, von einer Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Teilnehmerstaaten angenommene Änderung wird der Vollversammlung der Vereinten Nationen zur Billigung vorgelegt.

2. Änderungen treten in Kraft, wenn sie von der Vollversammlung der Vereinten Nationen gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der Teilnehmerstaaten dieser Konvention entsprechend den in ihrer jeweiligen Verfassung vorgesehenen Verfahren angenommen wurden.

3. Wenn Änderungen in Kraft treten, sind sie verbindlich für jene Teilnehmerstaaten, die sie angenommen haben, und andere Teilnehmerstaaten, für die die Festlegungen dieser Konvention und jeder früheren von ihnen angenommenen Änderung noch bindend sind.

Artikel 52. Unabhängig von den Notifizierungen gemäß Artikel 48 Absatz 5 informiert der Generalsekretär der Vereinten Nationen alle in Absatz 1 desselben-. Artikels genannten Staaten über die folgenden Punkte:
a) Unterzeichnungen, Ratifizierungen und Beitritte gemäß Artikel 48;
b) Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Konvention gemäß Artikel 49 und Zeitpunkt des Inkrafttretens aller Änderungen gemäß Artikel 51.

Artikel 53. 1. Diese Konvention, deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleichermaßen authentisch ist, bleibt in den Archiven der Vereinten Nationen verwahrt.

2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen in Artikel 48 genannten Staaten beglaubigte Abschriften dieser Konvention.

    Zu Urkund dessen haben die von ihren jeweiligen Regierungen ordnungsgemäß bevollmächtigten Unterzeichneten die vorliegende Konvention unterzeichnet, die am 19. Tag des Dezember 1966 in New York zur Unterzeichnung ausgelegt wurde.

Die Ratifizierung dieser Konvention durch die DDR ermöglichte es den deutschen Gerichten nach 1990 mit, u. a. gegen die Mitglieder oberster Staatsorgane und der Grenzschutztruppen Urteile zu fällen.


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1974 Teil II. S. 57
Bundesgesetzblatt 1973 Teil II S. 1534
© 15. Januar 2005

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